Region: Turyngia

Installation von Solaranlagen auf allen Öffentlichen Gebäuden

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
13 13 w Turyngia

Petycja została zakończona

13 13 w Turyngia

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2019
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Thüringer Landtages .

31.01.2020, 03:38

Die Petition ist am 2. September 2019 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 14 Mitzeichnern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht worden ist, wurde keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Petitionsanliegen die Landesregierung um eine Stellungnahme gebeten. Das zuständige Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) hat in seiner Stellungnahme zunächst betont, dass mit der Petition ein Thema angesprochen werde, das von der Landesregierung seit langem mit großem Ernst verfolgt werde und bei dem diese mitnichten tatenlos geblieben sei.

Im Ergebnis der Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss unter Einbeziehung der ausführlichen Stellungnahme des TMUEN abschließend Folgendes festgestellt:

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen ist in der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) als eines der Staatsziele aufgenommen (Art. 31 ThürVerf). Demnach sind der Naturhaushalt und seine Funktionstüchtigkeit zu schützen, mit Naturgütern und Energie sparsam umzugehen. Das Land und seine Gebietskörperschaften haben eine umweltgerechte Energieversorgung zu fördern.

Auf Initiative der Landesregierung ist dieses Staatsziel in Bezug auf den Klimaschutz in einem eigenen Thüringer Klimagesetz (Thüringer Gesetz zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (ThürKlimaG), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018) konkretisiert worden. Dort ist eingangs die allgemeine Verpflichtung des Landes, der Gemeinden und Landkreise, der Eigentümer, Besitzer und Nutzer von Anlagen, Gebäuden und Grundstücken sowie auch der Bürger zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels verankert.

Konkret unterstützt die Landesregierung die Erschließung und Nutzung der Potentiale der erneuerbaren Energien, also der Windenergie, der Photovoltaik und Solarthermie, der Bioenergie, der Wasserkraft und der Geothermie sowie die Nutzung von Umweltwärme (§ 4 Abs. 2 ThürKlimaG). Ebenso unterstützt die Landesregierung Energiesparen und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, die Nutzung von Flexibilitätsoptionen und Sektorenkopplung sowie die bedarfsgerechte Erschließung durch Energieinfrastruktur (§ 4 Abs. 3 ThürKlimaG). Öffentliche Stellen werden bei Klimaschutzaktivitäten unterstützt (§ 4 Abs. 4 ThürKlimaG).

Auf Grundlage von § 6 ThürKlimaG beschließt die Landesregierung eine Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie, die insbesondere Ziele zum Umbau des Energiesystems, zum Energieverbrauch, zur Erhöhung der Energieeffizienz und zum Ausbau der erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung von Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der Energieversorgung enthalten wird.

Das Thüringer Klimagesetz weist in § 7 ausdrücklich auf die Vorbildfunktion der öffentlichen Stellen hin und knüpft daran konkrete Handlungsverpflichtungen, wie etwa zu Maßnahmen zum Ausbau der erneuerbaren Energien und der nachhaltigen Mobilität. Die Landesregierung selbst hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die unmittelbare Landesverwaltung klimaneutral zu organisieren (§ 7 Abs. 3 ThürKlimaG). Die Klimaneutralität soll durch die Einsparung von Energie, die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden (ebd.).

Und auch die Gemeinden und Landkreise sind nicht nur als maßgebliche Akteure des Klimaschutzes erkannt und benannt (§ 8 Abs. 1 ThürKlimaG), sie sind durch § 7 Abs. 4 ThürKlimaG auch verpflichtet, ihre Vorbildfunktion in eigener Verantwortung zu erfüllen. Das betrifft ebenso die Einbeziehung kommunaler Unternehmen und die mögliche Übertragung der Aufgaben nach Klimaschutzgesetz. Die Landesregierung unterstützt sie dabei u.a. über Förderprogramme. Auf Grundlage von § 8 Abs. 2 ThürKlimaG können Landkreise und Gemeinden außerdem Klimaschutzstrategien erstellen und bestehende Strategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fortschreiben. Die Klimaschutzstrategien sollen insbesondere Wege zur Minderung der Treibhausgase sowie zum Ausbau erneuerbarer Energien beschreiben. Unterstützende Maßnahmen des Landes sind in einer Vereinbarung des Landes mit den Kommunen, einem Klimapakt, geregelt.

Das Land Thüringen strebt bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand an (§ 9 Abs. 1 ThürKlimaG). Gebäudeeigentümer – damit auch die öffentliche Hand – sollen sich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten und persönlichen Verhältnisse bei der Bewirtschaftung und einer energetischen Sanierung von Gebäuden sowie bei der gebäudebezogenen Nutzung erneuerbarer Energien an diesem Ziel orientieren.

Bereits Anfang 2017, also noch vor In-Kraft-Treten des Thüringer Klimagesetzes, konnte die Thüringer Landesregierung dem Thüringer Landtag berichten, dass alle geeigneten Dächer landeseigener Immobilien bis Ende 2021 unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der Finanzierbarkeit mit Photovoltaiksystemen in Eigenregie und ausgelegt auf den Eigenverbrauch nachgerüstet werden. Bei Neubauten sind Photovoltaikanlagen integraler Bestandteil der Planungs- und Bauaufgabe. Bei den Landesgesellschaften und den Eigentümern langfristig angemieteter Gebäude setzt sich die Landesregierung aktiv dafür ein, dass die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen geklärt und die geeigneten und wirtschaftlich sinnvoll nutzbaren Dächer bis Ende 2020 mit Photovoltaikanlagen nachgerüstet werden. Unbenommen der geringen Einflussmöglichkeiten werden die Gespräche mit den Vermietern objektbezogen geführt und vertieft. Bei Neuanmietungen werden die im Markterkundungsverfahren bestehenden Möglichkeiten für den Ausbau der solaren Gebäudenutzung erschlossen.


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