Kraj : Německo

Internationale Verträge und Abkommen - Annahmepflicht für Debit- und Kreditkarten

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
16 16 v Německo

Petice nebyla splněna

16 16 v Německo

Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2017
  2. Sbírka byla dokončena
  3. Předloženy
  4. Dialog
  5. Hotový

Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

09. 02. 2019 3:25

Pet 4-18-07-401-048103 Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert die Einführung einer Debitkartenannahmepflicht (Bankkarte oder
Bankomatkarte) sowie einer Kreditkartenannahmepflicht für alle Gewerbetreibenden
mit Publikumsverkehr mit Ausnahme von Händlern ohne festen Standort
(Wochenmärkte, Wurstbuden etc.).

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass sich Kunden
vor dem Einkauf „erst mit Bargeld eindecken“ müssten; hinzukämen „noch die
Bankomat-Gebühren für Nichtkunden dieser Banken.“

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 16 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Grundsätzlich erfordert die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung – also einer Pflicht
aus einem Vertrag, eine Leistung zu bezahlen – die Übereignung von Bargeld. Denn
die Erfüllung einer schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung – soweit vertraglich nichts
anderes bestimmt ist – kann grundsätzlich nur durch gesetzliche Zahlungsmittel
bewirkt werden. Gesetzliches Zahlungsmittel ist im Euroraum ausschließlich
Euro-Bargeld. Andere Arten der Zahlung – z. B. die Überweisung oder die Verwendung
von Zahlungskarten – erfolgen, abhängig von der vertraglichen Gestaltung,
grundsätzlich nur erfüllungshalber. Buchgeld ist jedoch jedenfalls dann wie Geld zu
behandeln, wenn der Gläubiger (z. B. durch Angabe eines Kontos auf einer Rechnung)
mit der Zahlung von Buchgeld einverstanden ist. Darüber hinaus wird man bei der
heutigen Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs den Schuldner regelmäßig
für befugt halten, eine Geldschuld durch Buchgeld zu erfüllen, es sei denn, dass ein
abweichender Wille des Gläubigers für den Schuldner erkennbar ist.

Eine verpflichtende Regelung dahingehend, eine bargeldlose „Zahlung“ stets als
vertragliche Erfüllung zu akzeptieren bzw. eine solche Zahlungsmöglichkeit vorhalten
zu müssen, wäre zudem ein Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleistete
Vertragsfreiheit. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es dem Einzelnen frei
zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt und welchen Inhalt er mit
dem Vertragspartner vereinbart.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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