Region: Germany

Internet - Online-Bestellmöglichkeit ohne dauerhafte Registrierung

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
574 supporters 574 in Germany

The petition is denied.

574 supporters 574 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2014
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:09

Pet 1-18-06-2263-004030

Internet
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass zumindest in Deutschland ansässige
Online-Shops die Möglichkeit anbieten müssen, als sogenannter „Gast“ bestellen zu
können, ohne ein Kundenkonto anzulegen und ein Passwort registrieren zu lassen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die meisten
Anbieter dem Kunden nur die Auswahl zwischen dem Einloggen als bereits
registrierter Kunde oder dem Registrieren als Neukunde ließen. Die dauerhafte
Speicherung der Kundendaten und die Festlegung eines Passwortes bei
Gelegenheitskunden, die nur einmal einen bestimmten Artikel bei diesem Händler
bestellen wollen, sei jedoch sinnlos.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 574 Mitzeichnungen und 83 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass das Erheben, Speichern,
Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für
die Erfüllung eigener Geschäftszwecke gemäß § 28 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz

(BDSG) u. a. zulässig ist, wenn es für die Begründung, Durchführung oder
Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist oder soweit es zur Wahrung
berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu
der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. In diesem Rahmen zunächst
rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten sind u. a. dann zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig ist (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG) oder, soweit sie für
eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks
der Speicherung nicht mehr erforderlich ist (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG).
Hatte der Kunde im Rahmen einer Registrierung in die Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten zu anderen Zwecken eingewilligt, kann er diese
Einwilligung widerrufen, was ihre Speicherung unzulässig machen und zur Löschung
verpflichten würde.
Darüber hinaus tritt gem. § 35 Abs. 3 BDSG an die Stelle einer Löschung eine
Sperrung, soweit
1. im Fall des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige
oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
Vor diesem Hintergrund stellt der Ausschuss fest, dass die gegenwärtige Rechtslage
bereits ausreichend Schutz gegen eine unerwünschte dauerhafte Speicherung
personenbezogener Daten bietet.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Verbraucher regelmäßig die Möglichkeit hat,
durch gezieltes Marktverhalten Online-Shops zu fördern, die einen Einkauf auch ohne
zwingende Registrierung anbieten.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der
Petitionsausschuss im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium des Innern - als Material zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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