Область : Німеччина
Діалог

Jugendschutz - Einstufung des Trendsport Lasertag als nicht jugendgefährdend

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 36 в Німеччина

Збір завершено

36 36 в Німеччина

Збір завершено

  1. Розпочато 2018
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог із одержувачем
  5. Рішення

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

22.03.2019, 03:27

Pet 3-19-17-21651-003429 Jugendschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit Altersgrenzen für
den Besuch von Lasertag-Hallen sowie die Errichtung dieser Hallen in allen
Bereichen angesprochen sind und
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass der Sport Lasertag, bei dem sich Spieler
gegenseitig mit Laserpistolen bekämpfen, als nicht jugendgefährdend eingestuft wird
und damit auch Kinder ab 6 Jahren dieses Spiel ausüben dürfen. Auch sollen Hallen
für diesen Sport überall erbaut werden dürfen, unabhängig davon, ob es sich um ein
Gewerbegebiet handelt.

Der Petent führt aus, dass es sich bei Lasertag um einen Trendsport, für manche
Spielerinnen und Spieler auch um ein Spiel, handele. Es sei jedoch in den USA
zuvor für militärische Übungen verwendet worden. In den USA sei es mittlerweile ein
Familiensport. In Deutschland sei es jedoch aus Jugendschutzgründen häufig
verboten. Hierbei werde die soziale Komponente des Lasertag unterschätzt. Daher
müsse es eine klar definierte gesetzliche Grundlage geben, die regelt, wie mit
diesem Trendsport umgegangen werden dürfe.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert werden konnte. 36
Mitzeichnende haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im
Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine
Stellungnahme zu dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Bei Laserspielen bekämpfen sich die Teilnehmer mittels Infrarot-Makierungsgeräten
gegenseitig. Um die Treffer auszuwerten, tragen die Teilnehmer mit Sensoren
ausgestattete Westen. Gespielt wird gegen Entgelt in der Regel in Hallen, in denen
Hindernisse und Versteckmöglichkeiten aufgebaut sind. Je nach Anbieter gibt es
unterschiedlich gestaltete Arenen, Kleidung, Markierungsgeräte und Spielvarianten.
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass es neben futuristisch gestalteten Anlagen
auch militärisch gestaltete Arenen und waffenähnliche Markierungsgeräte gebe.
Laserspiel-Anlagen würden unter verschiedenen Bezeichnungen vermarktet.
Altersgrenzen für den Besuch von Lasertag-Hallen werden nach den Ausführungen
der Bundesregierung von einigen Betreibern selbst aufgrund ihrer Privatautonomie
festgelegt. Sie können auch von den zuständigen örtlichen Behörden nach § 7 des
Jugendschutzgesetzes (JuSchG) angeordnet werden. In der Regel sind
Lasertag-Hallen für Jugendliche ab 14 Jahren, ab 16 Jahren oder ab 18 Jahren
freigegeben.

Nach § 7 Satz 1 JuSchG kann die zuständige örtliche Behörde anordnen, dass der
Veranstalter oder Betreiber einer derartigen Halle Kindern und Jugendlichen die
Anwesenheit nicht gestatten darf, wenn von der öffentlichen Veranstaltung oder dem
so genannten Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder
seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht. Gemäß § 7 Satz 2 JuSchG
kann die Anordnung Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen
enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert
wird.

Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass diese Hallen, wie bereits
dargestellt, äußerst unterschiedlich gestaltet sind. Dies gilt auch für die verwendete
Kleidung und die Markierungsgeräte sowie die Spielvarianten. Die zuständige
örtliche Prüfung muss daher eine Einzelfallprüfung der jeweiligen Lasertag-Halle
durchführen. Eine einheitliche Regelung, die für alle Lasertag-Arenen die gleiche
Altersgrenze festlegt, ist daher nicht möglich. Gerade der Kinder- und Jugendschutz
genießt aufgrund des in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
verbrieften elterlichen Erziehungsrechte Verfassungsrang. Zu beachten sind auch
Artikel 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 GG im Hinblick auf das
Recht der Kinder auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Durch diese grundgesetzlichen
Regelungen ist der Staat berechtigt und verpflichtet, Einflüsse von Kindern und
Jugendlichen fernzuhalten, die sich nachteilig auf die Entwicklung ihrer
Persönlichkeit auswirken können. Er muss für Lebensbedingungen sorgen, die für
ein gesundes Aufwachsen des Kindes erforderlich sind. Die Bundesregierung hat
deutlich gemacht, dass Belege dafür, dass von Lasertag-Hallen keinerlei Gefährdung
für das Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht, nicht gegeben sind.
Soweit der Petent erreichen möchte, dass Lasertag-Hallen an allen Orten gebaut
werden dürfen, unabhängig davon, ob es sich um Kerngebiet oder Gewerbegebiet
handelt, wird vom Petitionsausschuss nicht befürwortet. Es obliegt den Gemeinden
im Rahmen ihrer Planungshoheit, durch Bauleitplanung die bauliche und sonstige
Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Maßstab hierfür ist das
Baugesetzbuch. Die Behörden können entsprechend ihren städtebaulichen
Vorstellungen bestimmte Gebietstypen mit einer jeweils unterschiedlichen
Zweckbestimmung festsetzen. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthält
Vorgaben dazu, welche Nutzungen allgemein zulässig sind.

Die allgemeine Zweckbestimmung von Gewerbegebieten und Kerngebieten
unterscheidet sich. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht
erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Das Kerngebiet
dient vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen
Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO).
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Lasertag-Anlagen ist im jeweiligen
Einzelfall durch die zuständigen Behörden zu entscheiden. Gegebenenfalls werden
die Entscheidungen durch Gerichte überprüft. Da der Vollzug des Bauplanungsrechts
den nach dem Grundgesetz zuständigen Ländern und Gemeinden obliegt, empfiehlt
der Petitionsausschuss, die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten,
soweit Altersgrenzen für den Besuch von Lasertag-Hallen und die Errichtung dieser
Hallen in allen Bereichen angesprochen sind und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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