Regione: Vokietija

Internet - Keine falsche Verbreitung politisch wichtiger Informationen in freien Online-Enzyklopädien

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 Palaikantis 24 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

24 Palaikantis 24 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-03-30 03:24

Pet 4-18-07-2263-037968 Internet

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird der Deutsche Bundestag aufgefordert, entsprechende
organisatorische und rechtliche Rahmen zu beschließen, um sicherzustellen, dass
auch in freien Online-Enzyklopädien keine politisch wichtigen Informationen falsch
(Fake News) verbreitet werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, gefälschte Nachrichten und
Informationen könnten eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen. Auch könnten
Wahlergebnisse beeinflusst werden. Die freien Online-Enzyklopädien würden in der
Gesellschaft eine größere Akzeptanz genießen. Daher seien dort gefälschte
Informationen umso gefährlicher. Um dort die dauerhafte Platzierung falscher
Informationen zu vermeiden, sei es erforderlich, für die Anwender die Möglichkeit zu
schaffen, diese Informationen entsprechend zu markieren und die Betreiber der
Online-Enzyklopädie zu ermächtigen, diese Informationen schnell zu überprüfen und
zu korrigieren.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 24 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. In einer Stellungnahme hat das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die geltende Rechtslage erläutert. Es betont,
dass es bei der Bekämpfung von sogenannten Fake-News auf die unverzügliche
Löschung eindeutiger rechtswidriger Inhalte ankommt. Das Ministerium weist darauf
hin, dass mit der Petition auf personenübergreifende Content-Management-System
Bezug genommen wird. Bezeichnend für diese ist, dass es in diesen keine Redaktion,
sondern in der Regel nur unkoordiniert tätige Autorinnen und Autoren gibt. Im
Gegensatz zu einer klassischen Enzyklopädie gibt es keine zentrale Redaktion. Die
Qualitätssicherung von Inhalten beruht deshalb auf der Erwartung, dass sich die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenseitig kontrollieren und die Fehler möglichst
schnell bereinigen.

Um dies zu erreichen, wird die Aufmerksamkeit der Leserinnen und Leser bzw. der
Benutzerinnen und Benutzer systematisch auf neue oder kürzlich geänderte Artikel
gelenkt, die tendenziell das größte Risiko bergen, Fehler oder Ähnliches zu enthalten.
Zudem können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer untereinander auf
Diskussionsseiten unter anderem die Qualität der Artikel erörtern. Jedem, der sich
dazu berufen fühlt, steht es frei, anhand der Schlussfolgerungen, die er aus den dort
stattfindenden Diskussionen zieht, den Artikel zu überarbeiten oder zu erweitern. Der
Meinungsaustausch auf Diskussionsseiten ist ein zentrales Verfahren, um die Qualität
der Artikel zu steigern. Verletzt ein Artikel die Grundregeln der Enzyklopädie, haben
die Administratoren zudem die Möglichkeit, den Artikel zu löschen. Dies kann entweder
nach einer Löschdiskussion im Namensraum geschehen oder in dringenden Fällen
durch eine Schnelllöschung.

Für den verfassten und veröffentlichten Inhalt haftet zunächst die Autorin bzw. der
Autor. Problematisch ist allerdings, dass die Verfasserin bzw. der Verfasser nicht
verpflichtet ist, den Inhalt unter ihrem bzw. seinem Klarnamen zu veröffentlichen,
sodass eine Inanspruchnahme nach gegenwärtiger Rechtslage regelmäßig zweifelhaft
sein dürfte. Zwar steht dem in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzten ein
Auskunftsanspruch zu, der sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen
ergibt, insbesondere gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser
Auskunftsanspruch ist maßgeblich durch die Gerichte ausgeformt worden. Am
30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag zudem das Gesetz zur Verbesserung der
Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
(Netzwerkdurchsetzungsgesetz-NetzDG) verabschiedet, mit dem § 14 Absatz 2
Telemediengesetz (TMG) erweitert wurde, sodass das Opfer von
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Verletzungen anderer absolut geschützter
Rechte nun einen durchsetzbaren Auskunftsanspruch gegen Plattformbetreiber
geltend machen kann.
Ein Host-Provider selbst ist gemäß § 10 TMG grundsätzlich nicht für fremde Inhalte
bzw. Rechtsverletzungen verantwortlich. Der Anbieter ist allerdings dann haftbar,
wenn er positive Kenntnis hat, d. h. wenn nachweisbar ist, dass er von der
Rechtswidrigkeit der Inhalte wusste. Auch wenn nachgewiesen werden kann, dass der
Host-Provider starke Verdachtsmomente hegte, jedoch keine Klärungsbemühungen
unternommen hat, kann er haftbar gemacht werden. Besteht also der Verdacht, dass
die gehostete fremde Seite einen rechtswidrigen Inhalt hat, muss entweder sofort der
Zugang zu der Seite gesperrt werden oder die jeweiligen Informationen müssen
unverzüglich entfernt werden.

Obwohl Host-Provider bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte zur Sperrung bzw.
Entfernung verpflichtet sind, trifft sie gemäß §7 Absatz 2 TMG keine
Überwachungspflicht bezüglich fremder Inhalte. Die Entfernungs- und
Sperrungspflicht setzt erst dann ein, wenn der Anbieter Kenntnis von den
rechtswidrigen Inhalten erhält.

Ferner bietet das geltende Recht ausreichende Möglichkeiten, zumindest die Fälle von
„Fake-News“ zu sanktionieren, die Tatbestände des Strafgesetzbuches wie üble
Nachrede, Verleumdung oder Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen
von Straftaten erfüllen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, Anzeige bei den
Strafverfolgungsbehörden zu stellen bzw. die Strafverfolgungsbehörden müssen die
Straftat von Amts wegen verfolgen.

Unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte hält der
Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht und weist dabei auf die
tatsächlichen Schwierigkeiten für private Netzwerkbetreiber hin, die Inhalte der von
diversen Autorinnen und Autoren ins Internet gestellten Beiträge zu überprüfen.
Angesichts der hohen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit sieht
der Ausschuss für die Verabschiedung weitergehender Rahmenbedingungen keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Daher sieht der Ausschuss hinsichtlich der Eingabe keine Veranlassung zum
Tätigwerden. Der Ausschuss empfiehlt das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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