Область: Германия

Jagdwesen - Aufhebung des flächendeckenden Duldungszwangs der Jagd

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
90 Поддерживающий 90 через Германия

Петиция была отклонена.

90 Поддерживающий 90 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

18.12.2018, 03:26

Pet 3-18-10-789-038775 Jagdwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass der Zwang für Grundstückseigentümer, die
Jagd zu dulden, aufgehoben und die „nationalsozialistische Vergangenheit der
Jagdgesetzgebung“ aufgearbeitet werden.

Sie führt aus, dass vor Einführung des flächendeckenden Duldungszwanges der
Jagd unterschiedlich gehandhabte Reviersysteme bestanden hätten. Derzeit
müssten Betroffene ein umfangreiches, kostspieliges Aufhebungsverfahren zur
Befriedung ihres Grundbesitzes auf sich nehmen. Dies solle durch
bundesgesetzliche Regelungen geändert und damit die „nationalsozialistische
Vergangenheit der Jagdgesetzgebung“ aufgearbeitet werden.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 90 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, ihre Auffassung zu dem
Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte unter
Berücksichtigung der Ausführungen der Bundesregierung das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:

Die Grundlagen des Jagdrechts in Deutschland reichen bis in die Mitte des
19. Jahrhunderts. Die im Jahre 1848 eingeführte, uneingeschränkte Berechtigung zur
Jagd auf eigenem Grund und Boden führte nach der Darstellung des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zu einer zügellosen
Bejagung des Wildes und zu einer Gefährdung der Wildbestände und der
öffentlichen Sicherheit. Durch Landesgesetze, wie z.B. die Preußische Jagdordnung
von 1909, das Sächsische Jagdgesetz aus dem Jahr 1925 und die Thüringer
Jagdordnung von 1926 wurde die Ausübung des Jagdrechts beschränkt. Die
Mindestgröße von Jagdbezirken wurde festgelegt, die Verpachtung der Jagd wurde
ermöglicht und Grundeigentümer schlossen sich zu Jagdgenossenschaften
zusammen. Hierdurch wurde der Grundstein für das heutige Reviersystem gelegt. Im
Jahr 1934 wurde das Jagdrecht einheitlich mit dem Reichsjagdgesetz geregelt, das
im Jahr 1952 durch das Bundesjagdgesetz (BJagdG) abgelöst wurde.

Das BMEL hat hinsichtlich der nationalsozialistischen Vergangenheit des BJagdG
darauf hingewiesen, dass das Bundesjagdgesetz lediglich in dem unpolitisch
formulierten, jagdfachlichen Teil und seinen Verbindungen zur Landwirtschaft,
Forstwirtschaft und zum Naturschutz Grundgedanken des Reichsjagdgesetzes
übernommen habe

Das geltende BJagdG, das ergänzt oder näher bestimmt wird durch Regelungen in
den Landesgesetzgebungen, hat zum Ziel, eine flächendeckende, ordnungsgemäße
Jagd und Hege zu gewährleisten, wobei jagdfreie Flächen zu vermeiden sind. Dies
ist darin begründet, dass eine Nichtbejagung des Wildes sich erheblich auf die
übrigen Flächen auswirken kann, z.B. durch den Anstieg der Wildschäden in Wald
und Feld, und auf die Verkehrssicherheit, z.B. durch die Zunahme von Wildunfällen.
Auch Auswirkungen auf die Artenvielfalt durch Gelegeverluste durch Raubsäuger
und den Ausbruch von Wildseuchen sind möglich.

Grundeigentümer, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer
Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, haben gemäß § 6 a BJagdG die
Möglichkeit, auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft auszuscheiden. Bei der
Antragsentscheidung sind neben den Interessen des Antragstellers die Folgen der
Befriedigung, die verschiedenen Belange des Allgemeinwohls und die Interessen
betroffener Dritter von der zuständigen Behörde gegeneinander abzuwägen. Für die
Durchführung der Verfahren zur jagdrechtlichen Befriedung eines Grundstücks aus
ethischen Gründen sind prinzipiell die Bundesländer zuständig. Die untere
Jagdbehörde prüft dort das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und
entscheidet über den Antrag. Der Bund hat wegen dieser Landeszuständigkeit keine
Handhabe, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.

Der Petitionsausschuss hält die Regelungen für sachgerecht und empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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