Regione: Germania

Internationale Verträge und Abkommen - Anrufung der Internationalen Humanitären Ermittlungskommission vor dem Hintergrund der Bombardierung des Krankenhauses in Kundus

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
72 Supporto 72 in Germania

La petizione è conclusa

72 Supporto 72 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:59

Pet 3-18-05-01-025476Internationale Verträge und Abkommen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt – zu überweisen.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass Deutschland vor dem Hintergrund der
Bombardierung des Krankenhauses in Kundus die Internationale Humanitäre
Ermittlungskommission anruft.
Der Petent führt insbesondere aus, dass der Angriff auf das Krankenhaus in Kundus
völkerrechtswidrig gewesen sei. Der Vorfall zeige, dass die Sicherheit von
medizinischem Personal in Konfliktgebieten weltweit in hohem Maße gefährdet sei.
Daher fordere er Deutschland dazu auf, sich im besonderen Maße für den Schutz und
die Einhaltung der internationalen Gesetzgebung – insbesondere der Genfer
Konventionen – einzusetzen. Zwar hätten die Vereinigten Staaten von Amerika (USA)
öffentlich ihr Bedauern über die Bombardierung des Krankenhauses in Kundus
ausgedrückt, die Entschuldigung der USA sei aber nicht ausreichend. Ein
Krankenhaus könne kein "Kollateralschaden" und schon gar nicht legitimes Ziel von
Kampfhandlungen darstellen. Er äußert den Verdacht, dass weder die Streitkräfte der
USA noch die Streitkräfte der Islamischen Republik Afghanistan an einer Aufklärung
interessiert seien. Deshalb müsse eine neutrale Untersuchung durch die internationale
humanitäre Ermittlungskommission eingeleitet werden.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 72 Mitzeichnungen sowie 5 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des Auswärtigen
Amtes (AA) eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme stellt sich das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt dar:

Die Internationale humanitäre Ermittlungskommission (International Humanitarian
Fact-Finding Commission, IHFFC oder deutsch IHEK) ist ein seit 1991 ständig
bestehendes völkerrechtliches Organ mit Sitz in der schweizerischen Stadt Bern,
dessen Hauptaufgabe die unparteiische Untersuchung von Vorwürfen zu
schwerwiegenden Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ist. Darüber hinaus
soll die Kommission zum Respekt gegenüber den Genfer Konventionen und deren
Zusatzprotokoll I (ZP I) beitragen, indem sie den Vertragsparteien ihre Unterstützung
anbietet, so zum Beispiel durch Vorschläge an die an einem Konflikt beteiligten
Parteien zur Verbesserung der Einhaltung der Abkommen und durch Schlichtung von
Differenzen deren Auslegung betreffend. Die Rechtsgrundlage für die Etablierung der
Kommission ist Artikel 90 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer
Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler
bewaffneter Konflikte.
Deutschland hat die Arbeit der IHEK von Anfang an unterstützt. Ein deutscher
Völkerrechtler ist Mitglied der IHEK.
Aufgabe der IHEK ist die Untersuchung von Tatsachen, von denen behauptet wird,
dass sie eine schwere Verletzung im Genfer Abkommen oder des ZP I darstellen
(Art. 90 Abs. 2 c) ZP I). Sie kann angerufen werden von einem beteiligten Staat und
wird tätig, wenn auch der oder die übrigen beteiligten Staaten ihrer Befassung
zustimmen oder bereits zuvor die Zuständigkeit der IHEK allgemein anerkannt haben.
Da Deutschland kein beteiligter Staat im Sinne des ZP I ist, ist eine Anrufung durch
den Deutschen Bundestag im vorliegenden Fall folglich nicht möglich.
Das gesamte ZP I regelt den internationalen bewaffneten Konflikt, d. h. den
bewaffneten Konflikt zwischen zwei oder mehr Staaten. Der Konflikt in Afghanistan ist
dagegen ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt, der innerhalb des Landes
zwischen der Regierung und unterschiedlichen regierungsfeindlichen Kräften und
Gruppierungen besteht. Die Tatsache, dass die afghanische Regierung in diesem
Konflikt von dritten Staaten unterstützt wird, macht den Konflikt nicht zu einem
internationalen. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit der IHEK in Afghanistan dem
Wortlaut des ZP I nach nicht eröffnet ist.
Innerhalb des Systems der Normen des ZP I bestehen aber auch keine Normen, die
ein Tätigwerden der IHEK verbieten würde, wenn alle Beteiligten damit einverstanden
wären.

Das humanitäre Völkerrecht gewährt Krankenhäusern (und anderen zivilen Objekten)
Schutz vor gezielten Angriffen und erlaubt auch einen Angriff auf ein militärisches Ziel
nur, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung
und/oder Schäden an zivilen Objekten verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum
erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen
(vgl. Art. 51 Abs. 5 b) ZP I). Diese Regelung wird völkergewohnheitsrechtlich auch auf
Kampfhandlungen im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt angewandt.
Voraussetzung für diesen Schutz ist allerdings, dass zivile Objekte und Krankenhäuser
nicht ihrerseits militärisch bzw. zum Vorteil des Gegners genutzt werden. Geschieht
dies doch, so verliert das zivile Objekt den Schutz des humanitären Völkerrechtes,
solange die militärische Nutzung anhält.
Im unmittelbaren Nachgang der Bombardierung des von Medecins sans frontieres
(MSF) geführten Krankenhauses in Kundus am 3. Oktober 2015 haben die USA
öffentlich ihr Bedauern ausgedrückt und eine umgehende Untersuchung des
Tatherganges eingeleitet.
Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme mitteilt, hat sich die Bundesregierung
gegenüber den amerikanischen Partnern für die Aufklärung des Vorfalles eingesetzt.
Mittlerweile liegen die Ergebnisse der amerikanischen Untersuchung ebenso vor wie
Untersuchungsberichte der United Nations Assistance Mission in Afghanistan
(UNAMA) und von MSF selbst.
Ergebnis der US-amerikanischen Untersuchung sei, dass die Bombardierung des
Krankenhauses auf eine Kombination menschlichen und technischen Versagens
zurückzuführen sei.
In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Deutschland
sich in der Vergangenheit stets um den Schutz und die Einhaltung der internationalen
Gesetzgebung insbesondere der Genfer Konventionen eingesetzt hat. Der Deutsche
Bundestag und die Bundesregierung nehmen die Berichte über die Vorfälle in Kundus
am 3. Oktober 2015 sehr ernst. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist eine Anrufung
der IHEK durch den Deutschen Bundestag im konkreten Fall nicht möglich.
Der Petitionsausschuss hält es darüber hinaus für richtig und angemessen, die
vorliegende Petition der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt – zu überweisen,
mit der Bitte um Beachtung des Anliegens und um weitere Bemühungen, dass seitens
der Bundesregierung und seinen internationalen Partnern alles getan wird, damit

weitere bzw. ähnliche Vorfälle wie in Kundus am 3. Oktober 2015 möglichst
ausgeschlossen werden können.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,
die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen ist mehrheitlich
abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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