Regiune: Germania

Internationale Wirtschaftsbeziehungen - Änderung der formellen Zulassungsvoraussetzung bei der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) - am Bsp. Stop TTIP, CETA

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
410 de susținere 410 in Germania

Petiția este respinsă.

410 de susținere 410 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

06.07.2016, 12:16

Pet 3-18-05-01-013130



Internationale Verträge und Abkommen



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll erreicht werden, dass sich die Bundesregierung bei der EU-

Kommission für eine Änderung der formellen Zulassungsvoraussetzung bei der

Europäischen Bürgerinitiative (EBI) am Beispiel "STOP TTIP" und "CETA" ausspricht

und eine Zulassung der EBI nicht nur bei Rechtsakten, sondern auch bei

Vorbereitungsakten möglich wird.

Mit der Petition wird kritisiert, dass die EBI mit ihrer Initiative gegen TTIP und CETA

mit fadenscheinigen und fragwürdigen Gründen durch die Europäische Union (EU)

abgelehnt worden sei. Damit werde das einzige friedliche Mittel, das der Bevölkerung

der EU zur Verfügung stehe, unterlaufen. Dies sei ein undemokratischer Akt, den

man schon „kommunistisch“ nennen könne. Ein von der EU selbst geschaffenes

Instrument werde damit de facto wieder abgeschafft. Ein von den Initiatoren

eingeholtes

22-seitiges Rechtsgutachten attestiere ausdrücklich die rechtlich positiven

Voraussetzungen zur Durchführung dieser Europäischen Bürgerinitiative.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.

Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 14 Diskussionsbeiträge

und 410 Mitzeichnungen eingegangen.

Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre

Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung

lässt sich u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte folgendermaßen zusammenfassen:



Die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes – in Abstimmung mit dem

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – legt dar, dass die Rechtsauffassung

der Bundesregierung der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission

hinsichtlich der Ablehnung der Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative

„STOP TTIP“ - Europäische Bürgerinitiative gegen TTIP und CETA entspricht. Die

Ablehnung war mit Schreiben vom 10. September 2014 an die Organisatoren

folgendermaßen begründet worden:

„Die formellen und materiellen Zulassungsvoraussetzungen einer Europäischen

Bürgerinitiative sind in Art. 11 EUV, Art. 24 AEUV und der Verordnung 211/2011 vom

16. Februar 2011 abschließend geregelt. Gemäß Art. 11 EUV und Art. 2 Abs. 1 der

Verordnung sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger berechtigt, die Initiative zu

ergreifen, wenn es nach ihrer Ansicht eines Rechtsaktes der Union bedarf, um die

Verträge umzusetzen. Insoweit berechtigt Art. 11 EUV – wie auch in Art. 4 Nr. 2 b der

Verordnung präzisiert – lediglich dazu, ein „positives Tun“ der Europäischen

Kommission zu veranlassen in Form eines Vorschlags für einen Rechtsakt. Interne

Vorbereitungsakte, die ihre Wirkung lediglich gegenüber dem ermächtigten bzw.

verpflichteten EU-Organ entfalten (wie etwa Verhandlungsmandate des Rates für die

Kommission), werden nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst. Zur

Änderung bedürfte es unter anderem einer Änderung des Vertrages über die

Europäische Union.“

Eine Veränderung des Vertrages über die Europäische Union steht derzeit jedoch

nicht auf der Agenda. Im Jahr 2015 gab es mehrere Berichte zur EBI, darunter der

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Über die

Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative“ vom April

2015, in dem zum Ausdruck gebracht wird, dass „weiter Spielraum für

Verbesserungen besteht“ (S. 15 des Berichtes). Weiter wird ausgeführt, dass

„verschiedene Probleme des neuen institutionellen und rechtlichen Rahmens“ (ibid.)

von Interessenträgern aufgezeigt worden seien, die jedoch eher „eher technischer

oder logistischer Natur“ (ibid.) seien.

Hier wird deutlich, dass die vom Petenten kritisierte Ablehnung der Initiative gegen

TTIP und CETA, also gegen die Handelsabkommen mit den USA und Kanada, als

EBI durch die Europäische Union nicht aus „fadenscheinigen und fragwürdigen

Gründen“, wie es in der Petition heißt, erfolgte, sondern weil diese Initiative nicht in

dem für den Anwendungsbereich einer EBI vorgegebenen rechtlichen Rahmen

eingebracht werden kann. Gegenstand einer Initiative darf (gemäß Art. 11 Abs. 4



S. 1 EUV) nur eine Angelegenheit sein, für die die Verträge der Europäischen Union

die Kompetenz geben, d. h. zu der die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für

einen Rechtsakt zu machen, der der Umsetzung der Verträge dient. Art. 11 Abs. 4

EUV sagt dazu:

„Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million

betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von

Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische

Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu

unterbreiten, in denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines

Rechtsaktes der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.“

Erfolgreich konnte in diesem Rahmen beispielsweise die EBI „Wasser und sanitäre

Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine

Handelsware“ bei der Europäischen Kommission eingebracht werden.

Ausgeschlossen sind jedoch Initiativen zu Angelegenheiten, die über den von den

Verträgen gesetzten Rahmen hinausgehen. Dies gilt auch für die Initiative „STOP

TTIP“, die sich auch gegen CETA richtet.

Die Initiatoren von „STOP TTIP“ haben wegen der Nichtzulassung der gewünschten

EBI am 10. November 2014 Klage gegen die Europäische Kommission vor dem

Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht. Während der Dauer des

Klageverfahrens wird die EBI selbstermächtigt, d. h. ohne Zulassung durch die

Kommission, weitergeführt.

Der Petitionsausschuss sieht vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit, das

Anliegen zu unterstützen, zumal jetzt der Klageweg beschritten wurde. Der

Petitionsausschuss kann nur empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte

Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt – zur Erwägung zu

überweisen und dem Europäischen Parlament zuzuleiten, ist mehrheitlich abgelehnt

worden.

Begründung (pdf)


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