Región: Alemania

Internet - Freie Wahl des Routers (Endgerätes)

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
871 Apoyo 871 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

871 Apoyo 871 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:08

Pet 1-17-09-2263-053609Internet
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – als
Material zu überweisen,
b) dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Festnetz- und Mobilfunkanbieter zu stärkerer
Transparenz bei den Übertragungsraten ihrer Breitbandanschlüsse zu verpflichten.
Damit soll das Recht auf freie Wahl des Endgeräts (Router) realisiert werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, der sogenannte
Routerzwang sei mit der Netzneutralität unvereinbar, würde den Markt auf eine kleine
Anzahl von Routerherstellern begrenzen, zu einer Homogenisierung des
Produktangebotes führen, die Sicherheit gefährden sowie Innovation und Wettbewerb
verhindern. Bestimmte Dienste und Funktionen der einzelnen Router könnten die
Kunden von Telekommunikationsanbietern oft nicht nutzen, da viele mitgelieferte
Router diese gar nicht aufweisen würden. Überdies müssten die
Telekommunikationsanbieter verpflichtet werden, die Zugangsdaten für die Nutzung
von Internet und Telefon dem Endkunden herauszugeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 871 Mitzeichnungen und 34 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat er gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages
eingeholt, dem der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD „Moderne Netze
für ein modernes Land - Schnelles Internet für alle“ (Drucksache 18/1973) zur
Beratung vorlag.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
zunächst fest, dass die mit der Petition vorgetragene Thematik bereits Gegenstand
parlamentarischer Fragen war (vgl. u. a. Drucksachen 17/13841 und 18/2832, Frage
10). Der 18. Deutsche Bundestag hat in seiner 57. Sitzung am 9. Oktober 2014 den o.
g. Antrag der Koalitionsfraktionen auf Drucksache 18/1973 angenommen (vgl.
Plenarprotokoll 18/57). Die entsprechenden Dokumente können im Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden.
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) hatte zum Thema Routerzwang am 25. Juni 2013
einen Workshop unter Beteiligung der relevanten Marktteilnehmer veranstaltet und
darüber hinaus eine offizielle Anhörung durchgeführt. Die Endgerätehersteller hatten
sich hierbei für die Abschaffung des Routerzwanges ausgesprochen.
In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss ferner auf das Gesetz zur
Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 3. Mai 2012 (BGBl. I,
S. 958) hin, mit dem der Gesetzgeber bereits ein breites Instrumentarium zur Stärkung
der verbraucherrechtlichen Rahmenbedingungen und der Transparenz im Bereich der
Telekommunikation zur Verfügung gestellt hat. Die Ausschuss macht insbesondere
darauf aufmerksam, dass die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) mit den
Vorschriften der §§ 41a und 45n TKG Verordnungsermächtigungen der
Bundesregierung enthält, im Rahmen von Rechtsverordnungen weitere
Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz, der Veröffentlichung von
Informationen und zusätzlicher Dienstmerkmale zur Kostenkontrolle auf dem
Telekommunikationsmarkt zu erlassen sowie grundsätzliche Anforderungen zu
definieren, um ungerechtfertigten Behinderungen oder Verlangsamungen
entgegenzuwirken und eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den
diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten bzw. Anwendungen sicherzustellen.

Auf Basis der Ermächtigungsgrundlage nach § 45n TKG hat die Bundesnetzagentur
den Entwurf einer Transparenzverordnung vorgelegt. Dieser Entwurf sieht u. a. eine
gesetzliche Verpflichtung der Netzbetreiber vor, ihren Endkunden die
Zugangskennungen und Passwörter zu offenbaren, um einen Router ihrer Wahl
anzuschließen und somit alle auf dem Markt angebotenen Dienste direkt benutzen zu
können. Nach Auffassung des Petitionsausschusses wäre eine entsprechende
Regelung dazu geeignet, zum einen zu verhindern, dass den Kunden nur ein
eingeschränkter Funktionsumfang des zwangsweise zu nutzenden Routers zur
Verfügung steht, sowie zum anderen den mit der Entstehung von
„Geräte-Monokulturen“ verbundenen Sicherheitsrisiken entgegenzuwirken.
Der Petitionsausschuss begrüßt die Absicht der Bundesregierung, eine gesetzliche
Klarstellung für den Netzzugang von Telekommunikationsanbietern vorzunehmen.
Insbesondere lehnt die Bundesregierung den Routerzwang ab und spricht sich für eine
freie Auswahl an entsprechenden Telekommunikationsendgeräten aus. Die zur
Anmeldung der Router am Netz erforderlichen Zugangsdaten sollen den Kundinnen
und Kunden unaufgefordert mitgeteilt werden.
Hinsichtlich der geforderten Netzneutralität sowie der Sicherstellung eines
diskriminierungsfreien Zugangs zum Internet weist der Ausschuss zudem auf
Folgendes hin: Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im
Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 41a Abs. 1 TKG vorgelegte Entwurf
einer Netzneutralitätsverordnung vom 17. Juni 2013 hatte den Ressorts und den
beteiligten Kreisen bereits zur Stellungnahme vorgelegen. Im August 2013 hatte das
BMWi einen überarbeiteten Entwurf vorgelegt, der u. a. vorsah, dass der Netzzugang
grundsätzlich über ein vom Nutzer frei wählbares Endgerät technisch zugänglich sein
muss, um das Gebot der Netzneutralität nicht zu beeinträchtigen.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss jedoch darauf aufmerksam, dass die
Europäische Kommission am 11. September 2013 den Vorschlag für eine Verordnung
über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation
und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents (Digital Single Market (DSM)-
Verordnung, COM(2013) 627 final) vorgelegt hat, der
u. a. ebenfalls Regelungen zur Netzneutralität enthält. Wie im Entwurf des BMWi geht
es dort um die Verpflichtung für Anbieter, den Endnutzern eine ungehinderte
Verbindung zu allen Inhalten, Anwendungen oder Diensten zu ermöglichen, um die
Regulierung des Einsatzes von Verkehrsmanagementmaßnahmen seitens der
Betreiber im Hinblick auf den allgemeinen Internetzugang und um die Klärung des

Rechtsrahmens für Spezialdienste mit höherer Qualität. Die Beratungen hierzu dauern
derzeit noch an. Daher wurde eine nationale Regelung ausgesetzt, um die
Diskussions- und Prüfungsergebnisse auf europäischer Ebene abzuwarten.
Angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage befürwortet der Ausschuss die von
der Bundesregierung beabsichtigte Abschaffung des Routerzwanges, um die freie
Auswahl der Hardware durch die jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer zu ermöglichen,
den freien Markt für Telekommunikationsgeräte wiederherzustellen und so etwaige
Nachteile für Kunden und Produzenten zu beseitigen. Eine freie und uneingeschränkte
Produktauswahl fördert darüber hinaus sowohl den Wettbewerb als auch die
Innovation auf diesem Gebiet. Die Klärung der Problematik soll nach Mitteilung der
Bundesregierung im Wege eines TKG-Änderungsgesetzes erfolgen.
Im Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung empfiehlt der Petitionsausschuss
daher, die Petition der Bundesregierung – dem BMWi – als Material zu überweisen,
damit sie im Rahmen der Beratungen auf europäischer Ebene sowie bei der
Vorbereitung des angekündigten TKG-Änderungsgesetzes in die Überlegungen
einbezogen wird. Zugleich empfiehlt er, die Petition dem Europäischen Parlament
zuzuleiten, weil dessen Zuständigkeit berührt ist.Begründung (pdf)


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