Reģions: Vācija

Internet - Regelungen zur Betreibung von Webseiten

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
64 Atbalstošs 64 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

64 Atbalstošs 64 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.09.2017 17:23

Pet 1-18-09-2263-039532

Internet


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

Begründung

Mit der Petition soll es Webseitenbetreibern verboten werden, ohne einen Hinweis wie
bei der Cookie-Richtlinie den Browser oder PC nach aktiven Ad-Blockern und
Antivirenprogrammen zu scannen, die Werbung bzw. Trackingscripte blockieren.
Außerdem sollen eine An/Aus-Funktion für das Tracking und Vorgaben für die
Werbung auf Webseiten eingeführt werden.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 64 Mitzeichnungen und 24 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch
Ad-Blocker u. a. Trackingscripte blockiert würden, damit Daten des Nutzers nicht an
Unternehmen weitergegeben werden könnten. Der Nutzung dieser Daten und dem
Tracking selbst könnten Nutzer nicht auf andere Weise direkt widersprechen, sodass
Ad-Blocker auch der Wahrung der Privatsphäre dienten. Deshalb solle zusätzlich die
Trackingfunktion auf allen Webseiten wie bei den sozialen Netzwerken sichtbar mittels
einer An/Aus-Funktion deaktivierbar sein. Bezüglich der Werbung sei klar, dass damit
Webseiten finanziert würden. Allerdings sei ein Gesetz nötig, das Umfang und
Ausgestaltung regele. So solle vorgeschrieben werden, wieviel Werbung im Verhältnis
zum Inhalt vorhanden sein dürfe. Daneben solle aber auch geregelt sein, dass die
Werbung nur statisch, also z. B. ohne Flackern oder Blinken, sein und kein Audio
enthalten dürfe. Zudem solle Werbung ausschließlich per SSL mit gültigem Zertifikat
angeboten werden dürfen, da sonst Sicherheitssoftware „Alarm schlage“. Bei
Werbebannern ohne SSL bestünde eine hohe Gefahr des Phishings.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das mit der Petition verfolgte Anliegen
Gegenstand der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Verordnung
über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der
elektronischen Kommunikation (E-Privacy-Verordnung) ist, die derzeit auf
europäischer Ebene beraten wird. Das Anliegen stößt teilweise im Hinblick auf die
erforderliche Abwägung berechtigter Interessen auf Bedenken, die im Zusammenhang
mit den Beratungen zur E-Privacy-Verordnung zu diskutieren sein werden.
Die Kommission hat im Januar 2017 den Vorschlag für eine E-Privacy-Verordnung
vorgelegt. Diese Verordnung soll die bisherige E-Privacy-Richtlinie
(Richtlinie 2002/58/EG) ersetzen und möglichst mit der
Datenschutz-Grundverordnung ab 25. Mai 2018 gelten. Ob dieses Ziel erreicht werden
kann, ist noch offen. Auf der Ratsebene stehen die Beratungen noch ganz am Anfang.
Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung dauert an.
Der Verordnungsvorschlag setzt auf ein strenges Einwilligungsprinzip bei der Nutzung
von Kommunikationsdaten (Metadaten und Inhaltsdaten) durch Anbieter. Er betrifft
auch Dienste der Informationsgesellschaft (Webseitenbetreiber) mit den Regelungen
zur Einwilligung bei Tracking und Cookies. Das betrifft besonders alle
Online-Angebote, die über Werbung refinanziert werden, wie etwa der Zeitungs- und
Zeitschriftenverleger.
Die Vorschläge liegen damit auf der Linie der Forderungen des Petenten. Sie bedürfen
aber noch eingehender Prüfung. Ziel der Beratungen muss aus deutscher Sicht sein,
dass ein fairer Ausgleich aller berechtigten Interessen möglich ist. Hier besteht
sicherlich Nachbesserungsbedarf.
Im Hinblick auf die mit der Petition geforderten inhaltlichen Beschränkungen von
Onlinewerbung bestehen aus Sicht des Ausschusses Bedenken.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Werbung ein von der Rechtsordnung
gebilligtes Geschäftsmodell ist und damit ein berechtigtes Interesse der Wirtschaft, das
angemessen berücksichtigt werden muss.
Im Internet werden vielfältige Angebote bereitgehalten, über die Nutzer entgeltfrei
Informationen beziehen und die über Werbung refinanziert werden. Grundsätzlich

kann man diesen Anbietern dann nicht verwehren, Werbung so zu gestalten, dass sie
effizient, zielgerichtet und für den Nutzer attraktiv ist. Das funktioniert in der digitalen
Welt nicht ohne Datenverarbeitung, die damit ebenfalls ein berechtigtes Interesse ist.
Es muss diesen Anbietern auch zugestanden werden, Nutzungen abzuwehren, die
darauf ausgerichtet sind, Werbung zu verhindern (Ad-Blocker), denn das Zulassen von
Werbung ist hier die Gegenleistung für die Inanspruchnahme ansonsten entgeltfreier
Informationen.
Vor dem Hintergrund der Zuständigkeit des Europäischen Parlaments empfiehlt der
Petitionsausschuss im Ergebnis, die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten,
damit sie bei den Beratungen über die neue E-Privacy-Verordnung einbezogen
werden kann.

Begründung (PDF)


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