Region: Niemcy

Jugendschutz - Regelungen zur Abgabe von alkoholischen Getränken (Altersgrenze, Werbung, Warnhinweis)

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
177 177 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

177 177 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2018
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

17.05.2019, 04:30

Petitionsausschuss

Pet 3-19-17-21651-007652
12305 Berlin
Jugendschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Altersgrenze für alle, die alkoholische Getränke zu
sich nehmen dürfen, auf 18 Jahre heraufgesetzt wird, die Werbung für alkoholische
Getränke erheblich eingeschränkt und Warnhinweise ähnlich wie bei Tabakprodukten
eingeführt werden.

Er weist auf die Gefährlichkeit von Alkohol hin. Durch Werbung würden Jugendliche und
Heranwachsende in dem Glauben bestärkt, dass Alkohol „zum guten Ton“ gehöre. Für
einen besseren Schutz sei es daher erforderlich, stärker auf die Gefahren des
Alkoholkonsums hinzuweisen und den Verkauf erst an Erwachsene zu erlauben.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 177 Mitzeichnende haben das Anliegen
unterstützt. Der Petitionsausschuss hat zudem weitere Petitionen mit einem
vergleichbaren Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhangs mit der

vorliegenden Petition gemeinsam behandelt werden.

Der Petitionsausschuss hat die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu dem

Anliegen abzugeben. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sieht für die Abgabe von Alkohol an Kinder und
Jugendliche klare Regelungen vor. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 JuSchG dürfen Bier, Wein
Petitionsausschuss

und weinähnliche Getränke, Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein,
weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Nach § 9
Absatz 1 Nummer 2 JuSchG dürfen andere alkoholische Getränke wie Schnaps, Grappa,
Wodka und Likör, oder Lebensmittel, die diese alkoholischen Getränke in nicht nur

geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder in
Gaststätten, Verkaufsstellen noch sonst in der Öffentlichkeit abgegeben werden. Auch
darf ihnen der Verzehr nicht gestattet werden.

Auch das Gaststättengesetz schränkt die Abgabe von Alkohol ein. Zudem gibt es
begründete lokale Alkoholverbotszonen und Alkoholverbote in einigen öffentlichen
Nahverkehrsmitteln und landesspezifische Regelungen, die die Verfügbarkeit und
Zugänge zu Alkohol regeln.

Für die Kontrolle und die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen sind die Behörden
in den Bundesländern zuständig. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass bundesweit
Projekte zum Zweck einer effektiven Einhaltung des Jugendschutzgesetzes durchgeführt
werden. Sie hat auf die Aktion „Jugendschutz: Wir halten uns daran!" des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hingewiesen. Die Aktion
wird gemeinsam mit Jugendschutz-, Einzelhandels-, Gastronomie-und
Tankstellenverbänden durchführt. Mit Plakaten, Flyern und Aufklebern wird für die
Einhaltung geltender jugendschutzrechtlicher Bestimmungen sensibilisiert. Auch das
Internet-Portal „Jugendschutz aktiv" informiert alle Interessierten über die gesetzlichen
Bestimmungen zum Jugendschutzgesetz.

Die Bundesregierung hat weiterhin mitgeteilt, dass sie es für wichtig hält, junge Menschen
zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol anzuhalten. Dieser Auffassung
schließt sich der Petitionsausschuss ausdrücklich an. Zu diesem Zweck hat die
Bundesregierung bundesweite Projekte geschaffen, die sich ausdrücklich an Kinder und
Jugendliche richten. Einzelheiten zu den verschiedenen Präventionsmaßnahmen finden
sich unter www.drogenbeauftragte.de oder auf der Homepage der für
Präventionsmaßnahmen im Bereich Sucht zuständigen Bundeszentrale für
Petitionsausschuss

gesundheitliche Aufklärung. Auf die Internetseiten der Kampagnen der Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung www.null-alkohol-voll-power.de,
www.kenn-dein-limit.info, www.alkoholfrei-sport-geniessen.de wird hingewiesen. Auch
die Alkoholindustrie unterstützt diese Maßnahmen seit vielen Jahren durch eigene
Präventionsinitiativen. Beispielsweise sind hier zu nennen die Kampagnen „Don't Drink
and Drive", „Schwanger. Natürlich ohne Alkohol"! und die Jugendschutzkampagne „Bier?
Sorry. Erst ab 16".

Der regelmäßige Alkoholkonsum in Deutschland geht kontinuierlich zurück. In der
Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen tranken 2016 nur noch 30,7 Prozent regelmäßig
Alkohol. 1970 waren es im Vergleich dazu fast 70 Prozent. Die Bundesregierung hat
zudem mitgeteilt, dass auch die Zahl der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die
aufgrund von Alkoholvergiftungen ins Krankenhaus eingeliefert wurden, seit 2013
rückläufig ist. Auf nationaler und europäischer Ebene gibt es verschiedene gesetzliche
und auch freiwillige Regulierungen der Werbung. Hierbei handelt es sich um folgende
Regulierungen:

 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet irreführende und
belästigende Werbung.

 Für Telemedien und Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) bestimmt der
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, dass sich Werbung für alkoholische Getränke
weder an Minderjährige richten noch durch die Art der Darstellung diese besonders
ansprechen oder beim Genuss von Alkohol darstellen darf.

 Werbefilme und Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke
werben, dürfen nach § 11 Absatz 5 JuSchG bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur
nach 18.00 Uhr vorgeführt werden.

 Nach § 7 Absatz 10 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) dürfen Werbung und
Teleshopping für alkoholische Getränke den übermäßigen Genuss solcher Getränke
nicht fördern.
Petitionsausschuss

 Auf europäischer Ebene enthält die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
(Richtlinie 2010/13/EU, kurz AVMD-RL) Beschränkungen für Werbung für alkoholi-
sche Getränke im Fernsehen und bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf (Artikel
9 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 22 AVMD-RL).

 Nach, Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und ge-
sundheitsbezogene Angaben (sogenannte Health-Claims-Verordnung, HCVO) dürfen
in der Werbung für alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden. Nährwertbe-
zogene Angaben sind bei Einhaltung der HCVO-Vorgaben nur in Bezug auf einen ge-
ringen Alkoholgehalt, eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des
Brennwerts zulässig.

 Nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung,
LMIV) ist die Angabe des Alkoholgehalts bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent verpflichtend (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k, Artikel
28 LMIV). Verpflichtende Warnhinweise für alkoholische Getränke sieht die Verord-
nung nicht vor.

Der Petitionsausschuss nimmt die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch den
Konsum von alkoholischen Getränken sehr ernst. Er hält es – ebenso wie die Bundesre-
gierung – für besonders wichtig, Jugendliche und Heranwachsende zu befähigen, verant-
wortungsbewusst mit Alkohol umzugehen. Ein vollständiges Verbot der Abgabe an Her-
anwachsende unter 18 Jahre hält er nicht für sinnvoll, da er die gesetzlichen Regelungen
für sachgerecht hält.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Pomóż nam wzmocnić uczestnictwo obywateli. Chcemy, aby twoja petycja przyciągnęła uwagę i pozostała niezależna.

Wesprzyj teraz