Region: Tyskland

Internet - Verpflichtung der Mobilfunkanbieter zur Sperrung von sogenannten WAP-Billings

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
170 Stödjande 170 i Tyskland

Petitionen har nekats

170 Stödjande 170 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2015
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2019-02-20 03:22

Pet 1-18-09-2263-027503 Internet

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition soll eine Verpflichtung der Mobilfunkanbieter zur Sperrung der
Abrechnung von Leistungen von Drittanbietern über die Telefonrechnung
(sogenanntes „WAP-Billing“) erreicht werden, um einen Missbrauch zu vermeiden.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 170 Mitzeichnungen und
sechs Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Programme
unseriöser Drittanbieter verdeckt in Mobilfunkgeräte eingeschleust würden, z. B. beim
Besuchen einer Internetseite. Unbemerkt vom Benutzer würden diese die technische
Lücke des sogenannten „WAP-Billings“ ausnutzen, um Geld einzufordern.
Problematisch sei, dass die Anbieter, die oft im Ausland säßen und für deutsche
Behörden schwer erreichbar seien, die Nutzung als abonnierten Dienst darstellen und
das Geld regelmäßig abbuchen würden. Der Mobilfunkkunde könne erst nach
Monaten unbekannte Positionen auf der Rechnung entdecken. Mobilfunkprovider
würden die Beträge jedoch in Rechnung stellen und sich weigern, diese zu stornieren,
obwohl der Kunde der Nutzung der kostenpflichtigen Dienste nicht zugestimmt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe in der
18. Wahlperiode gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages eine Stellungnahme des damaligen Ausschusses für Wirtschaft und
Energie des Deutschen Bundestages eingeholt, dem der Gesetzentwurf der
Bundesregierung „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes“ (Drucksache 18/9951) zur Beratung vorlag.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst grundsätzlich darauf hin, dass § 45d Absatz 3
des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Drittanbietersperre vorsieht, d. h. der
Teilnehmer kann von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von
dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die
Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung
einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.
Auf diese Weise soll der Kunde die Möglichkeit erhalten, die Abrechnung von
Leistungen von Drittanbietern über die Telefonrechnung zu verhindern.

Ferner merkt der Ausschuss an, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern zum
Schutz vor überhöhten Forderungen eine Vielzahl von Angeboten zur Verfügung steht,
die auf Vorauszahlungsbasis (Prepaid) den Zugang zu Mobilfunkabschlüssen
ermöglichen. Zur Abwehr von unberechtigten Forderungen kann der Zivilrechtsweg
beschritten werden.

Der Ausschuss stellt jedoch fest, dass es in der Vergangenheit beim Thema
„WAP-Billing“ zu zahlreichen Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern
kam, dass über ihre Mobilfunkrechnung Forderungen von Drittanbietern abgerechnet
wurden, obwohl kein Vertrag zustande gekommen war.

In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass der
18. Deutsche Bundestag in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 den o. g.
Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
geänderten Fassung (18/11811) angenommen hat (vgl. Plenarprotokoll 18/231). Die
entsprechenden Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de eingesehen
werden.
Der Ausschuss hebt hervor, dass in das Gesetz auch eine Regelung gegen unlautere
Geschäftspraktiken beim „WAP-Billing“ aufgenommen wurde.

Der neue § 45d Absatz 4 TKG stellt sicher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher
effektiv vor der Abrechnung angeblicher Drittanbieterleistungen geschützt werden.
Bislang bestand zwar in § 45d Absatz 3 TKG bereits die Sperrmöglichkeit für
Drittanbieterdienste – die Sperrung wird allerdings erst auf Veranlassung des Kunden
vorgenommen (sog. Opt-Out-Verfahren). Flankierend hierzu räumt die Ergänzung des
Absatzes 4 der Bundesnetzagentur die Möglichkeit ein, das sog. Redirect-Verfahren,
bei dem der Kunde zum Vertragsabschluss über eine Drittanbieterleistung auf eine
Internetseite des Mobilfunkanbieters umgeleitet wird, einheitlich und für den gesamten
Markt verpflichtend vorzugeben. Das sog. Redirect-Verfahren stellt ein effektives und
– bei marktweitem Einsatz – wirksames Modell dar, um den Missbrauch zu bekämpfen
(vgl. Drucksache 18/11811).

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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