Internet - Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
384 Unterstützende 384 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

384 Unterstützende 384 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:57

Pet 1-17-09-2263-053742

Internet


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie – als Material zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird die Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der E-Privacy-Richtlinie
2002/58/EG betreffend Cookies in nationales Recht gefordert.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 384 Mitzeichnungen und
21 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im
Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert seien, nur gestattet werden
dürfe, wenn der betreffende Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden
Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Zwecke der
Verarbeitung erhalte, seine Einwilligung gegeben habe. Mit der Petition wird die
sofortige Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie über den Datenschutz in
elektronischen Kommunikationsdiensten (Richtlinie 2002/58/EG, E-Privacy-Richtlinie)
gefordert. Diese Vorschrift beziehe sich insbesondere auf die Verwendung von
sogenannten „Cookies“ und sei durch die Richtlinie 2009/136/EG dahin geändert
worden, dass die Verwendung solcher Verfahren nur mit Einwilligung zulässig sei.
Nach Ansicht der Petenten sei diese Vorgabe bisher nicht im deutschen Recht
umgesetzt. Die NSA-Affäre habe die Notwendigkeit nach mehr Transparenz und
Datenschutz verdeutlicht. Große internationale Unternehmen würden persönliche
Nutzungsprofile erstellen und hierfür früher abgerufene Seiten aus der Surfhistorie,

Inhalte von Internet-Formularen, Inhalte sozialer Netzwerke, die dort enthaltenen
Profilinformationen über die Mitglieder und deren Freundeskreis registrieren und
auswerten. Für diese Daten gebe es vielfältige Abnehmer, in erster Linie die
Werbewirtschaft. Mit der Petition wird beanstandet, dass der Betroffene keinerlei
Einfluss auf den Inhalt der Cookies habe. Umfang, Inhalt, Speicherungsdauer und
Sendezeit entzögen sich in der Regel dem Wissen des Nutzers. Außerdem könne
der Server, der den Cookie setze, bestimmen, wer diesen später empfangen solle.
Dies sei damit wiederum dem Einflussbereich des Betroffenen entzogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung mehrmals Gelegenheit gegeben,
ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das mit der Petition zum Ausdruck
gebrachte Engagement im Hinblick auf eine Verbesserung des Verbraucher- und
Datenschutzes im Internet. Aus Sicht des Ausschusses stellt die Gewährleistung des
Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 i. V. m.
Artikel 1 Grundgesetz ein sehr wichtiges Anliegen dar. Den Belangen von
Datenschutz und Datensicherheit ist auch im digitalen Zeitalter umfassend Rechnung
zu tragen.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass Unternehmen im Internet mit Hilfe von
Cookies und anderen Verfolgungstechniken in die Privatsphäre der Nutzer
eingreifen.
Weiterhin merkt der Ausschuss an, dass die mit der Eingabe vorgetragene
Problematik der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG bereits in der vergangenen
Legislaturperiode Gegenstand verschiedener parlamentarischer Initiativen war.
Verwiesen wird u. a. auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage
einer Fraktion (Drs. 17/6689), den Gesetzentwurf einer Fraktion zur Änderung des
Telemediengesetzes - TMG (Drs. 17/8454, 17/8814 und Plenarprotokoll 17/198)
sowie den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des TMG (BR-Drs. 156/11).
Die angegebenen Dokumente können unter www.bundestag.de eingesehen werden.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Frage bestehen, ob die in

Deutschland geltenden Bestimmungen die europarechtlichen Vorgaben der
E-Privacy-Richtlinie 2002/58/EG hinreichend umsetzen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geht davon aus, dass
Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG vollständig im deutschen Recht –
insbesondere im TMG – umgesetzt sei und mithin kein Handlungsbedarf bestehe.
Demgegenüber wird von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI), den für die Datenschutzaufsicht bei Telemedien
zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten sowie einer Auffassung in der Literatur
ein Anpassungsbedarf im Hinblick auf § 15 Abs. 3 TMG konstatiert.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss insbesondere auf die
Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom
5. Februar 2015 aufmerksam (www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/
Pressemitteilungen/2015/07_BeiCookiesEndlichRechtssicherheitSchaffen.html?nn=5
217040). In dieser Entschließung wird ausgeführt, dass das TMG die
europarechtlichen Vorgaben des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG nach
Auffassung der Datenschutzbeauftragten nur unvollständig in deutsches Recht
umsetze. Dies habe zur Folge, dass die betroffenen Nutzer ihre
Persönlichkeitsrechte im Internet nur eingeschränkt wahrnehmen könnten. Die
Bundesregierung werde daher aufgefordert, die E-Privacy-Richtlinie ohne weitere
Verzögerungen vollständig in das nationale Recht zu überführen.
Auf Veranlassung der BfDI hat die Europäische Kommission mit Schreiben vom
10. Dezember 2014 ein Pilotverfahren eingeleitet und die Bundesregierung um eine
Stellungnahme zur Umsetzung der Richtlinienanforderungen zur vorherigen
Einwilligung und zur Praxis der Aufsichtsbehörden gebeten. Die Bundesregierung hat
ihre Stellungnahme am 11. März 2015 abgegeben.
Der Ausschuss hebt hervor, dass seitens der Bundesregierung gegenwärtig geprüft
wird, ob weitergehender gesetzlicher Klarstellungsbedarf besteht. Dazu hat das
BMWi am 28. April 2015 und am 9. Juni 2015 Fachgespräche mit den
Datenschutzaufsichtsbehörden sowie den beteiligten Wirtschaftskreisen
(Werbewirtschaft, VPRT, Bitkom) geführt, die derzeit ausgewertet werden.
Ferner begrüßt der Petitionsausschuss die Absicht der Bundesregierung,
nicht-anonyme Profilbildungen an enge rechtliche Grenzen und an die Einwilligung
der Verbraucherinnen und Verbraucher zu knüpfen. Zudem sollen Innovationen und
Techniken gefördert werden, die sicherstellen, dass Profilbildung und darauf

basierende Geschäftsmodelle ohne die Erhebung individualisierter
personenbezogener Daten auskommen können.
Aus Verbrauchersicht ist entscheidend, dass die Datensouveränität und das
Selbstbestimmungsrecht der Internet-Nutzer gewahrt bleiben. Dazu ist eine
umfassende und verständliche Information der Internet-Nutzer über die eingesetzten
Techniken und ihre Folgen erforderlich, d. h. welche Daten von wem erhoben und an
wen diese übertragen werden.
In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass die
Bundesregierung derzeit auch prüft, wie die Rechtsposition der Verbraucherinnen
und Verbraucher in Bezug auf „Tracking“-Techniken gestärkt und die Wahlfreiheit
sichergestellt werden kann.
Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die weitere
europäische Rechtsentwicklung abzuwarten bleibt. Dazu gehören die Datenschutz-
Grundverordnung und für 2016 zu erwartende Vorschläge der Europäischen
Kommission zur Anpassung der E-Privacy-Richtlinie.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis, die Petition
der Bundesregierung – dem BMWi – als Material zu überweisen, damit sie in die
derzeit laufende Prüfung der Problematik einbezogen wird.

Begründung (PDF)


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