Regione: Germania

Jagdwesen - Änderungen des Bundesjagdgesetzes zum Anwohnerschutz

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
88 Supporto 88 in Germania

La petizione è conclusa

88 Supporto 88 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 13:00

Pet 3-18-10-789-027651Jagdwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Begründung
Der Petent möchte Änderungen des Bundesjagdgesetzes im Hinblick auf den
Anwohnerschutz erreichen.
Er kritisiert, dass nach § 20 Bundesjagdgesetz (BJagdG) die Jagdausübung auch
unmittelbar neben privaten Wohnbebauungen und Wohngärten zulässig sei, sofern sie
nach den Umständen des konkreten Einzelfalles nicht gefährlich sei. Er führt aus, dass
sich unmittelbar neben seiner Wohnsiedlung ein unübersichtliches Biotop befinde. Von
diesem aus sei schon einmal in die Wohnsiedlung herein geschossen worden. Sein
Wohnhaus sei hierbei von einer Schrotladung getroffen worden. An einer zur selben
Zeit im privaten Garten sich aufhaltenden Gruppe von 5 Personen sei hierbei
vorbeigeschossen worden. Gesetzliche Regelungen zum Schutz der Anwohner seien
daher erforderlich. Zumindest müsse eine Treibjagd, die bis unmittelbar an die
Wohnbebauung durchgeführt werde, frühzeitig angekündigt werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 88 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, eine
Stellungnahme zu dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Bei der Jagdausübung in der Nähe von Wohngebieten ist sicherzustellen, dass
Menschen nicht gefährdet werden. § 20 BJagdG verbietet die Jagd ausdrücklich an
den Orten, an denen sie nach den Umständen des Einzelfalles gefährlich ist. Dies
bedeutet, dass der Jäger auf einem öffentlichen Weg nur dann einen Schuss abgeben
darf, wenn der Weg völlig leer und jede Gefährdung von Dritten oder deren Eigentum

ausgeschlossen ist. Die für die Jagd Verantwortlichen müssen die erforderlichen
Vorkehrungen treffen, um dieser Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.
Die Anforderungen an die notwendige Sorgfalt sind in der Vergangenheit durch
zahlreiche Gerichtsurteile näher konkretisiert worden. Es gilt der allgemeine
Grundsatz, dass in der Nähe von Menschen nur dann scharf geschossen werden darf,
wenn mit Gewissheit oder mit einer ihr gleichstehenden hohen Wahrscheinlichkeit
angenommen werden kann, dass niemand getroffen wird. Der Schütze hat sich vor
Abgabe des Schusses zu vergewissern, dass in der Schussrichtung keine Menschen
sind. Kann er dies nicht sicher feststellen, muss er den Schuss unterlassen. Schon
aufgrund des Umstandes, dass ein Gelände, in dem Jagden stattfinden, nicht zum
allgemeinen Verkehr abgegrenzt werden kann, ist dem Schützen die Verpflichtung
auferlegt, ständig sein mögliches Schussfeld daraufhin zu überprüfen, ob sich
Personen nähern.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Überwachung der Einhaltung der
jagdrechtlichen Vorschriften den Jagdbehörden der Bundesländer obliegt. Diese
Überwachung schließt auch die Frage der Zuverlässigkeit der Jäger im Hinblick auf
den Umgang mit Waffen ein. Ist die Zuverlässigkeit nicht gegeben, darf der Jagdschein
nicht erteilt werden bzw. der Jagdschein muss widerrufen werden.
Der Petitionsausschuss hält weitere rechtliche Regelungen nicht für erforderlich. Da
die Einhaltung und Überwachung der jagdrechtlichen Vorschriften angesprochen ist,
empfiehlt er, die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung (PDF)


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