Région: Allemagne
Dialogue

Internet - Keine erhebliche Bereitstellung von Inhalten durch Internetverbindungsanbieter

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
263 Soutien 263 en Allemagne

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  1. Lancé 2013
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  4. Dialogue avec le destinataire
  5. Décision

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

01/05/2019 à 04:22

Pet 1-17-09-2263-051454 Internet

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – als
Material zu überweisen,
b) dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um die Gewährleistung
der Netzneutralität geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Internetverbindungsanbieter zur Wahrung
der Netzneutralität nicht gleichzeitig in erheblichem Maße Inhalte im Internet
bereitstellen dürfen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass zur
Wahrung der Netzneutralität alle im Internet transportierten Daten gleich behandelt
werden müssten. Es könne zu einem Interessenkonflikt führen, wenn Unternehmen
sowohl die Verbindung zum Internet als auch die wesentlichen Dienste im Internet
anbieten würden. So könnten eigene Inhaltsangebote bevorzugt und die
Netzneutralität gefährdet werden. Ein Beispiel hierfür seien
Internetverbindungsanbieter, die gleichzeitig Streaming-Dienste anbieten würden, da
sie den Kunden Konkurrenzprodukte vorenthalten und so einen Wettbewerbsvorteil
erzielen könnten. Es müsse daher ein Gesetzesrahmen geschaffen werden, der es
Internetanbietern verbiete, eigene Dienste zu bevorzugen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 263 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat er gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages
eingeholt, dem der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD „Moderne
Netze für ein modernes Land - Schnelles Internet für alle“ (Drucksache 18/1973) zur
Beratung vorlag.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
zunächst fest, dass das Anliegen Fragen der Netzneutralität betrifft. Unter dem
Begriff Netzneutralität ist die ungehinderte, diskriminierungsfreie Übermittlung aller
Datenpakete zu verstehen, unabhängig davon, woher die Daten stammen, wer sie
empfangen soll und welche Inhalte sie haben. Diese Thematik und die Frage, ob und
in welchem Umfang Telekommunikationsnetzbetreiber bei der Übertragung von
Daten in ihren Netzen Unterschiede machen dürfen, war zudem bereits in der
vergangenen Legislaturperiode Gegenstand zahlreicher parlamentarischer Anträge,
Fragen und Initiativen im Deutschen Bundestag und wurde dort intensiv erörtert (vgl.
u. a. Plenarprotokolle 17/94, 17/136, 17/171, 17/240, 17/246, 17/250 und
Drucksachen 17/3688, 17/4843, 17/5367, 17/13466, 17/13579, 17/13886, 17/13892,
17/14661, 17/14813). Die entsprechenden Dokumente können unter
www.bundestag.de eingesehen werden.

Der 18. Deutsche Bundestag hat in seiner 57. Sitzung am 9. Oktober 2014 den o. g.
Antrag der Koalitionsfraktionen auf Drucksache 18/1973 angenommen, der sich u. a.
auch für eine gesetzliche Verankerung der Netzneutralität auf europäischer Ebene
ausspricht.
Aus Sicht des Petitionsausschusses ist das freie Internet unverzichtbar für die
moderne Informationsgesellschaft und von großer gesellschafts- sowie
wirtschaftspolitischer Bedeutung. Daher befürwortet der Ausschuss wirksame
Regelungen zur Bewahrung und Sicherstellung eines freien und offenen Internets.
Wettbewerb und Transparenz vermögen den besten Schutz für eine
diskriminierungsfreie und neutrale Datenübermittlung zu bieten. Einschränkungen
des so genannten Best-Effort-Prinzips, also der Gleichbehandlung aller Daten im
Internet, lehnt der Ausschuss ab.

In diesem Zusammenhang macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass
im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2012
(siehe BGBl. I, S 958) Transparenzverpflichtungen und qualitative Mindeststandards
bereits verstärkt und Instrumente zum Schutz der Netzneutralität zur Verfügung
gestellt wurden. Insbesondere wurde die Bundesregierung gemäß § 41a Abs. 1 TKG
ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des
Bundesrates gegenüber Unternehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben, die
grundsätzlichen Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und
den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um
eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte
Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern.

Im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 41a TKG hatte das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 17. Juni 2013 den Entwurf
einer Verordnung zur Gewährleistung der Netzneutralität
(Netzneutralitätsverordnung) vorgelegt, der im August 2013 überarbeitet wurde. Der
Ausschuss weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die
Europäische Kommission am 11. September 2013 den Vorschlag für eine
Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen
Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents
(Digital Single Market (DSM)-Verordnung, COM(2013) 627 final) vorgelegt hat, der
ebenfalls Regelungen zur Netzneutralität enthält. Wie im Entwurf des BMWi geht es
dort um die Verpflichtung für Anbieter, den Endnutzern eine ungehinderte
Verbindung zu allen Inhalten, Anwendungen oder Diensten zu ermöglichen, um die
Regulierung des Einsatzes von Verkehrsmanagementmaßnahmen seitens des
Betreibers im Hinblick auf den allgemeinen Internetzugang und um die Klärung des
Rechtsrahmens für Spezialdienste mit höherer Qualität. Die Beratungen hierzu
dauern derzeit allerdings noch an. Daher wurde eine nationale Regelung ausgesetzt,
um die Diskussions- und Prüfungsergebnisse auf europäischer Ebene abzuwarten.
Im Hinblick auf die europäischen Vorschläge zur Einführung von
Netzneutralitätsregelungen ist es vorerst nicht sinnvoll, eine nationale Verordnung
weiter voranzutreiben. Die Bundesregierung könnte eine solche
Netzneutralitätsverordnung auch erst nach Ablauf eines Notifizierungsverfahrens,
das in diesem Fall eine Stillhaltefrist von einem Jahr verlangt, verabschieden.

Der Petitionsausschuss begrüßt, dass sich die Bundesregierung ausdrücklich für die
Gewährleistung der Netzneutralität einsetzt. Der Erhalt des offenen und freien
Internets, die Sicherung von Teilhabe, Meinungsvielfalt, Innovation und fairer
Wettbewerb sind zentrale Ziele der Digitalen Agenda. Der diskriminierungsfreie
Transport aller Datenpakete im Internet ist die Grundlage dafür. Dabei ist
insbesondere auch sicherzustellen, dass Provider ihre eigenen inhaltlichen Angebote
und Partnerangebote nicht durch höhere Datenvolumina oder schnellere
Übertragungsgeschwindigkeit im Wettbewerb bevorzugen. Die Bundesregierung
spricht sich für die verbindliche Verankerung der Gewährleistung von Netzneutralität
als eines der Regulierungsziele im Telekommunikationsgesetz aus und hat
angekündigt, sich auch auf europäischer Ebene für gesetzliche Regelungen zur
Netzneutralität einzusetzen.

Das mit der Petition geforderte Verbot der Bereitstellung eigener Dienste durch die
Telekommunikationsnetzbetreiber erscheint nach Auffassung des
Petitionsausschusses jedoch als unangemessen. Eine derartige vertikale
Entflechtung würde einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich garantierte
Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) sowie in die über die
allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 GG geschützte
Vertragsfreiheit der Internetzugangsanbieter darstellen.

Überdies besteht nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), bei Unternehmen mit marktbeherrschender
Stellung für Kartellbehörden, wie das Bundeskartellamt, die Befugnis,
wettbewerbsbeschränkendes Verhalten durch Abhilfemaßnahmen abzustellen.
Die §§ 32 – 34a GWB sehen umfassende Befugnisse und Sanktionen der
Kartellbehörden vor, um etwaige Wettbewerbsbeschränkungen wirksam zu
unterbinden und verhindern zu können. Vor diesem Hintergrund lehnt der Ausschuss
die mit der Petition geforderte gesetzliche Verbotsregelung ab.
Im Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung und aufgrund des
gesellschaftspolitischen Stellenwerts des Internets befürwortet der Ausschuss
allerdings die Schaffung eines Rechtsrahmens, der alle Internetzugangsanbieter
gleichermaßen erfasst, um einen diskriminierungsfreien, transparenten und offenen
Zugang zum Internet sicherzustellen.

Im Hinblick auf die noch andauernden Beratungen auf europäischer Ebene empfiehlt
der Petitionsausschuss daher, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur – als Material zu überweisen sowie dem
Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um die Gewährleistung der
Netzneutralität geht. Im Übrigen empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


08/06/2017 à 13:14


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