Region: Niemcy

Internet - Kennzeichnung von Schleichwerbung bzw. Product Placement bei Online-Videos

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
178 178 w Niemcy

Petycja została zakończona

178 178 w Niemcy

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:57

Pet 1-18-09-2263-006691

Internet


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie – als Material zu überweisen.

Begründung

Mit der Eingabe wird eine Konkretisierung des § 6 Telemediengesetz dahingehend
gefordert, dass Schleichwerbung und Produktplatzierung im Internet entsprechend
den differenzierten Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages für Schleichwerbung
und Produktplatzierung im Fernsehen geregelt werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
zunehmende Professionalisierung des Online-Video-Markts auf Plattformen zu einem
zunehmenden Interesse des Werbemarkts an Product Placement
(Produktplatzierung) führe. Während für das Fernsehen durch den Staatsvertrag für
Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) klare Regelungen zu
Schleichwerbung und Produktplatzierung existierten, ergebe sich im Internet durch
die unklare Formulierung von § 6 Telemediengesetz (TMG) Rechtsunsicherheit. Dies
führe oftmals zu einer sehr weiten Auslegung der Kennzeichnungspflicht
kommerzieller Kommunikation, z. B. durch versteckte und unklar formulierte
Hinweise auf Produktplatzierung. Hier sei es dringend nötig, die
Kennzeichnungspflicht zu konkretisieren und zu vereinheitlichen, damit der
Zuschauer wisse, wo er Informationen zu Produktplatzierung finde.
Ferner sei Produktplatzierung im Internet besonders problematisch, da die
Zuschauerschaft bei Onlineplattformen zu großen Teilen aus Kindern und
Jugendlichen bestehe, die Schleichwerbung und Produktplatzierung kaum erkennen
könnten. Daher müsse Produktplatzierung gerade für diese junge Zielgruppe klar
deutlich gemacht werden, z. B. durch eine wie im Fernsehen übliche Einblendung zu
Beginn der Sendung bzw. des Videos.

Da Fernsehproduktionen stärker reguliert würden und z. B. Produktionen für Kinder
sowie Informationsprogramme von Produktplatzierung generell befreit seien,
entstehe zudem ein Wettbewerbsnachteil für solche Produktionen. Eine Angleichung
an die Regeln des Rundfunkstaatsvertrags würde hier Wettbewerbsgleichheit
schaffen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 178 Mitzeichnungen und 15 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass unabhängige und vielfältige Medien
Grundpfeiler einer funktionierenden Demokratie sind. Aus Sicht des Ausschusses ist
es ein wichtiges Anliegen, die Medienfreiheit, -vielfalt und -unabhängigkeit zu
sichern. Die Digitalisierung und die damit einhergehende Konvergenz der Medien
prägen die aktuelle Entwicklung der Medienwelt.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Schleichwerbung, Produkt- und
Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken gemäß § 7 Absatz 7 Satz 1 RStV
grundsätzlich unzulässig sind. Von diesem Verbot bestehen zahlreiche Ausnahmen,
die in den §§ 15 und 44 RStV normiert sind.
§ 6 Absatz 1 Nr. 1 TMG bestimmt hingegen lediglich, dass „kommerzielle
Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein“ müssen.
Daneben verweist § 6 Absatz 3 TMG auf das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG). Nach § 4 Nr. 3 UWG ist Schleichwerbung unzulässig, weil jede
Werbemaßnahme so beschaffen sein muss, dass ihr werbender Charakter von den
Angesprochenen erkannt werden kann.
Der Ausschuss stellt fest, dass das Petitum die Thematik der Konvergenz betrifft. Die
aktuelle Unterscheidung zwischen linearen (Fernsehen) und nicht-linearen Diensten
(Internet) im Rechtsrahmen beruht auf abweichenden Nutzungsgewohnheiten und

unterschiedlichen Einwirkungen auf den Verbraucher. Je umfassender nicht-lineare
Dienste anstelle linearer oder parallel zu linearen Diensten – teilweise sogar auf
demselben Endgerät – genutzt werden, desto weniger nachvollziehbar erscheinen
die noch bestehenden Vorgaben und Beschränkungen für Anbieter linearer Dienste.
Rechtliche Beschränkungen oder Verpflichtungen von Mediendiensteanbietern im
TMG müssen immer das Ergebnis einer Abwägung sein: der Freiheit von Information
und Kommunikation einerseits sowie dem Verbraucherschutz und der
Marktgestaltung andererseits, ohne dass ein Merkmal dominiert.
Gegenwärtig gibt es Anzeichen für Verschiebungen hin zu den neuen, nicht-linearen
Angeboten, die jedoch weniger eine Folge der unterschiedlichen Rechtsrahmen sind,
sondern vielmehr auf die voranschreitende technische Entwicklung von
Internetangeboten und die wachsende Nachfrage der Nutzer nach audiovisuellen
Angeboten zurückzuführen sind.
Im Hinblick auf die mit der Petition beanstandete Diskrepanz zwischen der
Regelungsdichte des Rundfunks und der knappen Regelung betreffend das Internet
in § 6 Absatz 1 TMG macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass eine
zusätzliche Regulierung der einvernehmlichen Auffassung zwischen Bund und
Ländern, grundsätzlich in Fällen einer erwünschten Angleichung von
Regelungsinhalten eher einer Deregulierung den Vorzug zu geben, widersprechen
würde.
Der Ausschuss unterstützt – ebenso wie die Bundesregierung – die Ziele
Meinungsvielfalt, Medienpluralismus und das Recht auf Information, außerdem
Kreativität und Innovation der Anbieter bzw. neue Geschäftsmodelle, insbesondere
von jungen Start-up-Unternehmen. Eine zu enge Regulierung würde diesen Zielen
entgegenstehen.
Gerade hinsichtlich des Internets erscheint zudem Selbstregulierung gegenüber
Gesetzgebung – allein wegen der unterschiedlichen Reaktionszeiten – zunächst
vorzugswürdig.
Ferner sind in Deutschland die Erfahrungen mit der Selbst- und Koregulierung in den
Bereichen Jugendmedienschutz und kommerzielle Kommunikation positiv,
insbesondere im Bereich Presse und Hörfunk.
Weiterhin merkt der Ausschuss an, dass es bereits heute im Rundfunkstaatsvertrag
strenge Vorgaben zu Produktplatzierung etc. – gleichermaßen für lineare

(klassisches Fernsehen) als auch nicht-lineare (Abruf-Inhalte) redaktionell
aufbereiteter Audio-Video-Inhalte – gibt.
Maßgeblich sind darüber hinaus die Vorgaben des europäischen Rechts. In diesem
Zusammenhang begrüßt der Ausschuss ausdrücklich die Absicht der
Bundesregierung, sich für eine Revision der Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste (AVMD-Richtlinie) einzusetzen, die den Entwicklungen einer
konvergenten Medienwelt gerecht wird und u. a. Werberegeln dereguliert. Im Zuge
der Überarbeitung der AVMD-Richtlinie, die u. a. auch die Grundlage für die
Regelungen im RStV zu Werbevorschriften und Produktplatzierung darstellt, will die
Bundesregierung auch darauf hinwirken, dass die Vorschriften nach ihrem Sinn und
Zweck u. a. daraufhin überprüft werden, ob eine Anwendung auf nicht-lineare
Dienste erforderlich ist. Im Bereich Online-Werbung sollen die
Selbstregulierungsansätze der Branche unterstützt werden.
Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass Telemedien ein
Spielfeld für neue Formen der Schleichwerbung und Produktplatzierung bieten,
empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Prüfung, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – als Material
zu überweisen, damit sie im Rahmen der weiteren Prüfung einbezogen wird und um
auf das Anliegen der Petition besonders aufmerksam zu machen.

Begründung (PDF)


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