Область : Німеччина

Kaufvertragsrecht - Einführung einer Gewährleistungspflicht für den Fahrzeughandel

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 28 в Німеччина

Петицію не було задоволено

28 28 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2017
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

05.01.2019, 03:25

Pet 4-18-07-4010-042202 Kaufvertragsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, eine Gewährleistungspflicht für den Fahrzeughandel
einzuführen. Diese soll sowohl für Privatkäufer als auch für Händler gelten.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent vor, dass sich im Internet Angebote
von Fahrzeugen mit der Klausel „Jegliche Garantie und Gewährleistung aufgrund von
Privatverkauf oder Bastlerfahrzeug ausgeschlossen!“ häufen würden. Dies mache es
Privatverkäufern und Händlern einfach, Fahrzeuge zu verkaufen, ohne dafür in
Regress genommen zu werden. Fahrzeuge würden mit zum Teil starken Defekten
verkauft, ohne den Käufer auf Schäden aufmerksam zu machen. Zum Teil würden die
Schäden auch bewusst vertuscht, um das Auto zu einem guten Preis verkaufen zu
können. Deshalb sollten Privatverkäufer dazu verpflichtet werden, dem Käufer ein von
einer zertifizierten TÜV-Prüfstelle angefertigtes Gutachten auszuhändigen oder aber
eine Gewährleistung von sechs Monaten einzuräumen. Händler sollten verpflichtet
werden, nur Fahrzeuge mit neuem TÜV und einer einjährigen Garantie zu veräußern.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 28 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Kaufvertragsrecht bereits eine
Gewährleistungspflicht enthält, die grundsätzlich auch beim Verkauf von Fahrzeugen
Anwendung findet. Wie jede bewegliche Sache unterliegt der Verkauf von Neu- und
Gebrauchtwagen den kaufrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB). Danach ist der Verkäufer insbesondere verpflichtet, dem Käufer die Sache frei
von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu
verschaffen.

Liegt ein Sachmangel vor, besteht für den Käufer grundsätzlich die Möglichkeit, vom
Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den
Kaufpreis zu mindern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Käufer auch
Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Beim Kauf eines Fahrzeuges beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
grundsätzlich zwei Jahre. Hierbei ist es zunächst unerheblich, wer beim
Vertragsabschluss als Vertragspartei auftritt. Die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei
Jahren gilt unterschiedslos sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen und
Verbraucher. Die im Gesetz genannte Frist ist jedoch grundsätzlich abdingbar, das
heißt, die Vertragsparteien können auch andere Gewährleistungsfristen oder sogar
den völligen Ausschluss der Gewährleistung vereinbaren. Dies entspricht dem
Grundsatz der Privatautonomie, wonach Vertragsparteien in den von der
Rechtsordnung gesetzten Grenzen grundsätzlich frei entscheiden können, ob und mit
wem sie Verträge schließen (Abschlussfreiheit) und mit welchem Inhalt sie den Vertrag
in welcher Weise gestalten wollen (Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit).

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine entscheidende Ausnahme:

Bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem privaten Käufer über
eine bewegliche Sache, einem so genannten Verbrauchsgüterkauf, darf die
Verjährungsfrist gemäß § 475 Absatz 2 BGB beim Verkauf neuer Sachen zwei Jahre
und bei gebrauchten Sachen ein Jahr nicht unterschreiten. Ein gewerblicher Händler
kann die gesetzliche Gewährleistungspflicht beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an
einen Privatkäufer mithin von zwei Jahren auf bis zu ein Jahr verkürzen, aber nicht
gänzlich ausschließen.
Ein Sachmangel liegt grundsätzlich dann vor, wenn die gekaufte Sache bei
Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder aber - wenn keine
Vereinbarungen getroffen wurden - sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung
eignet, sonst wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine
Beschaffenheit aufweist, die bei solchen Sachen üblich ist und die der Käufer nach der
Art der Sache erwarten kann.

Welche Beschaffenheit insbesondere bei einem Gebrauchtwagen als üblich
angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wie
beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der
Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung; für das, was der Käufer erwarten darf, kann
ferner der Kaufpreis oder der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahrzeugs
von Bedeutung sein. Sofern keine Vereinbarungen getroffen wurden oder sonstige
besonderen Umstände gegeben sind, ist jedenfalls der normale alters- und
gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen.

Die Beweislast dafür, dass der Mangel der Sache bereits bei Gefahrübergang
vorgelegen hat, obliegt dem Käufer. Bei einem Verbrauchsgüterkauf enthält das
Gesetz zugunsten von Verbrauchern aber eine Beweiserleichterung. Danach wird
vermutet, dass die Sache, sofern sich innerhalb der ersten 6 Monate ab
Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf der Unternehmer keine von den normierten
Käuferrechten abweichenden Vereinbarungen treffen.

Unabhängig von den Ansprüchen aus der gesetzlichen Gewährleistung kann der
Käufer seine Kauferklärung anfechten, wenn er arglistig getäuscht wurde. Davon
erfasst sind sowohl Fälle arglistigen Verschweigens als auch arglistigen Täuschens
etwa über die Mangelfreiheit eines zu verkaufenden Fahrzeugs. Wird ein anfechtbares
Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

Will sich ein Gebrauchtwagenverkäufer nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens
aussetzen, muss er den Käufer über grundlegende Mängel am Fahrzeug informieren
(erhebliche Unfälle, schwere Funktionsmängel). Denn ein Verkäufer verschweigt einen
offenbarungspflichtigen Mangel nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit
rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt
und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt
geschlossen hätte. Daher muss ein Verkäufer Schäden oder Unfälle, die ihm bekannt
sind oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem
Käufer mitteilen, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei
vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann.

Ein Verkäufer handelt auch dann arglistig, wenn er bei Fragen, deren Beantwortung
für den Kaufentschluss seines Vertragspartners erkennbar maßgebliche Bedeutung
hat, Angaben über den Zustand des Fahrzeugs ohne tatsächliche Grundlage "ins
Blaue hinein" macht, die sich später als unrichtig erweisen. Jedenfalls auf
ausdrückliche Nachfrage des Käufers muss der Verkäufer alles offenbaren, was er
weiß.

Diese Grundsätze gelten sowohl für Privatverkäufer als auch Händler gleichermaßen.

Hat ein Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt für die Geltendmachung
dieses Mangels die längere regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die
Verjährung beginnt außerdem erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen oder
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste, wobei aber die zehnjährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Absatz 4 BGB
zu beachten ist.

Außerdem kann der Verkäufer dem Käufer gegenüber zum Schadensersatz
verpflichtet sein, wenn ein Mangel am Fahrzeug später Ursache eines Unfallschadens
wird, wobei sowohl ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung als auch
wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommt. Zwar muss ein
Gebrauchtwagenhändler nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein
Fahrzeug vor dem Weiterverkauf nicht umfassend untersuchen. Er ist aber regelmäßig
zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet. Hat er
einen konkreten Mangelverdacht oder etwa Kenntnis von einem Unfall, hat er das
Fahrzeug außerdem einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. Unterlässt er
diese Prüfungen, so haftet er für einen daraus entstehenden Schaden, der etwa
dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall
kommt.
Ein umfassender Haftungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Gebrauchtwagenhändlers für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für
sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ist wegen unangemessener
Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Übrigen unwirksam. Dies
gilt nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern grundsätzlich auch zwischen
Unternehmern.

In einer Vielzahl von Gebrauchtwagenangeboten von gewerblichen Verkäufern ist
explizit vermerkt, dass auf Wunsch des Käufers auch eine zusätzliche Garantie
abgeschlossen werden kann. Bei einer Garantie handelt es sich um eine freiwillige
vertragliche Leistung des Verkäufers (oder des Herstellers oder eines anderen
Garantiegebers), zu der er nicht gesetzlich verpflichtet ist. Übernimmt der Verkäufer
oder ein Dritter eine Garantie, treten die Ansprüche des Käufers hieraus zusätzlich und
selbständig neben die Gewährleistungsansprüche. Die Gewährleistungsrechte des
Käufers gegenüber dem Verkäufer sind somit auch bei Abschluss einer
Garantievereinbarung nicht eingeschränkt. Insbesondere mit dem Abschluss einer
Haltbarkeitsgarantie können sich Käufer auch vor späteren Schäden schützen, da die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte immer nur Mängel abdecken, die bereits bei
Gefahrübergang, also in der Regel bei Übergabe der Sache, vorgelegen haben.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Käufer eines mangelhaften Fahrzeuges
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährleistung, ein
Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung oder auch ein Schadenersatzanspruch
wegen Verletzung vertraglicher Pflichten oder aus unerlaubter Handlung zustehen
kann.

Die gesetzliche Gewährleistung kann bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht beliebig
verkürzt oder ausgeschlossen werden: Beim Kauf eines Neuwagens von einem
Händler kann der Verbraucher Mängel mindestens zwei Jahre und beim Kauf eines
Gebrauchtfahrzeugs mindestens ein Jahr geltend machen.

Verschweigt ein Verkäufer - unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen
oder privaten Verkäufer handelt - ihm bekannte wesentliche Mängel oder vertuscht
diese sogar, kann dem Käufer ein Anspruch wegen arglistiger Täuschung zustehen
und der Kaufvertrag rückabgewickelt werden.
Dem Käufer eines Fahrzeuges steht es im Übrigen frei, von Privatverkäufen, bei denen
ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden soll, abzusehen oder sich für ein
Fahrzeug mit zusätzlichen Garantien zu entscheiden. Außerdem kann er in den
Verkaufsverhandlungen ein Gutachten über den technischen Zustand des Fahrzeugs
fordern bzw. das Fahrzeug selbst einer technischen Prüfung unterziehen oder auch
nur Fahrzeuge mit neuem TÜV erwerben.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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