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Jugendstrafrecht - Anwendung des Erwechsenenstrafrechts ab der Vollendung des 17. Lebensjahres

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
106 Atbalstošs 106 iekš Vācija

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106 Atbalstošs 106 iekš Vācija

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  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

23.03.2019 03:27

Pet 4-19-07-452-003115 Jugendstrafrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass das Erwachsenenstrafrecht ab der Vollendung des
17. Lebensjahres gültig ist.

Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass sich Personen in diesem Alter der
Konsequenzen ihres Handelns bereits bewusst seien. Ein „Mörder“ oder
„Vergewaltiger“ solle gleich behandelt werden, egal ob er 18 oder 25 Jahre alt ist.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 105 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Das Jugendstrafrecht findet stets Anwendung auf Jugendliche, die 14 aber noch nicht
18 Jahre alt sind (§ 1 Jugendgerichtsgesetz – JGG). Bei den 18- bis 20-jährigen
Heranwachsenden ist es Aufgabe der unabhängigen Gerichte, in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat in seiner Entwicklung noch einem
Jugendlichen gleichstand oder ob es sich bei der Tat um eine (typische)
Jugendverfehlung handelt (§ 105 Absatz 1 JGG). Nur dann, wenn zumindest eine
dieser Voraussetzungen vorliegt, kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung, andernfalls
auch bei Heranwachsenden das für Erwachsene geltende allgemeine Strafrecht.
Hintergrund für diese Regelung ist zum einen die Frage, wann junge Menschen, die
sich noch in der Entwicklung befinden, die gleiche Verantwortlichkeit und damit der
gleiche Schuldvorwurf wie einen Erwachsenen trifft. Zum anderen bietet das
Jugendstrafrecht viel breitere und bessere Möglichkeiten als das Erwachsenstrafrecht,
um auf junge Menschen, auch auf Heranwachsende, einzuwirken, damit sie nicht
erneut straffällig werden. Deshalb steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund und
nicht der Aspekt der Bestrafung und Unrechtsvergeltung. Der weitaus größte Teil der
Jugend- und Heranwachsendendelinquenz betrifft den Bereich leichterer bis mittlerer
Straftaten. Schwerste Verbrechen, bei denen Erwachsenen eine lebenslange
Freiheitsstrafe drohen würde, sind die sehr seltene Ausnahme. Bei Mordfällen hat der
Gesetzgeber erst vor wenigen Jahren durch eine Ergänzung von § 105 Absatz 3 JGG
das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende auf 15 Jahre angehoben,
soweit mit einer Jugendstrafe bis zu zehn Jahren der besonderen Schwere der Schuld
nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte.

Die Möglichkeiten des allgemeinen Strafrechts beschränken sich im Übrigen im
Wesentlichen auf die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe, wobei die Geldstrafe in der
Praxis deutlich die Hauptrolle spielt (bei rund 80 % der nach Erwachsenenstrafrecht
Verurteilten). Das Jugendstrafrecht bietet demgegenüber eine breite Palette von
Sanktionsmöglichkeiten, um im Einzelfall angemessen auf eine Straftat zu reagieren
und erzieherisch auf den jungen Täter einzuwirken. Es geht mit den Erkenntnissen der
Entwicklungspsychologie und Pädagogik davon aus, dass der Prozess der sozialen
Reifeentwicklung regelmäßig keineswegs mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs
abgeschlossen ist. Die jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen umfassen Weisungen zur
Lebensführung, Betreuungsweisungen oder z. B. die Teilnahme an einem sozialen
Trainingskurs bzw. Anti-Aggressions-Training oder an einem Täter-Opfer-Ausgleich
ebenso wie gemeinnützige Arbeitsleistungen, Schadenswiedergutmachung und
Jugendarrest. Im Erwachsenenstrafrecht käme hier vielfach nur eine Geldstrafe in
Betracht, die weniger Einwirkungsmöglichkeiten böte. Wenn es im Einzelfall wegen
schwerer Schuld oder erheblicher „schädlicher Neigungen“ notwendig ist, kann aber
eben auch eine Jugendstrafe – von bis zu zehn (bei Mord bis zu 15) Jahren Dauer –
verhängt werden. Das Jugendgericht muss bei der Wahl der Rechtsfolgen die
konkreten Umstände nicht nur der Tat, sondern auch der Persönlichkeit und sozialen
Entwicklung des jungen Angeklagten eingehend würdigen und danach entscheiden,
welche Rechtsfolge jeweils erforderlich und angemessen ist. Durch eine gezielte
Einwirkung, wie sie das Jugendstrafrecht ermöglicht, kann letztlich auch dem Schutz
der Allgemeinheit besser gedient werden.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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