Région: Allemagne

Insolvenzrecht - Vollstreckungsverbot nach Erteilung der Restschuldbefreiung (Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
97 Soutien 97 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

97 Soutien 97 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 à 12:57

Pet 4-18-07-311-028625

Insolvenzrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass nach Erteilung der
Restschuldbefreiung im Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren, ein
Vollstreckungsverbot für alle Forderungen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung
gegen den Schuldner/die Schuldnerin bestanden, in die derzeit gültige
Insolvenzordnung eingearbeitet wird.
Nach der Insolvenzordnung würden die Forderungen nach Erteilung der
Restschuldbefreiung zu unvollkommenen Forderungen, die nicht mehr durchgesetzt
werden könnten. Für Gläubiger, die nicht am Verfahren teilgenommen hätten, stelle
dies jedoch kein rechtliches Hindernis dar, da die Vollstreckungsorgane das zeitliche
Beste-hen der Restschuldbefreiung und das Nichtvorliegen oder Vorliegen der
Durchset-zungsfähigkeit der Forderungen nicht prüfen müssten. Der Schuldner müsse
somit trotz Restschuldbefreiung selbst tätig werden und Vollstreckungsgegenklage
ein-reichen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 97 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 40 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach § 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) in Verbindung mit § 286 InsO wird dem
redlichen Schuldner durch das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren

Gelegenheit gegeben, sich von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten
Verbindlichkeiten zu befreien. Eine erteilte Restschuldbefreiung erstreckt sich
grundsätzlich auf alle Insolvenzforderungen, soweit sie nicht nach § 302 InsO von der
Restschuldbefreiung ausgenommen sind, wie beispielsweise zur Tabelle angemeldete
Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus
rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gewährt
hat oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang
damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der
Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist. Wird dem Schuldner
Restschuldbefreiung erteilt, wirkt diese nach § 301 Absatz 1 Satz 1 InsO, mit
Ausnahme der genannten privilegierten Gläubiger, gegen alle Insolvenzgläubiger.
Damit erstreckt sich die Restschuldbefreiung auch auf die Gläubiger, die zum
Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eine begründete Forderung hatten, sich aber am
Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben.
Vollstreckt der Gläubiger aus einem ihm erteilten Vollstreckungstitel, obwohl seine
Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst ist, kann der Schuldner dagegen im
Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) den
Einwand der Restschuldbefreiung geltend machen.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine vollstreckbare Entscheidung, aus der
sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die
Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; ein
Fall des § 775 Nummer 1 ZPO liegt daher nicht vor. Eine entsprechende Anwendung
der Vorschrift scheidet gleichfalls aus, weil die Aufzählung in § 775 ZPO abschließend
ist. Dabei ist zu beachten, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren als
Massenverfahren und zur Sicherung seiner Effizienz streng formalisiert ist.
Demzufolge beschränkt sich die Prüfungspflicht der Vollstreckungsorgane darauf, ob
die formellen, sich regelmäßig aus öffentlichen Urkunden ergebenden
Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Für das Vollstreckungsorgan, den
Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht, ist in der Regel aus dem
vorgelegten Titel zusammen mit dem Beschluss über die Erteilung der
Restschuldbefreiung jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, ob die titulierte Forderung
tatsächlich von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Es ist nicht Aufgabe des
Vollstreckungsgerichts, die – unter Umständen komplexe – materielle Rechtsfrage zu
entscheiden, ob die zu vollstreckende Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt.
Die Beurteilung der Frage, ob diese Wirkung eingetreten ist, obliegt deshalb im

Streitfall dem Prozessgericht. In diesem Rahmen kann das Prozessgericht, in
dringenden Fällen das Vollstreckungsgericht, nach § 769 ZPO eine einstweilige
Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung von
Vollstreckungsmaßregeln erlassen. Durch Vorlage solcher Beschlüsse kann der
Schuldner nach § 775 Nummer 2 ZPO gegen Vollstreckungshandlungen vorgehen.
Für die Anwendung des § 766 Absatz 1 Satz 1 ZPO, mit dem nur Verfahrensverstöße
gerügt werden können, nicht aber Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, ist
kein Raum.
Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit,
die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist. Es entsteht so eine Verbindlichkeit,
die zwar immer noch einen Grund für das Behaltendürfen der Leistung bildet, aber für
Haupt- und Nebenforderung nicht mehr durchsetzbar ist. Diese Umgestaltung der
Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der
Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann.
Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss es für sachgerecht, dass der
Schuldner aktiv werden muss, um sich gegen die Zwangsvollstreckung von
Forderungen zu wenden, die von einer Restschuldbefreiung erfasst werden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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