Internet - Löschung von gespeicherten Kundendaten nach einer bestimmten Zeit

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
221 Ondersteunend 221 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

221 Ondersteunend 221 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

14-10-2016 04:23

Pet 1-18-06-298-025760



Datenschutz



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll erreicht werden, dass Unternehmen die bei ihnen gespeicherten

Kundendaten nach Ablauf einer bestimmten Zeit (z. B. zwei Jahre) seit Beendigung

des Kundenverhältnisses unaufgefordert löschen müssen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nahezu jedes

Unternehmen die von ihm erhobenen Kundendaten auf unbegrenzte Zeit speichere,

etwa die bei der Einholung eines Versicherungsangebotes gemachten Angaben oder

das Einkaufsverhalten in Onlineshops. Der Kunde könne die Löschung von

Kundenkonten von sich aus nur schwer oder gar nicht bewirken. Bei online

zugänglichen Daten bestehe die Gefahr, dass die dauerhaft gespeicherten Daten in

falsche Hände und auf illegalem Wege an Adresshändler zu Werbezwecken

gelangten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen 236 Mitzeichnungen und 10 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen

werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:



Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das mit der Petition zum Ausdruck

gebrachte Engagement im Hinblick auf den Datenschutz. Auch aus Sicht des

Ausschusses stellt die Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle

Selbstbestimmung ein sehr wichtiges Anliegen dar. Den Belangen von Datenschutz

und Datensicherheit ist auch im digitalen Zeitalter umfassend Rechnung zu tragen.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

die Verpflichtung zur Löschung personenbezogener Daten nicht an den Ablauf

gesetzlicher Speicherfristen, sondern an den Wegfall der Erforderlichkeit einer

weitergehenden Speicherung knüpft.

Gemäß § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG sind personenbezogene Daten, die zu

eigenen Zwecken verarbeitet werden, zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die

Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Die Erhebung und

Speicherung von Kundendaten durch Unternehmen erfolgt zu eigenen

Geschäftszwecken, nämlich regelmäßig zur Begründung, Durchführung und

Beendigung von Schuldverhältnissen mit dem Betroffenen (§ 28 Absatz 1 Satz 1

Nr. 1 BDSG). Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken ist

insbesondere unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 und 3 BDSG zulässig.

Der Ausschuss stellt mithin fest, dass das Datenschutzrecht daher keine zeitlich

unbegrenzte Speicherung von Kundendaten legitimiert. Diese sind vielmehr zu

löschen, sobald deren Kenntnis für die Begründung, Durchführung oder Beendigung

des Schuldverhältnisses nicht mehr erforderlich ist und keine anderweitige

Rechtsgrundlage für eine fortwährende Speicherung besteht. Aus dem Wortlaut des

§ 35 Absatz 2 Satz 2 BDSG („sind zu löschen“) folgt, dass die verantwortliche Stelle

eine Löschung nicht erst auf Antrag der Betroffenen, sondern von sich aus

vorzunehmen hat, sobald für die weitergehende Speicherung keine Rechtsgrundlage

mehr besteht.

Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass der Grundsatz der

Erforderlichkeit eine zentrale Vorgabe des europäischen Datenschutzrechts ist. Nach

Artikel 6 Absatz 1 lit. e) der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG sehen die

Mitgliedstaaten vor, dass personenbezogene Daten nicht länger als es für die

Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden,

erforderlich ist, in personenbeziehbarer Form aufbewahrt werden. Die Regelungen zur

Löschung personenbezogener Daten im Bundesdatenschutzgesetz (§ 20 Absatz 2,

§ 35 Absatz 2 BDSG) setzen diese Vorgaben in deutsches Recht um.



Im Gegensatz zu gesetzlich festgelegten (Höchst-)Speicherfristen, nach deren Ablauf

personenbezogene Daten automatisch zu löschen sind, vermittelt der

Erforderlichkeitsgrundsatz den datenverarbeitenden Stellen die notwendige Flexibilität

bei der Verarbeitung von Kundendaten.

Der Ausschuss hebt hervor, dass die mit der Petition begehrte Festlegung gesetzlicher

Speicherfristen demgegenüber die Gefahr birgt, dass Daten selbst dann zu löschen

sind, wenn deren weitergehende Kenntnis für die datenverarbeitende Stelle auch nach

Vertragsdurchführung noch erforderlich ist. So kann eine fortwährende Speicherung

von Kundendaten auch nach Vertragsbeendigung notwendig sein zur Dokumentation

zivilrechtlicher Gewährleistungsrechte oder Verjährungsfristen und gesetzlicher oder

vertraglicher Aufbewahrungsfristen gemäß § 35 Absatz 3 Nr. 1 BDSG.

Über die Einhaltung der Anforderungen für die Löschung personenbezogener Daten

wachen die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer

jeweiligen Zuständigkeiten.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung

der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu

erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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