Internet - Änderung des Gesetzesentwurfs zur Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
380 Unterstützende 380 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

380 Unterstützende 380 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:09

Pet 1-17-06-2263-046538Internet
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird eine Überarbeitung des Gesetzentwurfs zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft auf
Drs. 17/12034 gefordert.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 380 Mitzeichnungen und
9 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, der o. g.
Gesetzentwurf sei insbesondere im Hinblick auf die Herausgabe von Bestandsdaten
sowie „dynamischen Verbindungsdaten (IP-Adressen)“ ohne gerichtliche
Zustimmung und ohne konkreten Verdacht sowie bezüglich der Verpflichtung der
Provider, über Auskunftsverlangen Stillschweigen gegenüber ihren Kunden zu
wahren, zu beanstanden und insoweit änderungsbedürftig. Die vorgesehene
Gesetzesänderung führe zu einem massiven Eindringen in die Privatsphäre, da
sensible personenbezogene Daten ohne Wissen der Kunden und ohne gerichtlichen
Beschluss an Behörden weitergegeben würden, auch wenn kein konkreter Verdacht
vorliege. Die Entscheidung, ob Daten erfasst würden, liege ausschließlich bei den
Ermittlungsbehörden. Das Bundeskriminalamt würde, wie auch andere
Polizeibehörden, einen erleichterten, nahezu voraussetzungslosen Zugang auf die
Kundendaten der TK-Provider erhalten, obwohl das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) in Karlsruhe genau dies habe verhindern wollen. Die automatisierte

Schnittstelle biete auch die Möglichkeit, solche Daten in großen Mengen abzurufen
und auszuwerten, was nicht dem ursprünglichen Zweck der Datenabfrage – der
Unterstützung der Strafverfolgung – entspreche. Die Grundrechte der Bürger
müssten gewahrt bleiben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Das mit der Petition vorgetragene Anliegen wurde in der 17. Wahlperiode in
verschiedenen Gremien des Deutschen Bundestages beraten und war Gegenstand
parlamentarischer Fragen (vgl. u. a. Drs. 17/4639 Nr. 46; 17/12239 Nr. 12, 13, 14).
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der 17. Deutsche Bundestag in seiner
231. Sitzung am 21. März 2013 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) und zur Neuregelung der
Bestandsdatenauskunft (Drs. 17/12034) in der Fassung der Beschlussempfehlung
und des Berichts des Innenausschusses (Drs. 17/12879) angenommen hat
(vgl. Plenarprotokoll 17/231). Das Gesetz vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) ist am
1. Juli 2013 in Kraft getreten.
Alle erwähnten Drucksachen und das Protokoll der Plenardebatte können über das
Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.
Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass mit dem Gesetz keine neuen
Befugnisse für Behörden geschaffen werden. Vielmehr werden die bestehenden
Befugnisse zur sogenannten Bestandsdatenauskunft in § 113 TKG entsprechend
den Vorgaben des BVerfG vom 24. Januar 2012 (1 BvR 1299/05) neu gestaltet und
dabei im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen enger gefasst.
Der Ausschuss stellt fest, dass es bei der Bestandsdatenauskunft um die Angabe
geht, wem eine der Behörde bekannte Telekommunikationskennung
(Telefonnummer, E-Mail-Adresse, IP-Adresse) zuzuordnen ist und welche Daten das
Telekommunikationsunternehmen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum
Inhaber gespeichert hat (Name, Anschrift, ggf. Kontoverbindung, Mobiltelefon-PIN
etc.).

Telekommunikationsverkehrsdaten oder -inhalte sind hingegen nicht Gegenstand der
Bestandsdatenauskunft. Auch dynamische IP-Adressen werden nicht beauskunftet,
sondern lediglich die Bestandsdaten, also in erster Linie Name und Anschrift des
Inhabers einer bereits bekannten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Der Ausschuss hebt hervor, dass das BVerfG in der o. g. Entscheidung festgestellt
hat, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes
zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten grundsätzlich
verfassungsgemäß sind. Es hat aber einige formelle Änderungen angemahnt. Im
Einzelnen wurde vom BVerfG entschieden, dass ergänzend zu § 113 Absatz 1
Satz 1 TKG eine qualifizierte Rechtsgrundlage für die jeweils auskunftssuchende
Behörde erforderlich ist. Diese qualifizierte Rechtsgrundlage muss selbst eine
Auskunftspflicht der Telekommunikationsunternehmen begründen und muss aus
Gründen der Gesetzgebungskompetenz in den jeweils einschlägigen Fachgesetzen
geregelt sein. Auskünfte sind nur unter den in den Fachgesetzen vorgesehenen
Voraussetzungen in konkreten Einzelfällen zulässig.
Weiterhin besteht ein Auskunftsanspruch zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen
nach Auffassung des BVerfG nur, wenn dies normenklar geregelt ist und die
Regelung der Tatsache gerecht wird, dass es sich hierbei im Gegensatz zu den
übrigen Bestandsdatenauskünften um einen mittelbaren Eingriff in Artikel 10
Absatz 1 des Grundgesetzes handelt.
Ein Auskunftsverlangen zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
Speichereinrichtungen geschützt wird, wie das bei PIN bzw. PUK eines Handys der
Fall ist, ist nach dem BVerfG nur zulässig, wenn auch die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Nutzung der auf den Endgeräten gespeicherten Daten
gegeben sind.
Abschließend betont der Ausschuss, dass der 17. Deutsche Bundestag das Gesetz
zur Änderung des TKG und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft am
21. März 2013 in zweiter und dritter Lesung mit zahlreichen Änderungen gegenüber
dem ursprünglichen Entwurf verabschiedet hat. Insbesondere sieht das Gesetz über
die Anforderungen des BVerfG hinaus nunmehr Benachrichtigungspflichten für die
Bestandsdatenauskunft zu IP-Adressen und Zugangssicherungscodes (PIN und PUK
von Mobiltelefonen) sowie einen Richtervorbehalt für die Beauskunftung von
Zugangssicherungscodes vor.

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage hält der Ausschuss die
nunmehr geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag keinen darüber
hinausgehenden Handlungsbedarf zu erkennen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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