Közjólét

Keine Abschiebung für Familie S. bis Ende des laufenden Schuljahres

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Innenminister Reinhold Gall, Regierungspräsidentin Nicolette Kressl
620 Támogató 260 -ban,-ben Konstanz járás

A petíció benyújtója nem nyújtotta be a petíciót.

620 Támogató 260 -ban,-ben Konstanz járás

A petíció benyújtója nem nyújtotta be a petíciót.

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2015. 05. 21. 18:38

Rechtschreibung
Neuer Titel: Keine Abschiebung für Familie S S. bis Ende des laufenden Schuljahres Neue Begründung: Offener Unser offener Brief an den Innenminister Reinhold Gall und die Regierungspräsidentin Nicolette Kressl Kressl:

Sehr geehrte mit den Asylverfahren und den damit verbundenen schulischen Belangen betrauten Damen und Herren.

2013 und 2014 haben wir Sie anhand konkreter Fälle gebeten, in Zukunft Ihre Spielräume zu nutzen und mit darauf hinzuwirken, dass Grundschulkinder, die rückgeführt oder abgeschoben werden, nicht während eines laufenden Schulhalbjahres aus der Schule genommen werden und sie sich entprechend unserer Kultur angemessen von ihrer Schule verabschieden können. Letzteres ist bei der Familie S gegeben. Wir betreuen in dieser Familie von Balu und Du aus, einem speziellen Tutorensystem für Grundschulkinder, www.balu-und-du.de/index.php?id=konstanz ein aufgewecktes Mädchen, das sich mit Lernen sehr schwer tut. Die Familie hat bis Ende Mai Zeit, nach Serbien zurückzugehen.

Nicht realisiert wird unsere Forderung, dass die betroffenen SchülerInnen zusammen mit ihren Familien jeweils nur nach dem Schulhalbjahr bzw. Schuljahr abgeschoben bzw. rückgeführt werden.

Wir verstehen, dass aufgrund des starken Zustroms von neuen Flüchtlingen jede Unterkunft dringend benötigt wird. Dies darf jedoch nicht dazu führen das Kindeswohl geringer zu achten. Vor allem wenn auch noch andere Möglichkeiten bestehen, etwa EU-Bürger und Aussiedlerdeutsche in Flüchtlingsunterkünfte einzuweisen und Verwaltungsvorgänge zu beschleunigen.

Wir haben in diesen Zusammenhang auch generell die Frage nach der juristischen Auslegung der Kindeswohlparagraphen bezüglich des Schulbesuchs - sowohl hier wie in dem Land, in das die Kinder zurückgeschickt werden – gestellt. Offensichtlich gelten sie für asylsuchende Kinder in Deutschland nur beschränkt, und sind sie rückgeführt, sind sie ohne Relevanz. Man sieht – so unser Eindruck - ganz weg und verlässt sich formaljuristisch auf Aussagen der jeweiligen Behörden und des Auswärtigen Amtes. Diese Aussagen werden jedoch nicht nachgeprüft und sind weitgehend wertlos, wenigstens in den Fällen, die uns bekannt sind. Sollten wir die Sachlage hier falsch einschätzen, bitten wir um eine entsprechende Rückmeldung.

Doch geht es uns weniger um eine juristische Auseinandersetzung, sondern darum, dass rückgeführte Kinder, insbesondere aus Romafamilien, die gleichen Chancen bekommen wie die anderen Kinder, eine Schule nicht nur formal, sondern auch erfolgreich zu besuchen. Hierzu sind vor Ort und von hier aus mehr Anstrengungen zu unternehmen. Hier sind die EU, die Bundesrepublik wie auch das Land-Württemberg, die Landratsämter, die Kommunen wie auch Bürgerinitiativen gemeinsam gefordert. Wir würden uns sehr freuen zu hören, was das Land Baden-Württemberg unternommen hat bzw. plant, um die Situation im Balkan schulisch zu verbessern und Diskriminierung abzubauen.

Sehr erfreulich ist, dass in Konstanz von vielen Seiten inzwischen sehr viel Wert darauf gelegt wird, dass Flüchtlingskinder möglichst rasch einen Platz in einer Vorbereitungsklasse bekommen. Wir hoffen, dass dies so bleibt.

Als Anlag die Rechtslage, an der wir uns orientieren:

Artikel 3, 6 und 28 der UN-Kinderrechtskonvention:

Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3): Das Generalprinzip der Orientierung am Kindeswohl verlangt, dass bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder

privater Einrichtungen das Wohlergehen des Kindes vordringlich zu berücksichtigen ist.

* Entwicklung (Artikel 6): Das Grundprinzip sichert das Recht jedes Kindes auf Leben, Überleben und Entwicklung.

* (Artikel 28) : Kinder haben Recht auf Bildung.

Der Vertrag von Lissabon, Artikel 2, verpflichtet die EU, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union legt fest: Artikel 24 Rechte des Kindes Absatz 2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Durch die Abschiebung von Kindern mitten im Schuljahr werden die Anstrengungen vieler zunichte gemacht und die über einen längeren Zeitraum gewachsenen persönlichen Beziehungen zerstört. Weiß man im Voraus, dass Kinder am Ende eines Schulhalbjahres abgeschoben werden, kann man sie und die deutschen Kinder über Gespräche, Rollenspiele... darauf vorbereiten. Kinder verschwinden nicht einfach. Wir versuchen von Balu und Du darauf hinzuarbeiten, dass die von Abschiebung betroffenen Kinder auch unter sehr erschwerten Bedingungen Perspektiven erkennen und z.B. darauf bestehen, in ihrem neuen zu Hause zur Schule zu gehen. Die Kinder behalten Deutschland, Konstanz in guter Erinnerung und haben die Chance, hier entstandene Kontakte weiterzuführen.


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