Region: Niemcy

Kaufvertragsrecht - Verbesserung des Verbraucherschutzes im Gebrauchsgüter-Kaufrecht bei niedrigen Streitwerten

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 58 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

58 58 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2018
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

22.05.2019, 04:29

Pet 4-19-07-4010-006621 Kaufvertragsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition gefordert, bei niedrigen Streitwerten den Verbraucherschutz im
Gebrauchsgüter-Kaufrecht zu verbessern.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass im Falle der Fehlerhaftigkeit
eines gekauften Gerätes während der gesetzlichen Gewährleistungszeit der Kunde
vom Verkäufer Reparatur oder bei deren Scheitern auch den Austausch gegen ein
Neugerät verlangen kann. Es scheine sich dabei aber inzwischen bei niedrigpreisigen
Produkten auf Verkäuferseite die Missbrauchsform zu etablieren, dass Verkäufer im
Falle einer fehlgeschlagenen Reparatur die kostenlose Gestellung eines neuen
Austauschgerätes davon abhängig machen, dass der Kunde für das reklamierte Gerät
für die Zeitdauer der bisherigen Nutzung eine sogenannten Nutzungsentschädigung
bezahlen müsse, obwohl dies bei Gebrauchsgüterkauf nicht zulässig sei.

Sei der Kunde damit nicht einverstanden, müsse er vor Gericht klagen. Da der Kunde
dies für Geräte mit einem Verkaufswert (=Streitwert) von unter 100 Euro für zu
arbeits-, zeit- und stressaufwändig halte, sehe er allgemein von einer Klage ab. Darauf
vertraue der Verkäufer. Im Ergebnis werde der Käufer erpressbar und verzichte
letztendlich unfreiwillig auf die unverhältnismäßig aufwändige gerichtliche
Durchsetzung seiner Käuferschutzrechte. Der Gesetzgeber sei gefordert, eine
entsprechende Regelung zu schaffen, die diese Situation für den Käufer ausschließe.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 58 Mitzeichnern online
unterstützt und es gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
nach § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Verkäufer durch einen
Kaufvertrag verpflichtet ist, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln
zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Absatz 1 BGB).
Eine Sache ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit hat oder aber - wenn keine Vereinbarungen getroffen
wurden - sich für die vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434
Absatz 1 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Mangelfreiheit ist der Gefahrübergang,
also in der Regel der Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer.

Der Gewährleistungsanspruch des Käufers umfasst grundsätzlich das Recht, im Falle
des Auftretens eines Mangels vom Verkäufer

 Nacherfüllung zu verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB),
 vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern (§ 437 Nr. 2
BGB) und
 unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder den Ersatz
vergeblicher Aufwendungen zu verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB).

Das BGB geht hierbei vom sogenannten Vorrang der Nacherfüllung aus. Das heißt,
bevor der Käufer von den anderen Gewährleistungsrechten des § 437 Nr. 2, 3 BGB
Gebrauch machen kann, muss er dem Verkäufer regelmäßig eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Absatz 1 BGB). Im Rahmen der Nacherfüllung kann
der Käufer grundsätzlich zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen (§ 439 Absatz 1 BGB).
Dies gilt allerdings nicht, wenn die eine Art der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen
Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht (§ 439 Absatz 4
Satz 1 BGB). Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere
Art der Nacherfüllung. Diese darf der Unternehmer bei einem Verbrauchsgüterkauf,
also bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher über eine
bewegliche Sache, nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439
Absatz 4 Satz 1 BGB verweigern (§ 475 Absatz 4 Satz 1 3. Alternative BGB).

Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann
er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis
348 BGB verlangen (§ 439 Absatz 5 BGB). Damit steht dem Verkäufer ein
Rückgewähranspruch nach den Vorschriften über den Rücktritt zu. In erster Linie
umfasst dieser Anspruch die Rückgabe der gekauften Ware. Außerdem hat der Käufer
grundsätzlich die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§§ 439 Absatz 5 i. V. m.
§ 346 Absatz 1 BGB). Hierunter fallen auch Gebrauchsvorteile (vgl. § 100 BGB). Da
diese nicht in Natur herausgegeben werden können, ist regelmäßig Wertersatz zu
leisten.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für die in der Petition angesprochenen
Verbrauchsgüterkäufe. Gemäß § 475 Absatz 3 Satz 1 BGB ist § 439 Absatz 5 BGB
bei Verbrauchsgüterkäufen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht
herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind.

Mit dieser seit dem 16. Dezember 2008 geltenden Regelung wurde der Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs vom 17. April 2008 (C-404/06) Rechnung getragen.
Darin stellte der Gerichtshof fest, dass nach Artikel 3 Absatz 2 der
Verbrauchsgüter-Kaufrichtlinie (RL 1999/44/EG) Verbraucher Anspruch auf eine
unentgeltliche Nachlieferung haben. Nationale Regelungen, wonach einem Verkäufer
gestattet ist, Wertersatz für die Nutzung der Kaufsache bis zu dessen Austausch durch
ein neues Verbrauchsgut zu verlangen, stünden dem entgegen. Verbraucher sollen
nicht aus Angst vor möglichen Folgekosten von der Geltendmachung des
Nacherfüllungsanspruchs abgehalten werden.

Mit der Gesetzesänderung wurde eine klare, richtlinienkonforme Umsetzung der
Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs gewährleistet.

Sollte ein Verkäufer im Einzelfall dennoch darauf bestehen, bieten die
Verbraucherzentralen einen Musterbrief an, mit dessen Hilfe Kunden die Zahlung
unter Verweis auf die Gesetzeslage verweigern können
(www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/
ge-setzliche-gewaehrleistung-keine-nutzungsentschaedigung-beim-ersatz-
defekter-geraete-10569).

Zusammenfassend ist es Unternehmern bereits nach geltendem Recht untersagt,
Geld von Verbrauchern für die Nutzung einer mangelhaften Kaufsache zu verlangen,
wenn sie diese gegen ein neues Gerät austauschen. Verstöße gegen diese Regelung
in größerem Umfang oder gar eine sich etablierende Praxis dahingehend sind nach
Auskunft der Bundesregierung nicht bekannt. Für weitere Gesetzesänderungen
besteht daher derzeit kein Anlass.

Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
und vermag eine weitergehende Gesetzgebung nicht zu unterstützen. Demzufolge
empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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