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Insolvenzrecht - Überarbeitung der Insolvenzordnung hinsichtlich der Höhe der Rückzahlung

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Deutschen Bundestag
56 Atbalstošs 56 iekš Vācija

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  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12:57

Pet 4-18-07-311-028144Insolvenzrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Der Petent fordert, die Insolvenzverordnung dahingehend zu überarbeiten, dass die
Höhe der Rückzahlung wesentlich erhöht wird oder eine erhebliche Unterscheidung
getroffen wird, zwischen geschäftlich aufgelaufenen Schulden und denen, die durch
erwiesene Betrügereien verursacht wurden.
Eine Rückzahlungsquote von 2,8 Prozent für alle aufgelaufenen Forderungen sei
unverhältnismäßig gegenüber der kriminellen Energie des Schuldners und verführe
den Schuldner nach der Entschuldung zu weiterem Betrug. Für die Gläubiger solle
daher eine wesentlich höhere Rückzahlungsquote als 2,8 Prozent gesetzlich festgelegt
werde. Alternativ soll gesetzlich geregelt werden, Verbindlichkeiten, die durch
erwiesenen Betrug des Schuldners verursacht wurden, zu privilegieren.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 56 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Insolvenzverfahren dient als Gesamtvollstreckungsmaßnahme der anteiligen
gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Hierdurch wird dem Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung nach § 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) als
vorrangiges Ziel des Insolvenzverfahrens Rechnung getragen. Dabei kennt das
Gesetz keine Mindestquote, die in jedem Insolvenzverfahren zwingend an die
Gläubiger auszukehren wäre. Der vom Petenten genannte prozentuale Anteil von ca.

2,8 Prozent der Schuldensumme, deren gesetzliche Erhöhung er vorschlägt,
entspricht wohl einer tatsächlich angenommenen, durchschnittlichen
Befriedigungsquote, wobei nicht bekannt ist, auf welche Tatsachen sich diese
Berechnung stützt. Da der Petent die „Entschuldung“ anspricht, ist davon auszugehen,
dass die Kritik sich vorrangig gegen das Restschuldbefreiungsverfahren richtet.
Ausdrücklich hat der Gesetzgeber in diesem Verfahren jedoch keinen bestimmten
Prozentsatz normiert, um den der Schuldner zwingend seine Schulden zu reduzieren
hätte. Vielmehr hat er die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach
§§ 287b, 295 Absatz 1 Nummer 1 InsO als Rechtsgebot im eigenen Interesse
ausgestaltet. Ist der Schuldner ohne Beschäftigung, so muss er sich um eine solche
bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Es besteht demnach keine
Erfolgspflicht hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit, aber der Schuldner muss sich
ernsthaft um Einkünfte kümmern. Hintergrund ist die Annahme, dass anderenfalls ein
Teil der von Überschuldung Betroffenen, die nur unpfändbare oder überhaupt keine
Einkünfte haben, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen würde. Damit bliebe
gerade den Mittellosen der Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang versperrt und
das sozialpolitische Ziel, die Zahl der ausweglos überschuldeten Personen zu
reduzieren, könnte nicht erreicht werden.
Durch die Erteilung der Restschuldbefreiung wandeln sich die Forderungen, die auf
Geld oder eine geldwerte Leistung gerichtet sind, nach § 301 Absatz 1 InsO in eine
unvollkommene Verbindlichkeit um. Die Forderung erlischt zwar nach
§ 301 Absatz 3 InsO nicht, sie kann jedoch nicht mehr durchgesetzt werden.
Die insolvenzrechtliche Nachhaftung des § 201 Absatz 1 InsO bleibt jedoch bei zur
Tabelle angemeldeten Ansprüchen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des
Schuldners, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner
pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der
Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373
oder § 374 der Abgabenordnung (AO) rechtskräftig verurteilt worden ist, bestehen,
§ 302 Nummer 1 InsO. Auch Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten sowie
Darlehen, mit denen die Verfahrenskosten finanziert werden sollen, werden von einer
Restschuldbefreiung nicht berührt, § 302 Nummer 2 und 3 InsO. Der Tatbestand der
unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
ist nach § 823 Absatz 2 BGB auch dann verwirklicht, wenn jemand gegen ein den
Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstoßen hat. Ein aus
insolvenzrechtlicher Sicht wichtiges Schutzgesetz ist beispielsweise der Betrug nach

§ 263 Strafgesetzbuch (StGB). Somit können Schadensersatzansprüche eines
Gläubigers, die durch betrügerische Handlungen des Schuldners verursacht wurden,
nach Abschluss des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens weiter verfolgt
werden.
Diese Ausnahmen tragen der besonderen Verantwortlichkeit des Schuldners
Rechnung. Der Gesetzgeber hat gerade auch angesichts des besonderen
Unrechtsgehalts der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen eine
Privilegierung der daraus resultierenden Forderungen bewusst vorgenommen. Diese
Besserstellung entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz und findet ein Pendant
in § 850 f Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Damit der Schuldner aber frühzeitig einschätzen kann, ob er sich vor diesem
Hintergrund einem Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode
überhaupt unterwerfen will, hat der Gläubiger bereits in der Forderungsanmeldung
ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn er der Auffassung ist, dass der von ihm
beanspruchten Forderung eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners zu
Grunde liegt, § 174 Absatz 2 InsO. Unterlässt er diesen Hinweis oder meldet er die
Forderung überhaupt nicht an, so wird die Forderung nach § 302 Nummer 1 InsO
allerdings von der Restschuldbefreiung erfasst.
Durch diese gesetzliche Regelung sind nach Auffassung des Petitionsausschusses
einerseits die besonders schutzwürdigen Rechte der Gläubiger mit Forderungen aus
einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, mit denen ein grundsätzlicher
Forderungsverlust bei Erteilung der Restschuldbefreiung nicht vereinbar wäre,
andererseits aber auch die Interessen des Schuldners, der frühzeitig erkennen kann,
ob das Durchlaufen des Insolvenzverfahrens für ihn sinnvoll ist, gewahrt.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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