Keine Ausnahmegenehmigung für Windkraftanlagen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
1.640 Støttende 1.640 i Slesvig-Holsten

Petitionen er afsluttet

1.640 Støttende 1.640 i Slesvig-Holsten

Petitionen er afsluttet

  1. Startede 2019
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Schleswig-Holsteinischen Landtages ,

02.11.2019 03.38

29.10.2019Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 1.841 Unterstützern mitgezeichnete öffentliche Petition auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beiziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration geprüft und beraten.Das Innenministerium stellt in seiner Stellungnahme den gegenwärtigen Planungsstand dar. Hiernach erarbeite die Landesplanungsbehörde derzeit den dritten Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans und der Teilaufstellung der Regionalpläne zum Sachthema „Windenergie“. Dieser Entwurf werde voraussichtlich Ende des Jahres 2019 fertiggestellt und dann einer weiteren Anhörung unterzogen. In den Regionalplänen sollten zukünftig Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung festgelegt werden. Innerhalb dieser Gebiete solle sich die Windenergienutzung durchsetzen, während sie außerhalb der Gebiete ausgeschlossen werde. Dadurch solle eine Konzentration der Anlagen in hierfür geeigneten Gebieten erreicht werden. Um diese Ziele der Windenergieplanung zu sichern, sei die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen bis zum 31. Dezember 2020 vorläufig unzulässig.Hinsichtlich des von der Petentin monierten § 18a Landesplanungsgesetz führt das Ministerium aus, dass gemäß dieser Vorschrift allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraumes oder im Einzelfall Ausnahmen von der generellen Unzulässigkeit möglich seien. Diese könnten von der Landesplanungsbehörde dann zugelassen werden, wenn und soweit bei raumbedeutsamen Windkraftanlagen nicht zu befürchten sei, dass sie der Verwirklichung der genannten Ziele der Raumordnung entgegenstünden oder diese wesentlich erschwerten. In der Praxis beschränke die Landesplanung im Regelfall die Ausnahmezulassungen auf solche Flächen, die mindestens eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchlaufen und danach erneut bestätigt worden seien. Dementsprechend müssten Flächen in dem ersten Planentwurf der Regionalpläne zum Sachthema „Windenergie“ enthalten gewesen seien oder innerhalb ehemaliger Windeignungsgebiete aus den Regionalplänen 2012 liegen. Auch müssten diese im zweiten Planentwurf der Regionalpläne bestätigt worden seien. Ob eine Ausnahme zugelassen und anschließend eine Genehmigung erteilt werden könne, werde in diesen Fällen einer Einzelfallprüfung unterzogen.Die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung sei der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers gewesen, um die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeit des vorläufigen Verbots von raumbedeutsamen Windkraftvorhaben herzustellen. Hierbei müsse zwischen den Interessen der Windkraftanlagenbetreiber an der Erteilung von Ausnahmen sowie der Verpflichtung zu einer geordneten Planung mit einem umfangreichen Beteiligungsverfahren abgewogen werden. Der Petitionsausschuss schließt sich nach eigener Prüfung der Auffassung des Ministeriums an. Zudem weist er darauf hin, dass bereits eine gerichtliche Entscheidung in dieser Angelegenheit ergangen ist. In seinem Urteil vom 29. März 2017 hat das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Unzulässigkeit der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen bestätigt. Das Urteil sei auch damit begründet worden, dass neben der befristeten Geltung des § 18a Absatz 1 Landesplanungsgesetz gerade die Ausnahmen von der generellen Unzulässigkeit gemäß § 18a Absatz 2 zur Verhältnismäßigkeit der Inhalts- und Schrankenbestimmung beitragen.Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Ausnahmesteuerung der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers gewesen ist (Drucksache 18/2983), um die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeit des vorläufigen Verbots von raumbedeutsamen Windkraftvorhaben sicherzustellen. Die Thematik „Ausnahmeregelungen gemäß § 18a Landesplanungsgesetz“ und das Landesplanungsgesetz sind auch in der 19. Wahlperiode bereits mehrfach Gegenstand parlamentarischer Beratung gewesen. Das Moratorium ist gerade deshalb bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden, um die Öffentlichkeit einzubeziehen und die Einwendungen, welche aus den bisherigen öffentlichen Beteiligungen eingegangen sind, aufarbeiten und abwägen zu können.Der Ausschuss stellt fest, dass dem Begehren der Petentin, die Beteiligungsrechte von Organisationen, Verbänden, Kreistagen und jedes Einzelnen zu wahren, damit bereits Rechnung getragen wird. Auch wird verhindert, dass Genehmigungen für Anlagen erteilt werden, deren Lage den Zielen der Raumordnung entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund sieht der Ausschuss keine Notwendigkeit für eine weitere parlamentarische Initiative.Die Veröffentlich des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt voraussichtlich in der Tagung vom 19. - 21. Februar 2020.


Hjælp med til at styrke borgerdeltagelse. Vi ønsker at gøre dine bekymringer hørt, mens du forbliver uafhængig.

Donere nu