Kraj : Německo

Insolvenzrecht - Rückwirkende Anwendung der gesetzlichen Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10 10 v Německo

Petice nebyla splněna

10 10 v Německo

Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2017
  2. Sbírka byla dokončena
  3. Předloženy
  4. Dialog
  5. Hotový

Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

15. 12. 2018 3:25

Pet 4-18-07-311-038007 Insolvenzrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein Schutz der Anleger, die sich an einem geschlossenen
Immobilienfonds beteiligt haben, vor überhöhten Forderungen des Konkursverwalters
gefordert.

Zur Begründung wird auf einen Fall verwiesen, in dem ein Anleger im Jahr 1991
100.000 DM in einem geschlossenen Immobilienfonds (Sozialer Wohnungsbau)
gezeichnet habe. Die Förderung sei im Jahr 2002 beendet und nicht mehr verlängert
worden. Im Jahr 2010 sei die Insolvenz des Fonds bei Gericht angemeldet worden. Zu
diesem Zeitpunkt sei ein freies, aber nicht terminiertes Vermögen von ca. 9,5 Mio. Euro
festgestellt und die Immobilie für ca. 6 Mio Euro veräußert worden. Der
Insolvenzverwalter habe im Jahr 2014 an den Anleger Forderungen von ca. 130.000
Euro gestellt. Der Anleger habe im Jahr 2017 nunmehr eine Forderung von 140.000
Euro einschließlich Zinsen erhalten, nachdem er auf die erste Forderung nicht reagiert
habe. Der Insolvenzverwalter beziehe sich auf die quotale Haftung, ohne
Berücksichtigung der geleisteten Hypothekentilgungen vor der Insolvenz, des erzielten
Verkaufswerts sowie der Leistungen, die von anderen Anlegern erbracht worden
seien. Das System der quotalen Haftung im Rahmen der Insolvenz von geschlossenen
Immobilienfonds führe zu einer Bereicherung der Banken. Diebezüglich habe im Jahr
2013 eine Gesetzesänderung stattgefunden, die nunmehr auch rückwirkend greifen
müsse.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 10 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 4 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Geschlossene Immobilienfonds werden regelmäßig in Form einer
Personengesellschaft organisiert. Die Beteiligung an einem solchen Fonds bedingt
den Erwerb eines Gesellschaftsanteils, die Anteilsinhaber werden folglich
Mitgesellschafter des Fonds dieser Gesellschaft mit allen gesellschaftsrechtlichen
Rechten und Pflichten. Je nach rechtlicher Ausgestaltung der Gesellschaft (zumeist
Kommanditgesellschaft oder früher auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts) haften die
Fondsanteilsinhaber als Mitgesellschafter für die Schulden der Gesellschaft entweder
mit ihrem gesamten Vermögen (Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts) oder bis zur Höhe ihrer in den Fonds zu erbringenden Einlage (Kommanditist
einer Kommanditgesellschaft).

Im Falle der Insolvenz des Fonds wird diese persönliche Haftung der Gesellschafter
(Anteilsinhaber am geschlossenen Immobilienfonds) für die Verbindlichkeiten des
Fonds gegenüber Gläubigern gemäß § 93 der Insolvenzordnung (InsO) während der
Dauer des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht.
Hierbei handelt es sich nicht um Ansprüche, die aufgrund des Insolvenzverfahrens
oder in der Person des Insolvenzverwalters entstehen. § 93 InsO beinhaltet lediglich
eine Verfahrensvorschrift, die eine gemeinsame Geltendmachung der
gesellschaftsrechtlich begründeten Ansprüche anordnet.

Mit dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) vom 4. Juli 2013 wurde
die Rechtsposition für Erwerber von Anteilen an geschlossenen
Investmentkommanditgesellschaften gestärkt. Gemäß § 149 Abs. 1 KAGB dürfen
derartige Gesellschaften, die ein Fondsvolumen von mehr als 100 Mio. € erreichen,
nur in der Rechtsform der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft (§ 149
Abs. 1 KAGB) oder der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital (§ 140 KAGB)
betrieben werden. Anleger dürfen sich an einer geschlossenen
Investmentkommanditgesellschaft nach § 152 Abs. 1 KAGB nur unmittelbar als
Kommanditisten beteiligen. Damit beschränkt sich ihre persönliche Haftung auf die
Erbringung der Einlage. Eine die Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft
auslösende Rückgewähr der Einlage oder eine entsprechend wertmindernde
Ausschüttung darf gemäß § 152 Abs. 2 KAGB nur mit Zustimmung und nach
Aufklärung des Kommanditisten über die haftungsrechtlichen Folgen vorgenommen
werden. Für kleinere Fonds gilt, dass auch hier eine Rechtsform zu wählen ist, bei der
die unbegrenzte persönliche Haftung und eine Nachschusspflicht des Anlegers
ausgeschlossen wird (§ 44 Abs. 1 KAGB).

Insoweit verbleibt es auch im Geltungsbereich des KAGB grundsätzlich bei den
gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten der Mitgesellschafter und damit einer
möglichen persönlichen Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Erhöht wurde der Anlegerschutz allerdings durch die genannten Aufklärungs- und
Zustimmungserfordernisse, womit die Rechtsposition für Erwerber von Anteilen an
geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften gestärkt wurde. Hierdurch wird
der Anleger im Rahmen einzelner Kapitalausschüttungen in die Lage versetzt,
individuell über deren Inanspruchnahme sowie das damit verbundene Risiko einer
späteren Heranziehung für Gesellschaftsschulden zu entscheiden. Der Gesetzgeber
hat damit den Anlegerschutz innerhalb des geltenden Gesellschaftsrechts gestärkt.

Der Gesetzgeber hat die neuen Regelungen allerdings nur für nach Inkrafttreten des
Gesetzes neu begründete Rechtsverhältnisse eingeführt. Eine Rückwirkung auf zum
Teil Jahrzehnte vorher begründete Rechtsverhältnisse war nicht beabsichtigt.
Grundsätzlich müssen alle an einem Rechtsgeschäft Beteiligten darauf vertrauen
können, dass die zum Zeitpunkt der Eingehung dieses Rechtsgeschäfts bestehende
Rechtslage sich nicht nachträglich ändert. Im Falle von geschlossenen Fonds haben
zum Beispiel die die Haftung begründenden Ausschüttungen zum Teil vor sehr langer
Zeit stattgefunden und können jetzt rein faktisch gar nicht mehr rückgängig gemacht
werden.

Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Änderung im Sinne der Petition
auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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