Regiune: Germania

Internet - Versendung von gedruckter Werbung nur durch aktive Zustimmung des Empfängers

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
421 421 in Germania

Petiția este respinsă.

421 421 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:07

Pet 4-17-07-407-049442Zivilrecht im Internet
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin fordert, dass eine Versendung von gedruckter Werbung bei Käufen im
Internet nur mit Zustimmung des Käufers, z. B. durch Häkchensetzung bei der
Bestellung, erfolgen darf.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass Besteller nach dem
Erwerb eines Produkts im Internet für Jahre mit Prospekten und Katalogen
„bombardiert" würden. Zwar sei es möglich, weitere Zusendungen durch Versenden
einer E-Mail oder durch einen Anruf zu unterbinden, jedoch sei der Aufwand hierfür zu
hoch.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Petentin
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 420 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Bereits nach geltendem Recht besteht ein ausreichender Schutz des Verbrauchers vor
unerwünschter Werbung. So sind nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn durch sie ein
Marktteilnehmer – etwa ein Verbraucher – unzumutbar belästigt wird. Dies gilt auch für
Werbung. In § 7 Absatz 2 UWG wird das Merkmal der unzumutbaren Belästigung für

verschiedene Werbearten – je nach Intensität der mit diesen jeweils einhergehenden
Belästigungen – näherkonkretisiert. Ist demnach etwa Telefonwerbung gegenüber
Verbrauchern stets unzulässig, sofern keine vorherige ausdrückliche Einwilligung
erfolgt ist, gilt dies bei Werbung mittels Postsendung gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 1 UWG
dann, wenn sie in hartnäckiger Weise erfolgt, obgleich der Verbraucher diese
erkennbar nicht wünscht.
Grundsätzlich ist somit Postwerbung auch ohne ein vorheriges Einverständnis des
Empfängers zulässig. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass Postwerbung
regelmäßig mit einer deutlich geringeren Belästigung einhergeht als Werbemethoden,
die auf einer persönlichen Ansprache beruhen. Sieht sich der Verbraucher etwa bei
telefonischer Kontaktaufnahme einem gewissen Druck ausgesetzt zu rechtfertigen,
weshalb er auf ein Werbeangebot nicht eingehen möchte, und erhält er den
Werbeanruf regelmäßig überraschend, so beschränkt sich die Belästigung durch
Postwerbung auf die Entnahme der Sendung aus dem Briefkasten, deren Öffnen und
– im Falle des Desinteresses – Entsorgen. Auch ist zu berücksichtigen, dass
zahlreiche Verbraucher ein Interesse an zugesandten Katalogen haben, zumal wenn
sie von einem Unternehmen stammen, mit dem sie.bereits Geschäfte getätigt haben.
Dem Verbraucher, der solche Briefwerbung nicht wünscht, ist es zumutbar, der
weiteren Zusendung von Werbung (etwa brieflich, telefonisch oder per E-Mail) zu
widersprechen. Eine Möglichkeit des Widerspruchs ist auch die Eintragung in die
sogenannte „Robinson-Liste" des Deutschen Direktmarketing Verbandes e. V.
Hierdurch werden die dem Verband angeschlossenen Unternehmen verpflichtet, den
eingetragenen Personen keine Briefwerbung zukommen zu lassen. Weitere praktische
Hinweise im Umgang mit unerwünschter Werbung finden sich unter anderem auf den
Seiten der Verbraucherzentralen (beispielsweise aufhttp://www.vz-nrw.de/Werbung-
im-Briefkasten).
Sollte ein Unternehmer einem Verbraucher gleichwohl hartnäckig Werbung auf dem
Postwege übersenden, obwohl dieser das erkennbar nicht wünscht, besteht ein
Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Absatz 1 UWG. Dieser Anspruch steht jedem
Mitbewerber sowie den in § 8 Absatz 3 Nr. 2 bis 4 UWG genannten Stellen zu, zu
denen beispielsweise auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
oder Verbraucherzentralen gehören. An diese Stellen kann sich auch ein Bürger
jederzeit wenden und ggf. wettbewerbswidriges Verhalten melden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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