Região: Alemanha

Internet - Respektierung der "Do not track"-Einstellung im Browser

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
288 Apoiador 288 em Alemanha

A petição não foi aceite.

288 Apoiador 288 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:10

Pet 1-17-09-2263-055557

Internet
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass jede Internetseite die „Do not track“-
Einstellungen zu respektieren hat und Zuwiderhandlungen mit einer empfindlichen
Strafe geahndet werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die
sogenannte „Do not track“-Einstellung in den Internetbrowsern eine Einrichtung zum
Schutz der Privatsphäre darstelle. Diese Einstellung, die das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung schützen solle, werde aber von vielen
Webseitenbetreibern ignoriert und die Daten der Internetnutzer würden für
personalisierte Werbung verwendet. Daher müsse eine gesetzliche Vorschrift die
Pflicht zur Beachtung der „Do not track“-Einstellung regeln und im Falle von
Zuwiderhandlungen – analog zu unerlaubter Telefonwerbung – Strafen im fünf- bis
sechsstelligen Bereich vorsehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 288 Mitzeichnungen und 40 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
zunächst fest, dass „Do not track“ ein HTTP-Header-Feld ist, welches einer Website
oder Webanwendung den Wunsch signalisiert, dass über die Aktivitäten des Nutzers
kein Nutzungsprofil erstellt wird.
Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass der Telemediendatenschutz den
Diensteanbietern bereits nach geltendem Recht enge Grenzen setzt. Insbesondere
ist die Verwendung von Nutzungsdaten für Zwecke der Werbung ohne ausdrückliche
Einwilligung unzulässig. Dazu gehört auch die Verwendung von Cookies. Nach
§ 12 Telemediengesetz (TMG) dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten der
Nutzer von Telemedien zur Bereitstellung von Telemedien oder für andere Zwecke
ohne Einwilligung des betroffenen Nutzers nur erheben oder verwenden, wenn das
Telemediengesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die ausdrücklich auf
Telemedien Bezug nimmt, dies erlaubt.
§ 15 TMG regelt die Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Nutzungsdaten.
Nutzungsdaten lassen sich generell zusammenfassen als sämtliche Informationen,
die bei der Interaktion zwischen Nutzer und Anbieter während und durch die
Dienstenutzung notwendigerweise entstehen. Diese Daten dürfen nach
§ 15 Abs. 1 TMG nur verwendet werden, wenn sie erforderlich sind, um die
Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen oder abzurechnen. Die Erhebung
und Verwendung ist also grundsätzlich an das Kriterium der Erforderlichkeit geknüpft.
Sobald diese Erforderlichkeit nicht mehr gegeben ist, besteht eine unverzügliche
Pflicht zur Löschung, soweit nicht § 15 Abs. 4 TMG greift.
Der Ausschuss macht weiterhin darauf aufmerksam, dass die Verknüpfung einzelner
Daten, wie etwa die IP-Adresse, der Browsertyp, die verwendete Software, Zeitpunkt
und Dauer des Besuchs einer Website, welche Dienste wann und wie häufig genutzt
werden sowie das Zahlungsverhalten, zur Bildung sogenannter Nutzerprofile
zusammengefasst werden können. Entsprechende Profile ermöglichen die
Wiedergabe eines Teilabbildes der Persönlichkeit eines Nutzers. Der
Petitionsausschuss betont in diesem Zusammenhang, dass der Diensteanbieter
nach § 15 Abs. 3 TMG zum Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur
bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von
Pseudonymen erstellen darf. Weitere Voraussetzung ist aber, dass der Nutzer der
Erstellung nicht widerspricht. Ferner dürfen die Daten nicht mit dem Träger des
Pseudonyms zusammengeführt werden. Das Setzen der „Do not track“-Einstellung
kommt hierbei der Erklärung eines Widerspruchs im Sinne des § 15 Abs. 3 TMG

gleich. Demzufolge dürfen Diensteanbieter bereits nach geltendem Recht keine
Nutzungsprofile bilden, wenn diese Option gesetzt ist.
Weiterhin hat der Diensteanbieter den Nutzer gemäß § 13 Abs. 1 TMG unter
anderem über die Art, den Umfang und die Zwecke der Erhebung beziehungsweise
Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten, damit der Betroffene sein
Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen kann. Das gilt auch für
Cookies, die Nutzerdaten analysieren, um diese für Werbezwecke zu verwenden.
Zusammengefasst stellt der Ausschuss fest, dass die Verwendung von
Nutzungsdaten für personalisierte Werbung ohne entsprechende Unterrichtung
sowie ausdrückliche Einwilligung des Nutzes gegen die Datenschutzvorschriften des
TMG verstößt.
Soweit mit der Petition darüber hinaus Strafen für Zuwiderhandlungen gefordert
werden, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin: Bereits nach geltendem
Recht ist die unbefugte Erhebung oder Verwendung bzw. die nicht rechtzeitige
Löschung von Daten bußgeldbewehrt. Gemäß § 16 TMG können vorsätzliche oder
fahrlässige Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt
werden. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Diensteanbieter Nutzer nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn er
Nutzungsdaten unrechtmäßig erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig
löscht oder ein pseudonymes Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammenführt.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss jedoch darauf aufmerksam, dass
die Aufsicht über den Telemediendatenschutz Aufgabe der einzelnen Bundesländer
ist. Sie wird dort von den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden
wahrgenommen. Weder dem Deutschen Bundestag noch seinem
Petitionsausschuss ist es daher möglich, hierauf Einfluss zu nehmen. Die jeweils
zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder sind im Internet unter www.bfdi.bund.de
abrufbar.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss angesichts der dargestellten
Sach- und Rechtslage keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Der
Ausschuss hält die geltenden telemediendatenschutzrechtlichen Vorschriften für
sachgerecht und empfiehlt daher im Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - als
Material zu überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, soweit die Petition auf die Notwendigkeit der Stärkung des Schutzes vor
missbräuchlicher Verwendung von Nutzungsdaten aufmerksam macht, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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