Περιοχή: Γερμανία

Kaufvertragsrecht - Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
383 Υποστηρικτικό 383 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

383 Υποστηρικτικό 383 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:14 μ.μ.

Pet 4-17-07-4010-048043Kaufvertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition werden eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen
und gesetzliche Maßnahmen gegen den gewollten Verschleiß von Waren (geplante
Obsoleszenz) angeregt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, Hersteller würden durch den
Einsatz von minderwertigem Material oder sogar „Sollbruchstellen“ die
Nutzungsdauer ihrer Produkte absichtlich verkürzen. Dies gelte selbst für teure
Produkte. Auch würden Reparaturen durch fehlende oder überteuerte Ersatzteile
unmöglich, zumindest aber unattraktiv gemacht. Um dem von Herstellern gewollten
Verschleiß von Waren entgegenzuwirken, solle insbesondere die gesetzliche
Gewährleistungsfrist verlängert werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 383 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Vorwurf, dass Hersteller ihre Produkte bewusst vorzeitig altern oder gar
kaputtgehen lassen, indem sie ihnen Sollbruchstellen einbauen, ist nicht neu. Politik
und Verbraucherverbände haben sich mehrfach mit diesem Phänomen beschäftigt.
Bislang konnte jedoch ein systematisches Vorgehen der Wirtschaft nicht belegt
werden.
So hat die Stiftung Warentest im Frühjahr 2013 das Problem untersucht (vgl. hierzu
www.test.de/Geplante-Obsoleszenz-Tests-zeigen-keine-Sollbruchstellen-
4522633-0/). In ihren Tests konnten bisher keine Anhaltspunkte dafür festgestellt
werden, dass von Anbietern bewusst Bauteile minderer Qualität eingebaut werden,
um diese schnell unbrauchbar zu machen. Allerdings würden – so die Stiftung
Warentest weiter – die getesteten Produkte, die häufig auch Haltbarkeitstest
unterzogen werden, unterschiedliche Qualitäten aufweisen. Außerdem gebe es bei
bestimmten technischen Produkten, beispielsweise bei TV, BlueRay, Smartphones,
einen immer kürzeren Innovationsmodus, um Verbraucher durch psychologischen
Druck frühzeitig zum Umstieg auf neuere, technisch verbesserte Geräte zu bewegen.
Gegen fehlerhafte Produkte bietet das geltende Recht bereits folgenden Schutz:
Nach § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Verkäufer durch einen
Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Absatz 1 BGB).
Bei Vorliegen eines Mangel stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche nach den
§§ 434 ff. BGB zu.
Die Sache ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Absatz 1 Satz 1 BGB). Soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Absatz 1
Satz 2 Nr. 1 BGB), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Zu
der Beschaffenheit gehören grundsätzlich auch Eigenschaften, die der Käufer nach

öffentlichen Äußerungen vor allem des Verkäufers und des Herstellers insbesondere
durch Werbung oder Kennzeichnung erwarten kann (§ 434 Absatz 1 Satz 3 BGB).
Nach § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB gilt für Ansprüche wegen Mängeln an einer
Kaufsache – sofern nicht dingliche Rechte oder ein Bauwerk betroffen sind –
grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Kaufsache
(§ 438 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 BGB). Eine andere Frist gilt, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschwiegen hat. Dann gilt die sog. regelmäßige Verjährungsfrist
von drei Jahren (§§ 438 Absatz 3 Satz 1, 195 BGB).
Das Gewährleistungsrecht ergibt sich aus der Pflicht des Verkäufers, dem Käufer
eine mangelfreie Sache zu übertragen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Mangelfreiheit
ist daher der Gefahrübergang, also in der Regel der Zeitpunkt der Übergabe der
Kaufsache an den Käufer. Lediglich für die Zukunft zu erwartende Umstände oder
Entwicklungen sind hier nicht zu berücksichtigen. Es kann daher ein Mangel
vorliegen, wenn beispielsweise für ein Gerät ein ungeeignetes Material verwendet
wird (etwa ein Küchenmixer mit Zahnrädern aus weichem Plastik). Wird jedoch ein
geeignetes Material verwendet, das lediglich nicht von hoher Qualität ist und daher
weniger lange hält als ein hochwertiges, so ist die Ware nicht mangelhaft. Die
Nutzbarkeit eines Produkts kann daher unter der Schwelle der Gewährleistungsfrist
liegen.
Die Beweislast dafür, dass der Mangel der Sache bereits bei Gefahrübergang
vorgelegen hat, obliegt dem Käufer. Zugunsten von Verbrauchern (zum Begriff vgl.
§ 13 BGB) enthält das Gesetz eine Beweiserleichterung. Danach wird vermutet, dass
die Sache, sofern sich innerhalb der ersten 6 Monate ab Gefahrübergang ein
Sachmangel zeigt, bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 476 Satz 1 BGB).
Der Verkauf einer Ware, die so hergestellt ist, dass sie zu einem geplanten Zeitpunkt
verschleißt, kann auch eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers nach § 280 BGB
begründen. Dies setzt voraus, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten
hat, also schuldhaft handelt (§ 280 Absatz 1 Satz 2 BGB). Ein Verschulden des
Verkäufers ist in diesen Fällen insbesondere zu bejahen, wenn ihm der
„vorprogrammierte“ Verschleißzeitpunkt beim Verkauf der Ware bekannt war.
Präpariert der Hersteller ein funktional abgrenzbares Einzelteil der Kaufsache derart,
das dieses später mangelfreie Teile oder die Gesamtsache zerstört oder
unbrauchbar macht, kommt auch ein Schadensersatzanspruch gegen Hersteller oder
Verkäufer wegen einer Eigentumsverletzung gemäß § 823 Absatz 1 BGB (sog.

„Weiterfresserschaden“) in Betracht. Auch aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung
mit § 263 Strafgesetzbuch (StGB) können sich ggf. Ansprüche ergeben.
Die vorsätzliche Täuschung eines Herstellers oder Verkäufers über die Lebensdauer
eines Produkts, kann – abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls – als
Betrug gemäß § 263 Absatz 1 StGB strafbar sein.
Die dargestellten Vorschriften bieten bereits heute wirksame Mittel, um den
Verbraucher vor Obsoleszenz im Einzelfall zu schützen. Die in der Petition
vorgeschlagene Verlängerung der Gewährleistungsfrist unterliegt zudem folgenden
Bedenken:
Wie oben bereits ausgeführt, schützt das Gewährleistungsrecht den Käufer nur,
wenn die Kaufsache bei ihrer Übergabe an den Käufer mangelhaft ist. Die bei
Übergabe mangelfreie Sache, die sich wegen ihrer geringen Qualität als wenig
haltbar erweist, begründet dagegen keinen Gewährleistungsanspruch, so dass eine
Verlängerung der Gewährleistungsfrist insoweit auch keinen zusätzlichen
Verbraucherschutz bewirken würde. Wie Verbraucherverbände vorschlagen, wäre es
hier effektiver, wenn Verbraucher preisgünstige, aber minderwertige Produkte
möglichst nicht mehr kaufen und damit die Hersteller zu einem Umdenken bewegen
würden.
Außerdem wäre mit einer allgemeinen Verlängerung der Gewährleistungsfrist eine
deutliche finanzielle Mehrbelastung für die Wirtschaft verbunden, da Verkäufer
erheblich länger mit Gewährleistungsrechten der Käufer rechnen müssten. Wegen
der im Handel häufig nur geringen Gewinnmargen sähen sich viele Unternehmer in
diesem Fall gezwungen, mögliche Mehrkosten an die Verbraucher weiterzugeben,
was bei zahlreichen Produkten zu einer spürbaren Preiserhöhung führen würde.
Angesichts des bislang nicht bestehenden ausreichenden Nachweises einer
systematischen Nutzung von Obsoleszenz durch größere Teile der Wirtschaft hält
der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz –
zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


Βοήθεια για την ενίσχυση της συμμετοχής των πολιτών. Θέλουμε, να ακούσουμε τα αιτήματα σας παραμένοντας ανεξάρτητοι.

Προωθήστε τώρα