Région: Allemagne

Jugendschutz - Abschaffung des § 9 Abs. 2 Jugendschutzgesetz

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
183 Soutien 183 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

183 Soutien 183 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:14

Pet 3-17-17-21651-044930Jugendschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass § 9 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG)
geändert wird, wonach Jugendliche, die jünger als 16 Jahre alt sind, alkoholische
Getränke wie zum Beispiel Wein und Bier in der Öffentlichkeit dann erhalten können,
wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person sind.
Der Petent führt aus, dass der Verzehr von Alkohol schwere körperliche Schäden zur
Folge haben könne. Auch von volljährigen Personen sei nur schwer abschätzbar,
welche Menge Alkohol von einem 14-jährigen vertragen würde, ohne dass Schäden
eintreten. Im Jahr 2005 seien nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes
3.500 Jugendliche unter 16 Jahren auf Grund akuter Alkoholintoxikation im
Krankenhaus stationär behandelt worden. Nach einer Umfrage des Statistischen
Bundesamtes würden von den 12 bis 16-jährigen Jugendlichen 20,4 % mindestens
einmal im Monat Alkohol trinken. Durch die Streichung des § 9 Abs. 2 JuSchG werde
der Alkoholkonsum bei Jugendlichen unter 16 Jahren verringert.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 183 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG dürfen Brandwein und brandweinhaltige Getränke an
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Gaststätten, Verkaufsstellen und in der
Öffentlichkeit nicht abgegeben werden und ihnen darf auch nicht der Verzehr
gestattet werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG dürfen andere alkoholische

Getränke, wie z.B. Wein und Bier, an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
ebenfalls in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit weder
abgegeben werden noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
§ 9 Abs. 2 JuSchG enthält eine Ausnahmevorschrift von diesen Reglungen, so dass
Wein und Bier an Jugendliche ab 14 Jahren in der Öffentlichkeit dann abgegeben
werden dürfen, wenn die Jugendlichen in der Begleitung einer
personensorgeberechtigten Person sind. Dies sind in der Regel die Eltern. Das
Erziehungsrecht der Eltern, das aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz hergeleitet
wird, stellt klar, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der
Eltern sind. Gleichzeitig sind sie die ihnen obliegende Pflicht. Dies bedeutet, dass die
Verantwortung für die Entwicklung und Entfaltung von Minderjährigen in erster Linie
auf Seiten der Eltern liegt. Nur in Fällen, in denen das Erziehungsrecht von den
Eltern nicht wahrgenommen werden kann oder ihnen ein erhebliches Fehlverhalten
vorzuwerfen ist, darf der Staat mit gesetzlichen Maßnahmen in das Erziehungsrecht
eingreifen.
Grundsätzlich wird es für erfolgversprechender gehalten, junge Menschen zu einem
verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol anzuhalten. Ihre Eltern sollen für eine
altersentsprechende Erziehung sensibilisiert werden. Wichtig ist daher eine
nachhaltige Aufklärungs- und Informationsarbeit. Das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend hat unter dem Motto „Jugendschutz konsequent
umsetzen“ einen Film sowie einen Flyer mit praktischen Tips und Anregungen
herausgegeben, die für Schulungszwecke insbesondere der Beschäftigten im
Einzelhandel, der Gastronomie und dem Tankstellengewerbe eingesetzt werden
können. Auf dem Internetportal „Jugendschutz aktiv“ werden sowohl
Gewerbetreibende als auch Veranstalter, Eltern und Erziehende sowie generell alle
Interessierten über das JuSchG informiert. Zudem werden bundesweite Projekte
geschaffen, die sich ausdrücklich an Kinder und Jugendliche richten. Der
Petitionsausschuss verweist auf das Bundesmodelprojekt „HaLT-hart am LimiT“, das
Kindern und Jugendlichen Beratung bietet, deren Alkoholkonsum bereits erheblich
ist. Das Präventionsprojekt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
„Alkohol? Kenn Dein Limit.“ soll vor allem junge Menschen im Alter von 16 bis 20
Jahren erreichen. Weitere bundesweite Projekte bzw. Präventionsmaßnahmen zu
dem Bereich Alkohol lassen sich auf der Internetseite der Bundesregierung unter
www.drogenbeauftragte.de oder auf der Homepage der für Präventionsmaßnahmen

im Bereich Sucht zuständigen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
(www.bzga.de) entnehmen.
Die mit der Petition angeregte Streichung der Ausnahmevorschrift hält der
Petitionsausschuss für nicht Erfolg versprechend. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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