Région: Allemagne

Internet - Kein Zugriff auf personenbezogene Daten bei Installation einer elektronischen App

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
152 Soutien 152 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

152 Soutien 152 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:19

Pet 1-18-06-2263-026111

Internet


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten bei
Installation einer elektronischen App nicht Voraussetzung sein darf.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 204 Mitzeichnungen und
26 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Online-Händler
den Erwerb von sogenannten Apps (Anwendungsprogramme, von englisch application
software) von dem Zugriff der Händler auf personenbezogene Dienste der
Nutzergeräte abhängig machen würden. Spezielle Apps seien nur zu installieren, wenn
der Nutzer bestimmte Einstellungen auf dem genutzten Gerät freischalte, u. a.
„Genauer Standort“, „Kontakte lesen“, „SD-Karteninhalte ändern oder löschen“,
„Konten auf dem Gerät suchen“. Durch die Installation der durch den Händler
„vorgeschalteten“ App erlange dieser Zugriff auf personenbezogene Daten. Eine
Wahlmöglichkeit bestehe für den Nutzer nicht, der Anwender könne lediglich die
Installation durchführen oder den Bestellvorgang abbrechen. Dieses Vorgehen
verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß
Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Petition dahingehend ausgelegt
wird, dass es nicht um ein generelles Verbot des Zugriffs einer App auf die auf dem
Gerät des Nutzers vorhandenen Daten geht. Zahlreiche Apps erfordern für die
Ausführung ihrer Funktionen zwingend den Zugriff auf Nutzerdaten. Der Petition wird
daher das Verständnis zugrunde gelegt, dass sie sich gegen die dargelegte Praxis von
Online-Händlern wendet, den Erwerb einer App von der Installation einer
händlereigenen App abhängig zu machen, die ihrerseits den Zugriff auf Daten des
Nutzers voraussetzt.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass der in der Petition beschriebene Zugriff
der händlerseitig zu installierenden Applikation auf die im genutzten Gerät (z. B.
Laptop, Smartphone) hinterlegten Daten eine Erhebung – jedenfalls auch –
personenbezogener Daten darstellt. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die
Personenbeziehbarkeit der Informationen ist jedenfalls bei den Angaben über den
Standort eines Gerätes, die auf dem Gerät hinterlegten Kontaktdaten und bei
SD-Speicherkarteninhalten anzunehmen bzw. nicht von vornherein auszuschließen.
Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten nach § 4 Abs. 1 BDSG nur zulässig ist, soweit
eine rechtliche Grundlage besteht oder der Betroffene seine Einwilligung gemäß
§ 4a BDSG erteilt hat (sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).
Gemäß § 4a BDSG ist eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener
Daten nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht
(Grundsatz der Freiwilligkeit). Um eine freie Entscheidung der Betroffenen zu
gewährleisten, muss die Einwilligung „ohne Zwang“ (Artikel 2 Buchstabe h) der
Richtlinie 95/46/EG) erfolgen. Der verantwortlichen Stelle ist es über die Einwilligung
daher zwar grundsätzlich möglich, Daten von dem Betroffenen zu erheben, die für die
Erbringung einer Leistung nicht erforderlich sind; an der erforderlichen Freiwilligkeit
fehlt es aber, wenn die verantwortliche Stelle den Abschluss eines Vertrages oder die
Erbringung einer Leistung von der Einwilligung des Betroffenen in die Verwendung
seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem

Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die
Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Letzteres folgt aus § 95
Abs. 5 Telekommunikationsgesetz und § 28 Abs. 3b BDSG, in welchen das
sogenannte Koppelungsverbot für spezifische Verarbeitungskontexte ausdrücklich
normiert ist.
Das Koppelungsverbot ist als eine aus der Freiwilligkeit abgeleitete allgemeine
Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilligung anerkannt und wird in der
EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) als generelles Prinzip
der Einwilligung in den Erwägungsgründen genannt (vgl. Erwägungsgrund 32).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass datenschutzrechtliche Einwilligungsklauseln der
gerichtlichen AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch unterliegen.
Ob die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Einwilligung vorliegen, prüfen die
Datenschutzaufsichtsbehörden und Gerichte in völliger Unabhängigkeit.
Für eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung (im Folgenden: Datenverarbeitung) auf
gesetzlicher Grundlage kommen die Erlaubnistatbestände des § 28 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 BDSG in Betracht.
Eine Datenverarbeitung ist im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig,
wenn sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines
rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist eine Datenverarbeitung ferner zulässig, soweit dies
zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Gemäß
§ 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG sind bei der Erhebung die Zwecke, für die die Daten
verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
Der Ausschuss hebt hervor, dass Zugriffe der händlerseitig zu installierenden
Applikation auf die im Gerät des Nutzers (z. B. Laptop, Smartphone) hinterlegten
Daten somit unter dem rechtlichen Vorbehalt der Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit stehen. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen der
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen prüfen die Datenschutzaufsichtsbehörden
und Gerichte in völliger Unabhängigkeit.
Abschließend merkt der Ausschuss an, dass dem nationalen Gesetzgeber
Einschränkungen der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen nicht möglich sind.
Paragraf 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG setzen Artikel 7 Buchstabe b und f

der Richtlinie 95/46/EG um; § 4a BDSG setzt Artikel 7 Buchstabe a der
Richtlinie 95/46/EG um. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass den
Ermächtigungsgrundlagen der Richtlinie 95/46/EG vollharmonisierende Wirkung
zukommt (EuGH, Urteil vom 24. November 2011, C-468/10). Die Mitgliedstaaten
dürfen von den Vorgaben der Richtlinie nicht abweichen, sondern diese lediglich
innerhalb des durch das europäische Sekundärrecht vorgegebenen Rahmens
konkretisieren.
Vor diesem Hintergrund stellt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der
Sach- und Rechtslage fest, dass die oben genannten Rechtsgrundlagen sich als
hinreichend flexibel erweisen, um ungerechtfertigten Datenverarbeitungen wirksam zu
begegnen. Im Ergebnis vermag der Ausschuss mithin keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf zu erkennen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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