Region: Niemcy

Internet - Keine Impressumspflicht für Privatpersonen

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
132 Wspierający 132 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

132 Wspierający 132 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

25.10.2016, 04:22

Pet 1-18-09-22630-025229



Telemediengesetz (TMG)



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll erreicht werden, dass Privatpersonen von der Impressumspflicht

des § 5 Telemediengesetz ausgenommen werden.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die

Impressumspflicht für Privatpersonen, die eine Webseite mit persönlichen oder auch

teilweise aufbereiteten Texten betreiben, entfallen müsse, um eine

Adressveröffentlichung der Betreiber zu vermeiden. Eine veröffentlichte persönliche

Adresse könne sehr leicht missbraucht oder zum Stalking eingesetzt werden.

Stattdessen müssten die Einrichtung eines Kontaktformulars und die Benennung eines

technischen Ansprechpartners, wie dem Provider, als ausreichend definiert werden.

Im Falle eines Rechtsbruchs sei es den Behörden möglich, die Seite vom Provider

vorübergehend offline nehmen zu lassen und die persönlichen Daten des Betreibers

vom Provider zu erhalten. Ferner sei noch nicht abschließend geklärt, ab wann ein

Inhalt als journalistisch oder redaktionell einzustufen sei. Diese Rechtsunsicherheit

müsse behoben werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen 132 Mitzeichnungen und 15 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen

werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich



unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die sogenannte Impressumspflicht

des § 5 Telemediengesetz (TMG) regelt, welche Informationen ein Diensteanbieter für

geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien verfügbar

halten muss. Dazu zählen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 TMG u. a. der Name und die

Anschrift, unter der er niedergelassen ist. Mit den Informationen soll jeder Nutzer,

Verbraucher, Wettbewerber und die Allgemeinheit, z. B. der Fiskus, über den Anbieter

aufgeklärt werden, nicht zuletzt aus Gründen der Seriosität und zur

Identitätsfeststellung für Klage- und Vollstreckungsverfahren. Damit sollen zum einen

Transparenz hergestellt und zum anderen die Rechteverfolgung ermöglicht werden.

Bei der angegebenen Adresse muss es sich daher um eine ladungsfähige Anschrift

i.S.v. § 253 Absatz 2 S. 1 i.V.m. § 130 Nr. 1 Zivilprozessordnung handeln.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Bestimmungen des § 5 TMG auf

Artikel 5 der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) zurückgehen, der von den

Mitgliedstaaten fordert sicherzustellen, dass der Diensteanbieter den Nutzern des

Dienstes und den zuständigen Behörden u. a. seinen Namen und seine geographische

Anschrift, unter der er niedergelassen ist, leicht, unmittelbar und ständig verfügbar

macht. Da die E-Commerce-Richtlinie eine Vollharmonisierung des Rechtsrahmens

bezweckt, wäre eine Änderung des nationalen Rechts (§ 5 TMG) im Sinne der Petition

ein Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie 2000/31/EG und damit europarechtswidrig.

Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass ein Webseitenbetreiber bereits jetzt nicht

zwingend seine Privatadresse im Impressum angeben muss, sondern auf eine

Geschäftsanschrift zurückgreifen kann bzw. die Möglichkeit besteht, eine solche

einzurichten. Zulässig kann ebenso die Angabe einer c/o-Adresse sein, wenn eine

Zustellung an diese Adresse und eine zivilgerichtliche Ladung dort möglich sind. Unter

Umständen genügt auch die Angabe einer Arbeitsstelle. Das Telemediengesetz lässt

dem Webseitenbetreiber demzufolge genügend Spielraum, um seine Privatanschrift

im Bedarfsfall zu schützen.

Die Frage, ob im Falle eines Rechtsbruchs der Provider die persönlichen Daten

herausgeben darf, kann mithin dahingestellt bleiben.

Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass neben den bundesrechtlichen

Informationspflichten nach § 5 TMG auch landesrechtliche Informationspflichten nach

dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunk-Staatsvertrag - RStV)



existieren. In § 55 Absatz 1 RStV haben die Länder festgelegt, dass Anbieter von

Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,

Name und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des

Vertretungsberechtigten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig

verfügbar zu halten haben. Eine zusätzliche Impressumspflicht besteht gemäß

§ 55 Absatz 2 RStV bei „journalistisch-redaktionellen Angeboten“.

In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass insoweit

keine Zuständigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages besteht,

da Änderungen des Rundfunk-Staatsvertrages ausschließlich durch die Länder

veranlasst werden können. Es wird anheimgestellt, sich diesbezüglich an die

Rundfunkkommission der Ministerpräsidenten der Länder, c/o Staatskanzlei des

Landes Rheinland-Pfalz, Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz, bzw. an die

Petitionsausschüsse der Landesvolksvertretungen zu wenden.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung

der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf

auf Bundesebene zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu

unterstützen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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