Terület: Németország

Jagdwesen - Legalisierung der Bogenjagd in Deutschland

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
202 Támogató 202 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

202 Támogató 202 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:12

Pet 3-17-10-789-048945Jagdwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass die Bogenjagd in Deutschland erlaubt wird.
Er führt aus, dass es sich bei der Bogenjagd um die älteste, naturverbundenste und
auch die waidgerechteste Jagdform handele. Die Bogenjagd sei bereits in
17 europäischen Ländern anerkannt. Deutschland solle dem folgen. Immer mehr
Tiere würden in den städtischen Lebensraum der Menschen eindringen. Eine
Bejagung mit den in Deutschland zulässigen Jagdmethoden sei kaum mehr möglich.
Bei der Bogenjagd gebe es keine störenden Knallgeräusche. Gerade die
Knallgeräusche würden in der Bevölkerung auf Ablehnung stoßen. Die Bogenjagd
sei daher eine gute Alternative, auch für die Jagd in bewohnten Gebieten, in denen
die Gefahr von Querschlägern zu groß sei.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 202 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Die parlamentarische Prüfung hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Jagdrecht in Deutschland hat das Ziel, einen gesunden, artenreichen und
angepassten Wildbestand durch angemessene jagdliche Nutzung nachhaltig und
flächendeckend sicherzustellen. Die Lebensräume des Wildbestandes sollen
erhalten bleiben und Wildschäden möglichst vermieden werden. Die Pflicht zur Hege
ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Viele der Anforderungen, die
sich aus dem Tierschutz ergeben, lassen sich mit der Bogenjagd nicht erfüllen. Es
bestehen gesetzliche Beschränkungen der Jagd, wie das Bejagungsverbot in

Schonzeiten, das Verbot bestimmter Jagdarten und Fanggeräte, die Pflicht, Wild vor
vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu bewahren.
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG ist die Jagd mit Schrot, Posten, gehacktem Blei,
Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde verboten.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 a BJagdG sowie § 19 Abs. 1 Nr. 2 b ist eine Auftreffenergie
auf 100 m von mindestens 1000 Joule bei Rehwild und Seehunden, sowie
mindestens 2000 Joule bei dem übrigen Schalenwild vorgeschrieben.
Das Wissen über das zu bejagende Wild oder die Beschaffenheit der Landschaft und
Vegetation reicht zudem allein nicht aus. Der Jäger muss daher in der Jägerprüfung
„ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des
Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaus, des
Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen und der Führung von
Jagdhunden haben.“ Zudem muss er Wissen in der Behandlung des erlegten Wildes
unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der
Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets,
insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, nachweisen. Er
muss weiterhin über Kenntnisse im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und
Landschaftspflegerecht verfügen.
Soweit mit der Petition kritisiert wird, dass die Bevölkerung durch mögliche
Querschläger gefährdet sei, stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Jagd an
Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des Einzelfalles die öffentliche Ruhe,
Ordnung oder Sicherheit stört oder das Leben von Menschen gefährdet, gemäß § 20
Abs. 1 BJagdG verboten ist.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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