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Dialog

Jugendschutz - Jugenschutzrechtliche Regelungen im Hinblick auf Videospiele mit einer zufallsgenerierten Auswahl von virtuellen Gegenständen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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02.11.2019, 03:24

Petitionsausschuss

Pet 3-18-17-21651-046047
61440 Oberursel
Jugendschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend – als Material zu überweisen und
b) allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung

Mit der Petition soll eine stärkere Regulierung von Kaufmöglichkeiten in digitalen
Spielen, die eine zufallsgenerierte Auswahl von käuflichen virtuellen Gegenständen
beinhalten, erreicht werden.
Der Petent führt aus, dass die Videospielindustrie mit sogenannten „Loot-Boxen“ an
unerfahrenen, jungen und/oder suchtgefährdeten Spielern verdiene. Häufig seien die
erworbenen Inhalte wertlos für den Spieler. Weder die Gewinnchancen seien bekannt
noch gebe es eine Altersregulierung. Die Spiele seien in aller Regel so konzipiert, dass sie
ohne den Zukauf solcher Extras kaum spielbar bzw. die Spieler nicht wettbewerbsfähig
im Vergleich zu anderen seien. In China und Belgien gebe es bereits Vorstöße zur
Regulierung dieser Praktiken.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 55 Mitzeichnende haben das Anliegen
unterstützt. Der Petitionsausschuss hat eine weitere Petition mit einem vergleichbaren
Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhangs mit der vorliegenden Petition
gemeinsam behandelt wird.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hat die Bundesregierung gebeten, zu dem Anliegen eine
Stellungnahme abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass ihr das Problem der „Loot-Boxen“ bekannt sei
und dass es sowohl im Sachzusammenhang mit dem Kinder- und Jugendmedienschutz
und dem Glücksspiel als auch im Zusammenhang mit der Begünstigung von
Mediensuchtverhalten und Verbraucherschutz diskutiert werde.
Anbieter haben nach den jugendschutzrechtlichen Regelungen des Jugendschutzgesetzes
(JUSchG) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) der Länder dafür Sorge
zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen
entwicklungsbeeinträchtigende Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. Spiele, die
erst ab 18 Jahren freigegeben sind, dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich
gemacht werden (§ 12 Absatz 3 JuSchG).
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist die freiwillige Selbstkontrolle der
Computerspielewirtschaft. Sie ist die verantwortliche Stelle für die Altersprüfung von
Computerspielen in Deutschland. Die Prüfung und Vergabe der Alterskennzeichen nach
dem JuSchG erfolgt unter Einbeziehung der Jugendministerien der Länder. Für digitale
Spiele, die über das Internet verbreitet oder zugänglich gemacht werden, bestätigt gemäß
§ 5 Abs. 2 JMStV die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) auf Antrag die
Altersbewertungen, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle vorgenommen wurden.
Die USK qualifiziert „Loot-Boxen" bislang nicht als Glückspiel. Nach den Leitkriterien
der USK sind Mikrotransaktionen und andere Geschäftsmodelle digitaler Spiele nicht
Gegenstand einer jugendschutzrechtlichen Bewertung nach dem JuSchG. Sie werden
auch nach dem JMStV nicht als entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte angesehen.
Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen enthält der
Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) der Bundesländer. Die Aufsicht über das
Glücksspielangebot liegt nach § 9 GlüStV bei den Ländern. Dies bedeutet, dass die für die
Petition maßgeblichen Rechtsgrundlagen grundsätzlich auch in deren Zuständigkeit
liegen. Dies betrifft auch die Aufsicht über die Anwendung der Regelungen. Die
Petitionsausschuss

Bundesregierung hat ausgeführt, dass ihr Einschränkungen für „Lootboxes“ auf
glücksspielrechtlicher Grundlage nicht bekannt seien.
Bei digitalen Spielen, die sich an Kinder und Jugendliche richten, ist aus
verbraucherpolitischer Sicht zu unterscheiden zwischen den allgemeinen Aspekten der
Mikrotransaktionen und den zusätzlichen Aspekten speziell der glücksspielnahen
„Lootboxes“. Mikrotransaktionen wie In-App-Kaufmöglichkeiten können per se aus der
Sicht des Schutzes von Kindern und Jugendlichen als besonderen Verbrauchergruppen
bedenklich sein. Dies ist der Fall, wenn Spieltrieb und Unerfahrenheit der Kinder und
Jugendlichen ausgenutzt werden oder die damit verbundenen, zum Teil sehr hohen
Kosten durch Intransparenz verschleiert werden. Diesbezüglich haben auch das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gemeinsam
verschiedene Spiele-Apps für Kinder und Jugendliche aufgrund der enthaltenen
„In-App-Kauf“-Funktionen als bedenklich bewertet. Die Bundesregierung verweist auf
die Informationen im Internet („www.app-geprueft.net). Kommen – wie bei „Lootboxes“
– glücksspielähnliche Aspekte hinzu, kann dies die Bedenklichkeit bei Spielen für Kinder
und Jugendliche nur erhöhen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist insbesondere Transparenz bei der erstmaligen
Nutzungs- bzw. Kaufentscheidung wichtig, um Kindern, Jugendlichen und Eltern klare
Orientierung zu geben. Es ist daher vorgesehen, entsprechende Transparenzvorschriften
vorzusehen. Dies wird auch in die Überlegungen zur anstehenden Modernisierung des
Kinder- und Jugendmedienschutzes auf der Grundlage des Koalitionsvertrages einfließen.
Denkbar ist auch eine Berücksichtigung bei der Alterskennzeichnung und der
Altersfreigabe entsprechender Spieleträger und Apps. Ziel ist es, Kindern und
Jugendlichen umfassend Schutz, Befähigung und Teilhabe im digitalen Raum zu
ermöglichen. Hierdurch soll ihnen ein gutes und unbeschwertes Aufwachsen mit
digitalen Medien gewährleistet werden.
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass sowohl das Grundgesetz als auch die
Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen dazu verpflichten, staatliches Handeln
am Wohl und den Interessen von Kindern und Jugendlichen auszurichten. Ziel des
Kinder- und Jugendmedienschutzes sei es deshalb, umfassend ein gutes Aufwachsen mit
Petitionsausschuss

Medien zu gewährleisten. Kinder und Jugendliche benötigen im Hinblick auf die digitale
Medienrealität gleichzeitig Schutz, Förderung und Befähigung sowie die Ermöglichung
von Teilhabe. Das BMFSFJ setzt sich für einen aussagekräftigen Rechtsrahmen im
Kinder- und Jugendmedienschutz ein. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien hat daher als zentrale Stelle für den Kinder- und Jugendmedienschutz im
Geschäftsbereich des BMFSFJ einen neuen Fachbereich „Weiterentwicklung des
Kinder- und Jugendmedienschutzes, Prävention, Öffentlichkeitsarbeit" eingerichtet. Ziel
ist es, derartige Phänomene wie die mit der Petition dargestellten Probleme mit den
relevanten Akteuren aufzuarbeiten und gemeinsam Schlussfolgerungen im Hinblick auf
den Schutz und die Befähigung von Kindern und Jugendlichen zu ziehen. Dieser Prozess
soll auch die Bewertungspraxis bei der Altersklassifizierung von Medieninhalten
beinhalten sowie die Indizierungspraxis der Bundesprüfstelle.
Der Petitionsausschuss hält ebenfalls die Stärkung von Kindern und Jugendlichen im
Hinblick auf die Herausforderungen digitaler Medien für erforderlich. Dies beinhaltet
Aufklärung, Beratung und die Vermittlung von Medienkompetenz. Er verweist darauf,
dass das BMFSFJ zusammen mit dem BMJV ein umfassendes Monitoring kinderaffiner
Spiele-Apps durch jugendschutz.net und die Stiftung Warentest sowie das
Informationsportal SCHAU HIN! und das Beratungs- und Hilfeportal jugend.support
fördert. Diese sind zu finden unter www.schau-hin.info und www.jugend.support.
Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung macht Angebote wie z. B.
www.ins-netz-gehen.de oder www.check-dein-spiel.de. Hier finden sich Informationen
über die Gefahren einer exzessiven Nutzung von Computerspielen. Ebenfalls enthalten ist
die Vermittlung konkreter Hilfsangebote bei Problemen. Auch bei der kostenlosen und
anonymen Hotline (0800/1372700) können betroffene Personen konkrete Hilfe erhalten.
Das vom Bundesministerium für Gesundheit geförderte Modellprojekt „OASIS"
beinhaltet einen Online-Ambulanz-Service zur Diagnostik und Beratung von
Internetsüchtigen sowie deren Angehörigen. Näheres hierzu kann unter
www.onlinesucht-ambulanz.de abgerufen werden.
Im Hinblick auf die Überlegungen zur anstehenden Modernisierung des Kinder- und
Jugendmedienschutzes auf der Grundlage des Koalitionsvertrages empfiehlt der
Petitionsausschuss, die Petition dem BMFSFJ als Material zu überweisen. Weiterhin
Petitionsausschuss

empfiehlt er, die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten, da die
angesprochenen maßgeblichen Rechtsgrundlagen sowie ihre Umsetzung grundsätzlich in
der Zuständigkeit der Bundesländer liegen.

Begründung (PDF)


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