Region: Tyskland

Internet - Angaben eines Impressums von Privatpersonen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
88 Stödjande 88 i Tyskland

Petitionen har nekats

88 Stödjande 88 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:05

Pet 1-18-09-2263-010515

Internet
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll die Einführung einer verdeckten Form der Angabe eines
Impressums nach § 5 Telemediengesetz durch Hinterlegung der persönlichen Daten
bei einer staatlichen Stelle erreicht werden.
Zur Begündung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Internet in
großem Maße von Privatpersonen genutzt werde, welche im Rahmen dieser Nutzung
oft den Bereich des Privaten verließen. Damit fielen sie unter den Anwendungsbereich
des Telemediengesetzes (TMG) und seien zur Anbieterkennzeichnung verpflichtet.
Dies mache sie jedoch sowohl rechtlich als auch persönlich angreifbar. Daher müsse
die Angabe eines Impressums auch in verdeckter Form möglich sein, wenn Inhalte im
Internet von Privatpersonen zur Verfügung gestellt und keine kommerziellen Absichten
verfolgt würden. Mit der vorgeschlagenen Änderung solle erreicht werden, dass die
rechtliche Verfolgung weiterhin möglich bliebe, negative Aspekte eines Impressums
jedoch vermieden würden. Bei begründetem Interesse könne eine staatliche
Verwahrstelle, bei der die persönlichen Daten hinterlegt seien, diese an Dritte
herausgeben. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme zum Anbieter könne weiterhin per
E-Mail mit einer Adresse erfolgen, die nicht den Namen des Anbieters enthalte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 88 Mitzeichnungen und 32 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Informationspflichten des
§ 5 TMG an geschäftsmäßig erbrachte Telemedien anknüpfen, insbesondere solche,
die gegen Entgelt erbracht werden. Zwar wird der Begriff der Geschäftsmäßigkeit von
der Rechtsprechung weit ausgelegt, entscheidend ist jedoch regelmäßig der
wirtschaftliche Charakter des Dienstes. Die rein private Kommentierung aktuellen
Zeitgeschehens oder die Stellungnahme zu politischen, religiösen, gesellschaftlichen
oder ähnlichen Themen ist von der Impressumspflicht ausgenommen. Dabei spielt es
keine Rolle, ob sich der Betreiber einer Social-Media-Plattform oder eines Blogging-
Dienstes bedient oder ob er eine eigene Website betreibt. Die aktuelle
Rechtsprechung geht davon aus, dass § 5 Abs. 1 TMG all diejenigen Anbieter erfasst,
die die Website als Einstiegsmedium begreifen, mittels dessen sie dem Kunden im
Ergebnis eine entgeltliche Leistung anbieten.
Das Telemediengesetz beruht auf der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr im Binnenmarkt (E-Commerce-RL). Auch durch den Verweis auf die
Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG in Artikel 2 Buchst. a
hinsichtlich des Begriffs „Dienste der Informationsgesellschaft“ gibt diese Richtlinie die
Orientierung am Merkmal der Geschäftsmäßigkeit eines Dienstes vor.
Der Ausschuss hebt hervor, dass Sinn und Zweck der Impressumspflicht der Schutz
der Verbraucher ist, die mittels der Angaben im Impressum einen Diensteanbieter
schon vor Vertragsschluss auf dessen Seriosität hin überprüfen können sollen. Sich
wegen dieser Informationen an eine staatliche Stelle wenden zu müssen, würde
Verbraucher eher abschrecken und daher ihren Interessen entgegenstehen. Ein
derartiges Verfahren wäre zudem mit größerem Aufwand verbunden und würde
unnötig bürokratische Hürden errichten. Um das Vertrauen in den E-Commerce zu
stärken, ist es im Sinne der Transparenz vielmehr erforderlich, geschäftsmäßig
erbrachten Diensten eine Impressumspflicht aufzuerlegen. Nutzer dürfen durch
Anonymität und schwere Identifizierbarkeit nicht de facto rechtlos gestellt werden.
Darüber können Nutzer nur mithilfe der entsprechenden Angaben ihren
datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 13 Abs. 7 TMG und
§ 34 Bundesdatenschutzgesetz (Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem
Pseudonym gespeicherten Daten) einfach durchsetzen.

Des Weiteren erachtet es der Petitionsausschuss als zweifelhaft, ob die - subjektive -
Absicht eines Diensteanbieters, als Privatperson oder kommerzieller Diensteanbieter
aufzutreten, ein praktikables Abgrenzungskriterium darstellt. Hier ist das Merkmal der
Geschäftsmäßigkeit, das die Impressumspflicht auslöst, deutlich besser geeignet,
zumal es nach den insoweit eindeutigen europarechtlichen Vorgaben unabhängig
davon gilt, ob der Diensteanbieter im konkreten Fall als Privatperson oder als
kommerzieller Diensteanbieter handelt.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss aus den oben genannten
Gründen keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der
Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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