Область: Германия

Internet - Strafbare Äußerungen im Internet

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
5 Поддерживающий 5 через Германия

Петиция была отклонена.

5 Поддерживающий 5 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2016
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

14.08.2018, 04:27

Pet 4-18-07-2263-034327 Internet

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Festlegung gefordert, wann ein "Online-Inhalt" strafrechtlich
als "öffentlich" gilt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Verfolgung strafbarer
Aussagen, die innerhalb des Internets getätigt werden, oft deshalb nicht möglich sei,
weil sich die möglicherweise strafbaren Inhalte auf „nicht öffentlichen“ Internetseiten
befänden. Dazu würden etwa „geschlossene Gruppen“ bei sozialen Netzwerken
gehören oder Foren, deren Inhalte nur für registrierte Mitglieder sichtbar seien. Die
Strafverfolgungsbehörden würden in diesen Fällen Verfahren meist einstellen, da kein
Täter ermittelt werden könne. Eine Festlegung im Sinne der Petition würde eine
eindeutige Regelung schaffen und dadurch etwa Amokläufe und Terroranschläge
verhindern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 56 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 26 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Für die in der Petition geschilderten Fallkonstellationen könnten nach geltender
Rechtslage verschiedene mögliche Straftatbestände in Betracht kommen. Dabei wäre
bei jedem Straftatbestand zu unterscheiden, welche Voraussetzungen der
Gesetzgeber in Bezug auf eine „Öffentlichkeitswahrnehmung“ geschaffen hat.

So kennt das Strafgesetzbuch (StGB) das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen
Tatbegehung, die immer dann vorliegt, wenn die Äußerung von einer größeren, nicht
durch nähere Beziehung zu einander verbundene Anzahl von Personen zur Kenntnis
genommen werden kann. In § 111 Absatz 1 StGB, der das öffentliche Auffordern zu
Straftaten unter Strafe stellt, hat der Gesetzgeber dieses Erfordernis ausdrücklich in
den Straftatbestand aufgenommen.

Dagegen sind Handlungen der Beleidigung (§ 185 StGB), Bedrohung (§ 241 Absatz 1
StGB) und Nötigung (§ 240 Absatz 1 StGB) bereits bei „nichtöffentlicher“ Begehung
strafbar. Bei übler Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) wird unter
bestimmten Voraussetzungen eine öffentliche Begehung der Tat strafschärfend
berücksichtigt.

Für eine Äußerung auf einer Internetseite wäre dementsprechend für das Merkmal
„Öffentlichkeitswahrnehmung“ zu prüfen, ob effektive Zugangshindernisse zu dieser
Seite durch den Betreiber bereitgestellt wurden. Eine Äußerung auf einer Internetseite
ist stets öffentlich, wenn der Zugang auf die Internetseite für eine unkontrollierbare
Vielzahl von Personen möglich ist, wie zum Beispiel bei öffentlichen Gruppen in
sozialen Netzwerken.

Weiter enthält das Strafgesetzbuch Delikte, die nur dann unter Strafe stehen, wenn die
Handlung bzw. Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies ist bei
Volksverhetzung (§ 130 Absatz StGB), Belohnung und Billigung bzw. Androhung von
Straftaten (§ 140 Absatz 1 in Verbindung mit § 126 StGB) der Fall. Der öffentliche
Frieden ist dann gestört, wenn offene oder latente Gewaltpotentiale geschaffen
werden, ein Zusammenleben ohne Furcht um Leib und Leben, Hab und Gut usw. nicht
mehr möglich ist und damit in dem angegriffenen Bevölkerungsteil „das Vertrauen in
die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert“ wird. Auf die Öffentlichkeit der Äußerung
kommt es nach der herrschenden Meinung grundsätzlich nicht an.

Insofern wäre die Frage, ob die Internetseite, auf der der hetzerische Eintrag
gespeichert wurde, eine geschlossene oder frei zugängliche ist, kein geeignetes
Prüfungskriterium für die Bestimmung einer Strafbarkeit nach § 130 Absatz 1 und
§ 140 in Verbindung mit § 126 StGB.

Nach § 130 Absatz 2 Nummer 1 StGB (Volksverhetzung) wird bestraft, wer eine in
§ 130 Absatz 2 StGB benannte Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich
macht. Das öffentliche Zugänglichmachen setzt voraus, dass die Schriften einem
größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten und daher unkontrollierbaren
Personenkreis zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es auf deren tatsächliche
Kenntnisnahme ankäme.

Aus den dargestellten Gründen ist im Einzelfall eine Strafbarkeitsprüfung nach den
oben dargestellten Kriterien anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände
vorzunehmen. Demnach besteht nach Auffassung des Petitionsausschusses kein
Bedarf, generell gesetzlich zu bestimmen, wann ein Online-Inhalt „öffentlich“ ist. Der
Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen.

Deshalb empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Помогите укрепить гражданское участие. Мы хотим, чтобы ваши проблемы были услышаны, оставаясь независимыми.

Пожертвовать сейчас