Область: Германия
Диалог

Jugendschutz - Umsetzung des gesetzlichen Jugendschutzes auch im Internet und Online

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
55 Поддерживающий 55 через Германия

Сбор закончен

55 Поддерживающий 55 через Германия

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  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог с получателем
  5. Решение

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

02.11.2019, 03:29

Petitionsausschuss

Pet 3-19-17-21651-001792
84100 Niederaichbach
Jugendschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend – als Material zu überweisen.

Begründung

Der Petent möchte einen wirksameren Schutz vor jugendschutzrelevanten Inhalten im
Internet und eine bessere Durchsetzung des bestehenden Rechts erreichen.
Er führt aus, dass derzeit Kinder und Jugendliche ohne größere Schwierigkeiten auf
jugendgefährdende Inhalte wie pornografische Inhalte, Gewaltdarstellungen und
extremistische Inhalte ohne wirksame Überprüfung des Alters zugreifen könnten. Der
online-Jugendschutz müsse erheblich verbessert werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 73 Mitzeichnende haben das Anliegen
unterstützt.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung die
Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung
des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Zentrale Aufgabe des Kinder- und Jugendmedienschutzes ist der Schutz von Kindern und
Jugendlichen im Internet vor Medien, die ihre Entwicklung oder Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen oder
gefährden können. Der Kinder- und Jugendmedienschutz findet seine rechtlichen
Grundlagen insbesondere im Jugendschutzgesetz (JuSchG) und im
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV). Es bestehen die im Folgenden
dargestellten Verbreitungsbeschränkungen:
Petitionsausschuss

1. Absolut unzulässige Inhalte nach § 4 Absatz 1 JMStV dürfen von Anbietern gar nicht
verbreitet werden, auch nicht an Erwachsene. Es handelt sich hier größtenteils um
Inhalte, deren Verbreitung bereits nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verboten ist.
2. Relativ unzulässige Inhalte nach § 4 Absatz 2 JMStV, die einen schädlichen Einfluss
auf Kinder und Jugendliche haben und nur für Erwachsene geeignet sind (z.B.
Pornografie und Extremgewalt), dürfen nur angeboten werden, wenn technische
Schutzmechanismen vorgehalten werden, die eine Konfrontation von Kindern und
Jugendlichen mit diesen Inhalten verhindern, § 4 Absatz 2 Satz 2 JMStV. Die nach dem
JMStV geforderte Sicherstellung durch den Anbieter kann z. B. mittels eines
Altersverifikationssystems herbeigeführt werden.
3. Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten im Sinne des § 5 Absatz 1 JMStV
haben die Anbieter solcher Inhalte dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche
der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Gem. § 5 Absatz 3
JMStV kann der Anbieter seiner Pflicht dadurch entsprechen, dass er durch technische
oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche
der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das
Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten
Jugendschutzprogrammen nach § 11 Absatz 1 und 2 JMStV ausgelesen werden kann,
oder er die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so
wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die
Angebote nicht wahrnehmen.
Die Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen obliegt den
Landesmedienanstalten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind im JMStV als
Ordnungswidrigkeiten und teilweise als Strafbestimmung ausgestaltet.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Bundesregierung mitgeteilt hat, dass ihr die
vom Petenten dargestellten Defizite bekannt sind, insbesondere soweit von ausländischen
Anbietern verbreitete Inhalte betroffen sind.
Daher enthält der Koalitionsvertrag die Vereinbarung, den Schutz von Kindern und
Jugendlichen im Internet zu verbessern, wozu eine Modernisierung des gesetzlichen
Rahmens erforderlich ist. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) setzt sich auf der Grundlage des Koalitionsvertrages nachdrücklich für
Petitionsausschuss

einen übereinstimmenden und zusammenhängenden Rechtsrahmen im Kinder- und
Jugendmedienschutz im JuSchG ein. Kindern soll es ermöglicht werden, gut mit Medien
aufzuwachsen. Sie bedürfen im Hinblick auf die von Mobilität und Transnationalität
geprägte digitale Medienrealität gleichzeitig Schutz, Förderung und Befähigung sowie die
Ermöglichung von Teilhabe. Dies ist auch vom Grundgesetz und der
Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen vorgesehen. Eltern dagegen brauchen
Orientierung und klare Maßstäbe, um ihrer Erziehungsverantwortung gerecht zu werden.
Der Koalitionsvertrag legt besonderes Augenmerk auf die Durchsetzung des gesetzlichen
Kinder- und Jugendmedienschutzes im internationalen Raum, da ein Großteil der für
Kinder und Jugendliche relevanten Angebote nicht in Deutschland ansässig ist.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das BMFSFJ
auch die Vermittlung von Medienkompetenz fördert, z. B. durch das Informationsportal
SCHAU HIN! (www.schau-hin.info) und das Beratungs- und Hilfeprotal jugend.support
(www.jugend.support).
Der Petitionsausschuss hält den besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen im
Internet für erforderlich und empfiehlt, die Petition dem BMFSFJ als Material für die
Umsetzung des im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziels der Verbesserung des Schutzes zu
überweisen.

Begründung (PDF)


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