Regija: Njemačka

Jagdwesen - Verbot der Fallenjagd

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
256 256 u Njemačka

Peticija je odbijena.

256 256 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2014
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

07. 04. 2016. 04:24

Pet 3-18-10-789-010333

Jagdwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Die Petentin möchte ein generelles Verbot der Verwendung von Fallen bei der Jagd
erreichen.
Sie führt aus, dass die Fallensteller durch den Fang von gesunden Wild- und
Haustieren gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstoßen würden. Die Tiere
erlitten erhebliche Schmerzen, bis sie – auch oft erst nach längerer Zeit – getötet
würden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlich und diskutiert wurde. 256 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu dem Anliegen darzulegen.
Die parlamentarische Prüfung hatte unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung dargestellten Gesichtspunkte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
Die Jagd ist dem Artenschutz, dem Tierschutz und bei Nutzung der Wildbestände der
Nachhaltigkeit verpflichtet. Sie ist von der Biodiversitätskonvention von Rio, den
Leitlinien der Weltnaturschutzorganisation International Union for Conservation of
Nature (IUCN) und der Berner Konvention mit der European Charta on Hunting and
Biodiversity als eine Form der nachhaltigen Nutzung anerkannt. Die Jagd dient damit
dem Schutz der Wildbestände.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung ist im Bereich der Jagd die Verwendung
von zugelassenen Fallen für eine effektive Bestandsregulierung bestimmter, dem

Jagdrecht unterliegender Haarraubwildarten erforderlich. Es handelt sich hier z. B. um
Füchse, Marder und Waschbären, die aufgrund der starken Vermehrung dieser Tiere
und wegen ihrer überwiegend nachtaktiven Lebensweise nicht allein mit der
Schusswaffe gejagt werden können. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass
auch hierbei die Regelungen des § 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes gelten, wonach
die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen der waidgerechten Jagd
nicht zulässig ist, wenn dabei mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Zudem
darf ein Wirbeltier nur töten, wer die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
hat.
Zur Ausübung der Jagd mit Fallen ist eine Jägerprüfung Voraussetzung, in der der
Jäger auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten über den sachgerechten
Umgang mit Fallen bei der Jagdausübung nachweisen muss. Hierbei muss er die
einschlägigen Vorschriften des Tier-, Natur- und Artenschutzes, der Unfallverhütung,
des Haftungsrechts sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nachweisen. Die
Rechtsgrundlage findet sich hierfür im Bundesjagdgesetz. Das Landesrecht sieht
darüber hinaus zusätzliche Anforderungen für die Fallenjagd vor, wie beispielsweise
die Durchführung besonderer Lehrgänge.
Das Bundesjagdgesetz enthält weiterhin Regelungen zur Fangjagd. Es verbietet
gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9 Bundesjagdgesetz die Verwendung von Fanggeräten, die
nicht unversehrt fangen und nicht sofort töten. Weiterhin ist die Verwendung von Fallen
jeder Art oder ähnlichen Einrichtungen beim Fangen oder Erlegen von Federwild
gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5b Bundesjagdgesetz verboten. Landesrechtliche Vorschriften
wie die Überwachung des Falleneinsatzes durch Bauartenzulassung, Anzeigepflichten
sowie durch Kennzeichnung, Registrierung und Überprüfung der Fallen auf ihre
Betriebssicherheit ergänzen die Vorschriften. Weiterhin beinhalten die
landesrechtlichen Vorschriften zulässige physikalische Anforderungen an die Bauart
und Funktionsweise der Fanggeräte im Hinblick auf ihren Einsatzzweck. Es handelt
sich hierbei um Mindestgrößen, Bügelweiten, Abzugsart, Mindest-Klemmkraft.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass bei Verwendung der zugelassenen Fallen auf
jeden Fall sichergestellt sein muss, dass weder Menschen noch Haustiere oder
geschützte Tiere gefährdet werden. Werden die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen
eingehalten sowie die arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch den
Jagdausübungsberechtigten beachtet, bedarf es keines Verbotes des Einsatzes von
zugelassenen Fallen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, soweit ein Verbot der Jagd mit
Totschlagfallen und die Minimierung der Jagd mit Lebendfallen gefordert ist, wurde
mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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