Región: Alemania

Kaufvertragsrecht - Übertragung der Garantie auf den Käufer eines Gebrauchtgegenstandes ohne Kaufbeleg

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
19 Apoyo 19 En. Alemania

No se aceptó la petición.

19 Apoyo 19 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

07/03/2019 3:24

Petitionsausschuss

Pet 4-18-07-4010-038663
Kaufvertragsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bestehende Garantieleistungen auch ohne
Vorhandensein eines Kaufbelegs auf den Erwerber eines Gebrauchtgegenstandes
übergehen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass bei einer privaten Weitergabe
oder einem Weiterverkauf eines Gegenstandes die Möglichkeit bestehen solle, eine
Garantie des Verkäufers zu übernehmen. Anhand der Seriennummer könne nachverfolgt
werden, wann das Gerät ausgeliefert wurde und ein Kaufbeleg sei zum Nachweis des
Bestands einer Garantie somit nicht erforderlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 19 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt
zusammenfassen:

Beim Kauf einer mangelhaften Sache können dem Käufer verschiedene Ansprüche
zustehen. In Betracht kommen Ansprüche aus Gewährleistung und Garantie. Diese im
Petitionsausschuss

allgemeinen Sprachgebrauch häufig synonym verwendeten Begriffe sind in rechtlicher
Hinsicht zu unterscheiden.

Die Gewährleistung bezeichnet die in den §§ 434 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
geregelten gesetzlichen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer. Durch den
Abschluss eines Kaufvertrags wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei
von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu
verschaffen (§ 433 Absatz 1 BGB).

Ist die verkaufte Sache mangelhaft, stehen dem Käufer gegen den Verkäufer
Gewährleistungsansprüche zu. Nach den §§ 434 ff. BGB kann der Käufer grundsätzlich
vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB), vom Vertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2.BGB) und Schadensersatz oder den Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB).

Besondere Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsberechtigung sieht das Gesetz
dabei nicht vor. Der Käufer einer mangelhaften Kaufsache muss nicht unbedingt den
Kaufbeleg vorlegen, sondern kann durch Zeugen oder durch Schriftverkehr, welcher den
Abschluss eines Kaufvertrags belegt, nachweisen, dass er anspruchsberechtigt ist. Eine
vertragliche Vereinbarung, die als Nachweis der Anspruchsberechtigung stets die Vorlage
des Kaufbelegs verlangt, ist eine zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen
Vorschriften abweichende Vereinbarung und gemäß § 475 Absatz 1 BGB unwirksam (sog.
Unwirksamkeit einer Vereinbarung). Der Unternehmer kann sich demnach auf eine
solche Vereinbarung nicht berufen. Die Gewährleistungsansprüche ergeben sich also
direkt aus gesetzlichen Vorschriften.

Der Abschluss eines Garantievertrages ist durch den Garantiegeber freiwillig.
Garantiegeber kann sowohl der Verkäufer als auch ein Dritter, etwa der Hersteller der
verkauften Sache, sein. Eine Garantie hat lediglich ergänzende Funktion. Sie besteht
neben und unabhängig von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen (§ 443 Absatz 1
BGB). Da dem Käufer lediglich zusätzliche Rechte eingeräumt werden, steht es dem
Garantiegeber grundsätzlich frei, Inhalt und Grenzen der Garantie selbst zu bestimmen.
Petitionsausschuss

Für den Fall einer sog. Abtretung, also dann, wenn ein Käufer durch Vertrag sowohl
Ansprüche aus Gewährleistung als auch aus Garantie auf einen Dritten überträgt, tritt der
Dritte als der neue Gläubiger an seine Stelle und das Interesse des Käufers, eine
mangelfreie Sache gebrauchen zu können, geht auf den Dritten über. Im Falle von
Gewährleistungsrechten kann der Dritte ebenfalls die Unwirksamkeit einer Vereinbarung
geltend machen, die als Nachweis der Anspruchsberechtigung stets die Vorlage des
Kaufbelegs verlangt (siehe oben).

Bestehende Gewährleistungsrechte gehen also regelmäßig auf den Erwerber über und
können von ihm geltend gemacht werden, ohne dass die Vorlage eines Kaufbelegs dafür
zwingend erforderlich wäre.

Insoweit wird dem Anliegen des Petenten also bereits durch die geltende Rechtslage
entsprochen.

Bei den Garantieansprüchen, die der Garantiegeber dem Verbraucher freiwillig einräumt,
gibt das Gesetz den Parteien mehr Gestaltungsfreiheit. Es ist dabei zu berücksichtigen,
dass die Vorlage des Kaufbelegs eine für beide Parteien die einfachste und zuverlässigste
Möglichkeit ist, die Anspruchsberechtigung nachzuweisen bzw. zu überprüfen. Im Falle
einer Abtretung des Garantieanspruchs an einen Dritten steht dem Dritten gegen den
bisherigen Gläubiger grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufbelegs zu. Auf
der anderen Seite schränkt ein Erfordernis der Vorlage des Kaufbelegs die Möglichkeiten
des Anspruchsberechtigten, seinen Anspruch nachzuweisen, in erheblicher Weise ein.
Ihm wird die Möglichkeit genommen, sich auf andere Weise als Inhaber der Garantie
auszuweisen. Ein Nachweis durch Zeugen oder durch Schriftverkehr, welcher den
Abschluss eines Kaufvertrages und gegebenenfalls die Abtretung des Garantieanspruchs
belegt, (wie bei Gewährleistungsrechten), würde nicht ausreichen. Es kann jedoch sehr
viele vertragliche Konstellationen in der Abtretung von Garantieansprüchen geben. Es
wird große Unterschiede zwischen möglichen Garantieansprüchen beim Erwerb eines
kleinen Elektrogeräts und beim Erwerb eines teuren Autos geben. Unterschiedliche Fälle
ergeben unterschiedliche Interessen.
Petitionsausschuss

Diese Interessen können von der Praxis und im Streitfall von den Gerichten abgewogen
und so Lösungen gefunden werden, die mit Blick auf den Gegenstand des Kaufvertrages
und die sonstigen Umstände dem jeweiligen Einzelfall angemessen sind.

Nach Auffassung des Petitionsausschusses ist damit eine generelle Unwirksamkeit von
Vereinbarungen, wonach ein Kaufbeleg zwingend vorgelegt werden muss, für Garantien
nicht angezeigt.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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