Regione: Garz/Rügen
Statyba

Keine 44 Häuser auf dem Naturcampingplatz Pritzwald-Zicker, Rügen

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Bürgermeisterin Gitta Gohla sowie die Stadtvertreter der Stadt Garz
3 507 Palaikantis 1 213 in Garz/Rügen

Pareiškėjas prašymo nepateikė/įteikė.

3 507 Palaikantis 1 213 in Garz/Rügen

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  1. Pradėta 2018
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta 2018-10-16
  4. Dialogas
  5. Nepavyko

2019-04-14 21:06

Liebe UnterstützerInnen und Interessierte am Campingplatzerhalt,

endlich mal wichtige und richtungsweisende Neuigkeiten.

Wie es vielleicht schon durchgesickert ist, in der letzten Woche ist in der Stadtvertretersitzung die wichtige Entscheidung gefallen, dass ein Bürgerentscheid in Garz stattfinden darf und wird!

am 26. Mai 2019

Dass der Bürgerentscheid kommt, ist ein Riesenerfolg und den unermüdlichen und nicht nachgebenden Aktiven in der Garzer Bürgerinitiative zu verdanken!

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Die Frage des Bürgerentscheides lautet:

„Sind Sie dafür, dass die gemeindlichen Grundstücke der Stadt Garz/ Rügen, auf denen derzeit der Campingplatz Pritzwald/ Zicker betrieben wird, auch zukünftig Campingplatz bleiben soll?

Hier muss mit JA gestimmt werden.

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Die Begründung:

Die Stadt Garz/Rügen hat mit Herrn Jens Brauer einen Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen, der nach dem Angebot vom 03.02.2016 erst mit Ablauf von 50 Jahren enden soll.

§ 1 Abs. 1 des zwischen Herrn Jens Brauer und der Stadt Garz/Rügen abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrages sieht vor, dass das Erbbaugrundstück (Gemarkung Zicker, Flur 2 Flurstücke 4/3, 21/1; 25/1, 26/1, 27 und 28/1) ausschließlich der Betreibung des Campingplatzes gemäß § 1 der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze Mecklenburg-Vorpommern vom 09.01.1996 dient. Der Erbbaurechtsvertrag sichert somit in seiner jetzigen Form, dass die Erbbaugrundstücke auch (nur) als Campingplatzes gemäß § 1 der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze Mecklenburg-Vorpommern vom 09.01.1996 (in der zurzeit geltenden Fassung) genutzt werden dürfen. Dass für die Stadt Garz/Rügen gerade der in § 1 Abs. 1 genannte Zweck, entscheidend war, zeigt sich auch an der Regelung über die Rechtsnachfolge. Nach § 17 (Rechtsnachfolge) ist jeder Vertragsteil verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, die nicht kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger übergehen, sämtlichen Sonderrechtsnachfolgern mit der Weiterübertragungs-verpflichtung aufzuerlegen. Hierdurch wird deutlich, dass der „Erhalt“ des Campingplatzes maßgebliches Kriterium für den Abschluss des Erbbaurechtsvertrages war. Sofern die Stadt Garz/Rügen also die Zweckbindung des § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsvertrages ändern oder aufheben würde, wäre der Erhalt des Campingplatzes gefährdet. Das Bürgerbegehren zielt somit darauf ab, die Nutzung die Erbbaugrundstücke ausschließlich für das das Betreiben eines Campingplatzes gemäß § 1 der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze Mecklenburg- Vorpommern vom 09.01.1996 (in der zurzeit geltenden Fassung) zu sichern.


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