Região: Alemanha

Internet - Änderung der Regelungen zur "Cookie-Richtlinie"

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
105 Apoiador 105 em Alemanha

A petição não foi aceite.

105 Apoiador 105 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

10/03/2016 03:24

Pet 1-18-09-2263-020964

Internet
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll eine gesetzliche Regelung erreicht werden, die den Umgang mit
Cookies praktikabler macht.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Anliegen auf solche
Cookies beziehe, in deren Verwendung der Nutzer einwilligen müsse. Diese
Einwilligung werde wiederum durch einen Cookie registriert. Es sei einfacher,
Cookies zuzulassen und sie dauerhaft zu speichern, anstatt sie zuzulassen und nach
Schließen des Browsers zu löschen. Im Falle der Löschung werde man von nahezu
jeder Website immer wieder gefragt, ob man Cookies verwenden möchte.
Es sei daher eine gesetzliche Regelung erforderlich, Cookies, die der Zustimmung
zum Setzen der Cookies dienen, einheitlich zu kennzeichnen, so dass in den
Browsern die Wahlmöglichkeit, genau diese Cookies nicht automatisch zu löschen,
möglich sei. Diese Auswahlmöglichkeit sollte zur Pflicht werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 105 Mitzeichnungen und 11 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass Artikel 5 Absatz 3 der EU-Richtlinie
über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG
— E-Privacy-Richtlinie) für bestimmte Fälle vorsieht, dass Cookies nur mit
Einwilligung gesetzt werden dürfen. Die Regelung betrifft Cookies, die nicht
unbedingt technisch erforderlich sind, einen vom Nutzer gewünschten Dienst zur
Verfügung zu stellen, also darüber hinausgehenden Zwecken wie etwa der Werbung
dienen
Zur Klarstellung merkt der Ausschuss in diesem Zusammenhang an, dass die
Petition nicht in Zusammenhang mit der Frage steht, ob die in Deutschland
geltenden Bestimmungen die europarechtlichen Anforderungen der
Richtlinie 2002/58/EG hinreichend umsetzen.
Die mit der Petition geforderte Wahlmöglichkeit, dass Cookies nicht automatisch
gelöscht werden, ist nicht Gegenstand der Diskussion um die europäische Cookie-
Regelung und deren Umsetzung in Deutschland. Es handelt sich vielmehr um eine
Frage der Praktikabilität der Datenschutzanforderungen. Der Petent will erreichen,
dass eine einmal erteilte Bestätigung für das Setzen eines Cookies nicht ständig
erneuert werden muss. Es handelt sich mithin um eine Frage der Einwilligung.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die in Deutschland geltenden
Anforderungen an die Einwilligung europarechtlich durch die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie) vorgegeben sind. Die datenschutzrechtliche
Einwilligung setzt danach eine freie Entscheidung des Betroffenen voraus, der auf
den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit
nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen
der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen ist (§ 4a Bundesdatenschutzgesetz).
Bei Inanspruchnahme von Internetdiensten kann die Einwilligung nach
§ 13 Telemediengesetz unter den dort genannten Voraussetzungen elektronisch
erklärt werden. Für den Anbieter ist dabei letztlich entscheidend, dass er den
Nachweis erbringen kann, dass ein Betroffener eine den datenschutzrechtlichen
Anforderungen entsprechende Einwilligung erteilt hat.
Im Hinblick auf die Einwilligung als Schlüsselbegriff des Datenschutzes haben die in
der Artikel-29-Gruppe auf EU-Ebene zusammengeschlossenen
Datenschutzaufsichtsbehörden eine sehr ausführliche Stellungnahme abgegeben
(Stellungnahme 15/2011 vom 13. Juli 2011 zur Definition der Einwilligung -

ec.europa.eu/justice/data-protection/article-
29/documentation/opinion-recommendation/files/2011/wp187 de.pdf). Diese befasst
sich auch mit Fragen der Einwilligung bei Cookies. Die Datenschutzgruppe führt
darin unter anderem aus (vgl. besagte Stellungnahme auf S. 38f.):
„(E)ine Einwilligung, die auf der ausbleibenden Handlung der betroffenen Person
beruht, beispielsweise durch vorher angekreuzte Kästchen, (erfüllt) nicht die
Anforderung einer gültigen Einwilligung im Sinne der Richtlinie 95/46/EG. (...) Es ist
unerlässlich, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, eine Entscheidung in
Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu treffen und diese zum Ausdruck zu
bringen, beispielsweise, indem sie das Feld selbst markiert. (... Es scheint) von
größter Bedeutung zu sein, dass Browser standardmäßig über Datenschutz-
Einstellungen verfügen. Anders ausgedrückt sollten sie die Einstellung „keine
Annahme und keine Übermittlung von Third-Party-Cookies“ haben. Zur
Vervollständigung und für eine größere Effizienz sollten die Browser so eingestellt
sein, dass Nutzer vor der Installation des Browsers oder dem Herunterladen eines
Updates von einem Assistenten durch ein Datenschutz-Programm geführt werden.
Außerdem sollten Browser es den Nutzern ermöglichen, Wahlmöglichkeiten auf
einfache Weise während der Nutzung des Browsers wahrzunehmen.“
Daraus folgt nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses, dass die gesetzlichen
Anforderungen an die Einwilligung dem Anliegen der Petition nicht entgegenstehen.
Die mit der Petition begehrte Wahlmöglichkeit ist zulässig, solange sichergestellt ist,
dass der betroffene Nutzer die Entscheidung trifft und diese ihm nicht durch
Voreinstellungen abgenommen wird. Es erscheint jedoch zu weitgehend, dies den
Anbietern gesetzlich vorzugeben, da ein entsprechendes datenschutzrechtliches
Schutzbedürfnis nicht vorliegt. Vielmehr sollte dies den Anbietern überlassen bleiben,
die über ein solches Angebot aufgrund der Nachfrage auf dem Markt entscheiden
können.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis derzeit diesbezüglich keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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