Région: Allemagne

Jugendarbeitsschutz - Überarbeitung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
42 Soutien 42 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

42 Soutien 42 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2018
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

15/06/2019 à 04:29

Petitionsausschuss

Pet 4-19-11-8034-004963
75015 Bretten
Jugendarbeitsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Überarbeitung des Jugendarbeitsschutzgesetzes gefordert,
insbesondere um flexiblere Arbeitszeiten zu ermöglichen.

Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der
Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) Jugendliche nicht das ganze
Potential ausnutzen könnten. Die Limitierung der täglichen Arbeitszeit erschwere die
Arbeitsplanung und verhindere die effektive Nutzung der Arbeitszeit. Ferner sei die
Möglichkeit, Überstunden aufzubauen und diese in Gleitzeittage umzuwandeln, nur
beschränkt möglich. Es bedürfe einer längeren Planung, um beispielsweise Überstunden
für einen Brückentag aufzubauen. Zudem führe die gesetzlich vorgeschriebene
Ruhepause von einer Stunde dazu, dass Auszubildende länger im Betrieb blieben als
Erwachsene. Die Flexibilität der Jugendlichen werde eingeschränkt, da sich durch die
Länge der Pause eine halbe Stunde ergebe, in der das Ausbildungsziel nicht verfolgt und
zudem die Freizeit mittelbar eingeschränkt werde. Die derzeitige Fassung des JArbSchG,
dessen Ziel es sei, Kinder und Jugendliche zu schützen, rufe demnach den gegenteiligen
Effekt hervor.
Petitionsausschuss

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 42 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
19 Diskussionsbeiträge ein.

Die vorliegende Petition wurde von jugendlichen Auszubildenden eingereicht. Den
Petitionsausschuss erreichen nur wenige Zuschriften von Kindern und Jugendlichen,
obwohl das Petitionsrecht in Artikel 17 Grundgesetz verankert ist und jeder Bürgerin
sowie jedem Bürger, gleich welchen Alters, zusteht. Der Petitionsausschuss begrüßt es
daher in besonderem Maße, dass sich Jugendliche intensiv mit den Regelungen des
JArbSchG, die sie unmittelbar betreffen, auseinandergesetzt und mit ihrem Anliegen an
den Petitionsausschuss gewandt haben.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Thematik darzulegen. Das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Das JArbSchG hat das Ziel, Kinder und Jugendliche vor Überforderung,
Überbeanspruchung und den Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, damit ihre
Gesundheit nicht gefährdet wird und sie sich ungestört entwickeln können. Deshalb wird
Arbeit ausgeschlossen, die zu früh beginnt, zu spät endet, zu schwer ist, Kinder und
Jugendliche gefährdet oder für sie ungeeignet ist.

Nach § 8 Absatz 1 JArbSchG dürfen Jugendliche nicht länger als acht Stunden täglich und
40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Von dieser Grundregel gibt es Ausnahmen.
Gemäß § 8 Absatz 2a JArbSchG dürfen Jugendliche, wenn an einzelnen Werktagen die
Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt wird, an den übrigen Werktagen
derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

Eine weitere Ausnahme von der Grundregel ist in § 8 Absatz 2 JArbSchG verankert: Wenn
in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten
Petitionsausschuss

eine längere zusammenhängende Freizeit haben, darf die ausfallende Arbeitszeit auf
andere Werktage verteilt werden und an diesen zu einer Verlängerung der täglichen
Arbeitszeit auf achteinhalb Stunden führen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in
diesem Fall über einen Zeitraum von fünf Wochen (Ausgleichszeitraum) durchschnittlich
40 Stunden nicht überschreiten.

Gemäß § 21a JArbSchG kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in
einer Betriebsvereinbarung zugelassen werden, die Arbeitszeit bis zu neun Stunden
täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu
verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von
40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten.

Nach Ansicht des Petitionsausschusses treffen die bisherigen Regelungen grundsätzlich
einen angemessenen Ausgleich zwischen Flexibilität und Gesundheitsschutz der
Jugendlichen. Bei einer Aufweichung der Regelungen wären Gesundheitsgefährdungen
der betroffenen Jugendlichen zu befürchten. Jugendliche sollen gerade nicht den gleichen
Anforderungen der Arbeitswelt unterliegen wie Erwachsene. Sie sind zu schützen und
ihre ungestörte Entwicklung ist zu gewährleisten. Eine Flexibilisierung ist daher nur in
engem Maße, der Aufbau von Überstunden gar nicht vorgesehen.

Nach der geltenden Rechtslage (§ 11 JArbSchG) müssen Jugendlichen, die mehr als
viereinhalb bis zu sechs Stunden arbeiten, Ruhepause von mindestens 30 Minuten
gewährt werden. Arbeiten Jugendliche länger als sechs Stunden, müssen die Ruhepausen
mindestens 60 Minuten betragen. Per Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in
einer Betriebsvereinbarung kann die Dauer der Ruhepausen gemäß
§ 21a Absatz 1 Nr. 2 JArbSchG von 60 auf 45 Minuten verkürzt werden.

Die Anpassung der Pausenzeit an diejenige für Erwachsene kann unter dem Aspekt eines
vorbeugenden Arbeitsschutzes nicht aufgegriffen werden. Die Pausen sollen dazu dienen,
es den Jugendlichen während der täglichen Arbeitszeit zu ermöglichen, Mahlzeiten
einzunehmen, sich zu erholen und zu entspannen. Die Pausen sollen nicht nur der
Übermüdung und damit einer Schädigung der Gesundheit und einer Minderung der
Petitionsausschuss

Leistungsfähigkeit entgegenwirken, sondern auch mögliche Unfallgefahren,
beispielsweise aufgrund von Übermüdung, vermindern. Damit dies gewährleistet ist, sind
Pausen als im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeitszeit zu verstehen, in der
die Jugendlichen weder arbeiten noch sich dafür bereitzuhalten brauchen.

Insoweit werden Jugendliche durch die Regelungen nicht benachteiligt, sondern es wird
vielmehr ihrem größeren Schutzbedürfnis verglichen mit erwachsenen Beschäftigten
Rechnung getragen. Der wesentliche Zweck des JArbSchG ist gerade der besondere Schutz
der jugendlichen Beschäftigten.

Der Petitionsausschuss weist jedoch ergänzend darauf hin, dass es dem jeweiligen
Arbeitgeber freigestellt bleibt, Jugendliche entsprechend kürzer zu beschäftigen, um eine
Synchronisierung der Arbeitszeiten zu erreichen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für dieses konkrete Anliegen für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Ungeachtet des Ergebnisses dieser Petition möchte der Ausschuss Kinder und
Jugendliche ausdrücklich dazu ermutigen, sich auch in Zukunft weiterhin
gesellschaftspolitisch zu engagieren und sich insbesondere mit den sie unmittelbar
betreffenden Anliegen auseinanderzusetzen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt dennoch, dieses Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen der AfD und FDP gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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