Región: Alemania

Jugendschutz - Verschärfung des Jugenschutzgesetzes

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
26 Apoyo 26 En. Alemania

No se aceptó la petición.

26 Apoyo 26 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

01/11/2018 3:28

Pet 3-18-17-21651-044579 Jugendschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass es Jugendlichen verboten wird, Alkohol und
Drogen zu sich zu nehmen, und dass bei einem Verstoß gegen ein derartiges Verbot
eine Führerscheinsperre erteilt werden darf.

Er führt aus, dass sehr viele Jugendliche Alkohol zu sich nehmen würden und
Maßnahmen zur Abschreckung erforderlich seien.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 37 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:

Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des
Strafverfahrens wurde die Möglichkeit der Anordnung von Fahrverboten auf alle
Straftaten im Strafrecht und im Jugendstrafrecht erweitert. Die Bundesregierung hat
mitgeteilt, dass es zwei unterschiedliche strafrechtliche Maßnahmen gibt, die den
Führerschein betreffen. Beide finden auch im Jugendstrafrecht Anwendung. § 69
Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) regelt, dass dem Täter einer Straftat, die mit der
Führung eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang steht, die Fahrerlaubnis entzogen
wird, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen
ungeeignet ist. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es gemäß § 69a
Absatz 1 StGB zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Bei einschlägigen Straftaten und Tätern,
die noch keine Fahrerlaubnis besitzen, wird nur die Sperre angeordnet.
§ 44 Absatz 1 StGB regelt dagegen die Nebenstrafe Fahrverbot. Ein Fahrverbot kann
bis zu einer Dauer von drei Monaten verhängt werden, wenn ein Zusammenhang
zwischen der Tat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs besteht oder die Tat unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Durch das
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens,
das am 22. Juni 2017 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, wird die Öffnung
der Nebenstrafe Fahrverbot nach § 44 StGB für alle Straftaten vorgesehen.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass nach diesen Vorschriften für die Entziehung
der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperre oder eines Fahrverbots immer die
Begehung einer Straftat vorausgesetzt wird. Der Genuss von Alkohol stellt jedoch –
auch bei Minderjährigen – keine Straftat dar.

Dennoch wird die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch den Konsum von
alkoholischen Getränken sehr ernst genommen. Daher wird in erster Linie dafür
gesorgt, dass der Zugang zu diesen Produkten beschränkt wird. Das
Jugendschutzgesetz (JuSchG) sieht klare Regelungen vor. Nach § 9 Absatz 1
Nummer 1 JuSchG dürfen Branntwein und branntweinhaltige Getränke oder
Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder
und Jugendliche unter 18 Jahren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit weder abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestattet
werden. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 JuSchG dürfen auch andere alkoholische
Getränke, wie z. B. Wein und Bier, nicht an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren
in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit abgegeben werden
dürfen. Die Kontrolle der vorstehenden Regelungen obliegt den zuständigen
Landesbehörden. Zuwiderhandlungen von Veranstaltern und Gewerbetreibenden
können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Der Petitionsausschuss hält es für erfolgversprechender, junge Menschen zu einem
verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol anzuhalten. Dies erfordert nachhaltige
Aufklärungs- und Informationsarbeit. Zu diesem Zweck wurden bundesweite Projekte
geschaffen, die sich ausdrücklich an Kinder und Jugendliche richten. Die
Bundesregierung hat mitgeteilt, dass Einzelheiten zu den verschiedenen
Präventionsmaßnahmen für den Bereich Alkohol auf der Internetseite der
Bundesregierung unter www.drogenbeauftragte.de abgerufen werden können.
Informationen sind auch erhältlich auf der Homepage der für Präventionsmaßnahmen
im Bereich Sucht zuständigen Bundeszentrale für gesellschaftliche Aufklärung
(www.null-alkohol-voll-power.de, www.kenn-dein-limit.info, www.kenn-dein-limit.de
und www.alkoholfrei-sport-geniessen.de).

Soweit der Petent den Umgang von Jugendlichen mit Drogen angesprochen hat, weist
der Petitionsausschuss ergänzend darauf hin, dass in Deutschland auf Prävention und
Behandlung bei der Drogenpolitik gesetzt wird. Es wird der Weg verfolgt, Hilfen zum
Ausstieg, Maßnahmen zur Schadensreduzierung sowie zur Bekämpfung der
Drogenkriminalität zu schaffen.

Das mit der Petition geforderte Verbot wird dagegen nicht unterstützt. Der
Petitionsausschuss hält die rechtlichen Regelungen für sachgerecht. Der
Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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