Regione: Germania

Jugendschutz - Durchsetzung des Jugendschutzes im Hinblick auf digitale Medien unter Verwendung des neuen Personalausweises

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 Supporto 36 in Germania

La petizione è stata respinta

36 Supporto 36 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

22/05/2019, 04:27

Pet 3-19-17-21651-004451 Jugendschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Verwendung des neuen Personalausweises
zur Durchsetzung des Jugendschutzes und von Altersbeschränkungen in digitalen
Medien vorgeschrieben wird.

Er führt aus, dass eine derartige Altersverifikation zwingend erforderlich sein müsse
bei Glücksspielinhalten und Erotikinhalten, die online abrufbar sind, sowie bei
Video- und Computerspielen und bei Video On Demand Diensten.

Der zum 1. November 2010 eingeführte neue Personalausweis würde eine
elektronische Altersverifikation ermöglichen. Die technischen Voraussetzungen für
derartige Jugendschutzmaßnahmen seien damit vorhanden. Für Bürger mit
anderweitiger Staatsangehörigkeit solle eine alternative Verwendung von
vergleichbaren Ausweisen anderer Staaten zulässig sein.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 37 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet vor Medien, die geeignet sind,
ihre Entwicklung oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen oder zu gefährden, ist eine
der zentralen Aufgaben des Jugendmedienschutzes. Rechtliche Grundlagen hierfür
finden sich insbesondere im Jugendschutzgesetz und im
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder.

Absolut unzulässige Inhalte nach § 4 Absatz 1 JMStV dürfen nicht verbreitet werden.
Eine Verbreitung darf auch nicht an Erwachsene erfolgen. Relativ unzulässige
Inhalte nach § 4 Absatz 2 JMStV dürfen nur angeboten werden, wenn von Seiten des
Anbieters durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt ist, dass diese Inhalte
nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Hierbei handelt es sich um Inhalte,
die einen schädlichen Einfluss auf Kinder und Jugendliche haben können und nur für
Erwachsene geeignet sind, wie zum Beispiel Pornographie und Extremgewalt. Bei
Angeboten im Sinne des § 5 Absatz 1 JMStV, die geeignet sind, die Entwicklung zu
beeinträchtigen, müssen die Anbieter dafür sorgen, dass Kinder oder Jugendliche
der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Dieser
Verpflichtung können Anbieter nachkommen, indem sie durch technische oder
sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der
betroffenen Altersstufe unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Auch kann
das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versehen werden, die von geeigneten
Jugendschutzprogrammen nach § 11 Absatz 1 und 2 JMStV ausgelesen werden
kann.

Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen sind Ordnungswidrigkeiten. Die
Aufsicht obliegt den Landesmedienanstalten.

Um sicherzustellen, dass die Regelungen umgesetzt werden können, werden
sogenannte Altersverifikationssysteme bzw. Altersprüfsysteme eingesetzt, deren Ziel
ist es, bei einer Nutzung entsprechender Dienste nur identifizierten und
altersgeprüften Personen Zugang zu gewähren. Hierzu muss eine
Volljährigkeitsprüfung über eine persönliche Identifizierung erfolgen, wobei die
gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich technikoffen gestaltet sind.

Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass der JMStV selbst kein
Anerkennungsverfahren für geschlossene Benutzergruppen oder Systeme enthält,
mittels derer das Alter verifiziert werden kann. Die KJM hat ein Verfahren der
Positivbewertung entwickelt. Auf Anfrage von Unternehmen oder Anbietern
entwickelt sie entsprechende Konzepte. Dabei wurden auch Konzepte positiv
bewertet, die eine Nutzung des neuen Personalausweises vorsehen. Auch eine
Vielzahl weiterer Systeme wurde entsprechend positiv bewertet.
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass sie eine ausschließliche Verpflichtung zur
Nutzung des Personalausweises nicht befürwortet. Vielmehr solle den Anbietern von
digitalen Inhalten die Wahl belassen bleiben, welches System für sie am besten
geeignet ist. Insbesondere die Tatsache, dass Bürgerinnen und Bürger anderer
Mitgliedstaaten der EU vielfach noch keinen Zugang zu einem vergleichbaren
System haben, spricht gegen die Altersverifikation mittels des elektronischen
Personalausweises. Der Grundsatz der Technikneutralität soll nach Auffassung der
Bundesregierung bis auf Weiteres beibehalten werden. Die Bundesregierung geht
jedoch davon aus, dass die Vorzüge der Online-Ausweisfunktion für sich sprechen
und daher zunehmend Anbieter dieses System verwenden. Auch der Bund hat in
den vergangenen Jahren eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet, um das
Online-Ausweisen mittels des elektronischen Personalausweises noch einfacher und
nutzerfreundlicher zu gestalten. Eine Vielzahl marktüblicher Smartphones können
über ihre NFC-Schnittstelle als Lesegerät eingesetzt werden.

Der Petitionsausschuss ist ebenfalls der Auffassung, dass der Grundsatz der
Technikneutralität bis auf Weiteres beibehalten werden soll. Die mit der Petition
gewünschte Verpflichtung befürwortet er nicht. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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