Regija: Njemačka

Kaufvertragsrecht - Ersatzgerät für die Dauer der Reparatur bei Gewährleistung

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
784 Potpora 784 u Njemačka

Peticija je odbijena.

784 Potpora 784 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:15

Pet 4-17-07-4010-049007Kaufvertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Die Petentin fordert, Kunden sollten im Rahmen des Gewährleistungsrechts einen
Anspruch auf Stellung eines Ersatzgerätes während der Reparaturarbeiten erhalten.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, viele Kunden seien von ihren
gekauften elektronischen Geräten abhängig, etwa um ihren Beruf ausüben zu
können. Sie seien daher während der Reparatur der Kaufsache auf ein Ersatzgerät
angewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 784 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 78 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Stellung einer Ersatzsache für die Dauer der Reparatur einer mangelhaften
Kaufsache ist bereits nach geltendem Recht denkbare Rechtsfolge eines
Schadensersatzanspruchs des Käufers gegen den Verkäufer aus § 280 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. m. § 437 Nummer 3 BGB.
Voraussetzung des Anspruchs aus § 280 Absatz 1 BGB i. V. m.
§ 437 Nummer 3 BGB ist zunächst, dass die Kaufsache bei „Gefahrübergang“ nach

§ 434 BGB mangelhaft ist. „Gefahrübergang“ bezeichnet dabei den Zeitpunkt, in dem
das Risiko eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache auf den Käufer übergeht. Dies ist regelmäßig im Moment der Übergabe
der verkauften Sache der Fall (§ 446 BGB).
Zusätzliche Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs nach
§ 280 Absatz 1 i. V. m. § 437 Nummer 3 BGB ist, dass der Verkäufer den Mangel der
Kaufsache zu vertreten hat. Nach § 276 Absatz 1 BGB ist dieses regelmäßig der
Fall, wenn dem Verkäufer hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Sache ein
Verschulden trifft, er diesbezüglich also entweder vorsätzlich oder fahrlässig
gehandelt hat. Nach § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden des
Verkäufers vermutet, d. h. der Verkäufer muss beweisen, dass er den Mangel des
verkauften Geräts nicht zu vertreten hat.
Der Anspruch aus § 280 Absatz 1 i. V. m. § 437 Nummer 3 BGB erfasst auch
Schäden, die infolge des Mangels auftreten und durch die Reparatur oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache selbst nicht beseitigt werden können. Um einen
solchen Schaden handelt es sich auch bei einem sog. Nutzungsausfallschaden, der
dadurch entsteht, dass der Käufer die Kaufsache aufgrund ihres Mangels (zeitweise)
nicht nutzen kann.
Nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte im Falle der Beschädigung
einer Sache vom Schädiger statt der Herstellung der Sache den dazu erforderlichen
Geldbetrag verlangen. Der Käufer als Geschädigter darf für die Zeit der Reparatur
oder die Lieferung einer Ersatzsache auch selbst eine gleichartige und gleichwertige
Ersatzsache auf Kosten des Verkäufers nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB anmieten,
solange er die mangelhafte Kaufsache nicht nutzen kann.
Mit dieser Regelung ist dem Anliegen der Petition zumindest teilweise entsprochen
worden. Für eine weiter gehende, vom Verschulden losgelöste Regelung vermag
sich der Petitionsausschuss hingegen nicht auszusprechen.
Es ist sachgerecht, dass der Anspruch des Käufers auf Ersatz seines
Nutzungsausfallschadens gemäß § 280 Absatz 1 BGB vom (vermuteten)
Verschulden des Verkäufers abhängt. Der Nutzungsausfall sowie die hieraus
folgenden Kosten für die Anmietung der Ersatzsache fallen lediglich im
Zusammenhang mit der Nacherfüllung des Verkäufers an, d. h. es handelt sich nur
um sog. Begleitschäden. Eine Regelung, die vorsähe, dass der Verkäufer bereits
verschuldensunabhängig die Kosten der Anmietung einer Ersatzsache durch den

Käufer tragen müsste, drohte die Unterschiede zwischen dem
verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB und dem
verschuldensabhängigen, in der Rechtsfolge weiterreichenden
Schadensersatzanspruch nach § 280 Absatz 1 BGB zu Lasten des Verkäufers zu
sehr einzuebnen. Der Ausschuss hält insoweit die geltende Rechtslage für
sachgerecht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petentin teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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