Region: Niemcy

Kaufvertragsrecht - Automatischer Übergang von Garantieleistungen und Gewährleistungsansprüchen auf den Käufer

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
102 Wspierający 102 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

102 Wspierający 102 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

13.04.2016, 04:24

Pet 4-18-07-4010-013675

Kaufvertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bestehende Garantieleistungen und
Gewährleistungsansprüche automatisch auf den Käufer eines
Gebrauchtgegenstandes übergehen, wobei als Nachweis der Kaufbeleg ausreichen
soll.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die derzeitige Rechtslage mache
es Zweitverkäufern unmöglich, für einen gebrauchten Gegenstand innerhalb der
Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist den Marktwert zu erzielen, sofern der Letztkäufer
darüber informiert sei, dass er Ansprüche auf Gewährleistung und/oder aus Garantie
vom Zweitverkäufer nicht abgetreten bekommen könne. Als Nachweis für die
Inhaberschaft der Ansprüche gegenüber dem Erstverkäufer bzw. dem Garantiegeber
solle allein der Kaufbeleg genügen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 102 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Es ist nach geltendem Recht bereits möglich, dass der Zweitverkäufer dem Letztkäufer
seine gegen den Erstverkäufer bestehenden Gewährleistungsansprüche abtritt, sofern
nicht durch Vereinbarung zwischen Erstverkäufer und dem Erstkäufer die Abtretung
der Ansprüche ausnahmsweise ausgeschlossen wurde. Dies gilt auch, sofern – wie im
vorliegenden Fall – der Primäranspruch auf Übereignung und Übergabe der Sache
gemäß § 433 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch den Erst-
Verkäufer bereits erfüllt wurde und die Gewährleistungsansprüche somit isoliert
abgetreten werden (vgl. BGH vom 11.07.1985 – VII ZR 52/83, BGHZ 95, 250;
B. Grunewald in: Erman, 14. Auflage 2014, § 437 Rn. 50).
Unter besonderen Umständen kann dem Letztkäufer gegen den Zweitverkäufer nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar ein Anspruch auf Abtretung von
dessen Gewährleistungsansprüchen gegen den Erstverkäufer zustehen. So hat der
Bundesgerichtshof in einem Fall, der den Verkauf eines Grundstücks zum Gegenstand
hatte und in dem keine Anhaltspunkte für eine Abtretung vorlagen, entschieden, dass
der Letztkäufer gegen den Zweitverkäufer dann einen Anspruch auf Abtretung von
dessen Gewährleistungsansprüchen gegen den Erstverkäufer aus ergänzender
Vertragsauslegung hat, sofern sich nicht lediglich ein allgemeines Mängelrisiko
realisiert hat, welches durch den (wirksamen) Gewährleistungsausschluss im
Zweitvertrag endgültig auf den Letztkäufer habe verlagert werden sollen (vgl. BGH
vom 13.02.2004 – V ZR 225/03, NJW 2004, 1873).
Ein Ausschluss der Abtretung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen kann
durch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur sehr eingeschränkt
erfolgen. Solche Abtretungsausschlüsse sind nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam,
wenn sie den Käufer entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt
vor, wenn ein schützenswertes Interesse des Erstverkäufers an dem Abtretungsverbot
nicht besteht oder die berechtigten Belange des Käufers an der Abtretbarkeit der
Gewährleistungsansprüche das entgegenstehende Interesse des Verkäufers
überwiegen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Klausel mit dem Inhalt „Die Abtretung der
Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen“ in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines online-shops als nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam
angesehen (vgl. OLG Hamm vom 21.09.2010 – 4 U 134/10, BeckRS 2014, 10581). Es
ist u. a. davon ausgegangen, dass das Interesse eines Verkäufers, die
Vertragsverhältnisse klar und übersichtlich zu halten, im Verkehr mit Verbrauchern

weniger schützenswert ist als das Interesse eines Verbrauchers als Käufer, im Fall des
Weiterverkaufs des Kaufgegenstands nicht mit der Abwicklung der Gewährleistung
belastet zu werden, die im wirtschaftlichen Interesse eines Zweitkäufers liegt.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem mehrere Personen zusammen eine
Reise antraten, die nur von einer dieser Personen gebucht worden war, ein
Abtretungsverbot in den AGB des Reiseveranstalters als nach § 307 Absatz 1 BGB
unwirksam angesehen. Auch in diesem Fall wurde das Interesse des
vertragsschließenden Reisenden, seine vertraglichen Ersatzansprüche an den
Mitreisenden abtreten zu können, der den Reisepreis bezahlt hat und dem auch die
Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen der nicht vertragsgemäßen
Reiseleistungen zugutekommen sollten, höher gewichtet als das Interesse des
Reiseveranstalters an einem Ausschluss der Abtretung solcher Ansprüche (BGH vom
17.04.2012 − X ZR 76/11, NJW 2012, 2107).
In den der Petition zugrunde liegenden Fällen haben Zweitverkäufer somit bereits nach
geltendem Recht grundsätzlich die Möglichkeit, ihnen zustehende
Gewährleistungsansprüche gegen den Erstverkäufer an den Letztkäufer abzutreten.
Auch für den Fall, dass eine – über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
hinaus gehende – Garantie besteht, reichen die existierenden Regelungen aus.
Bei einer Garantie handelt es sich um eine Erklärung des Verkäufers oder eines
Dritten, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung Rechte des Käufers
gegenüber dem Garantiegeber regelt, insbesondere im Falle eines Mangels der
verkauften Sache oder im Falle von nach Gefahrübergang erfolgten Änderungen ihrer
Beschaffenheit, vgl. § 443 BGB.
Stehen dem Zweitverkäufer Ansprüche aus einer Garantie gegen den Erstverkäufer
oder einen Dritten (etwa den Hersteller) zu, so können diese grundsätzlich ebenso wie
Ansprüche auf Gewährleistung an den Letztkäufer abgetreten werden.
Da eine gesetzliche Pflicht zur Einräumung einer Garantie – anders als zur
Gewährleistung bei Mängeln – nicht besteht, herrscht für die Ausgestaltung einer
Garantie volle Vertragsfreiheit (vgl. H.P. Westermann in: Münchener Kommentar zum
BGB, 6. Aufl. 2012, § 443 Rn. 11). Einzig für die Verständlichkeit der Erklärung stellt
das Gesetz in § 477 BGB Voraussetzungen auf.
Auch Vereinbarungen durch AGB eines Garantiegebers, mit denen die Abtretung von
Garantieansprüchen ausgeschlossen werden soll, sind nach § 307 Absatz 1 BGB
unwirksam, wenn sie den Garantienehmer entgegen den Grundsätzen von Treu und

Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei hat das Interesse des Garantiegebers,
die Rechtsverhältnisse durch ein Abtretungsverbot klar und übersichtlich zu gestalten,
bei kostenlos gewährten Garantien gegenüber den Interessen des Käufers an der
Übertragbarkeit des Garantieanspruchs ein größeres Gewicht als bei Garantien, die
dem Garantienehmer gegen ein Entgelt gewährt wurden.
Zum Teil ist in Garantiebedingungen überdies bereits geregelt, dass die Garantie an
die näher bezeichnete Sache gebunden sei und beim Weiterverkauf auf den nächsten
Erwerber übergehe (insbesondere bei Herstellergarantien für Kfz, vgl. BGH vom
06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510). Dann bedarf es für die Ausübung der
Rechte aus der Garantie durch den Letztkäufer noch nicht einmal der Abtretung der
Garantieansprüche.
Somit wird dem Anliegen durch die bestehende Rechtslage zumindest teilweise
entsprochen. Der Ausschuss vermag sich nicht für eine weitergehende
Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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