Regija: Tiringija

Keine Gebührenerhöhung für Spezialgymnasien

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
355 355 u Tiringija

Peticija je zaključena.

355 355 u Tiringija

Peticija je zaključena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Thüringer Landtages .

11. 09. 2017. 13:17

Der Petitionsausschuss hatte am 17. Mai 2016 eine öffentliche Anhörung zu der Petition gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz durchgeführt und den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport um Mitberatung ersucht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ThürPetG).

In seinen Sitzungen am 2. Juni 2016, am 18. August 2016 sowie am 15. September 2016 hat sich der Petitionsausschuss eingehend mit dem Anliegen auseinandergesetzt. Im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigte der Ausschuss u.a. die Stellungnahmen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und das Ergebnis der Beratungen im Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport. Dieser hatte dem Petitionsausschuss empfohlen, die Petition für erledigt zu erklären, da in der Verwaltungsvorschrift „Nutzung von Internaten und Wohnheimen und Gebühren für Unterkunft und Verpflegung“ eine soziale Staffelung eingeführt wird.

Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung bleibt insbesondere Folgendes festzustellen:

Die Verwaltungsvorschrift „Nutzung von Internaten und Wohnheimen und Gebühren für Unterkunft und Verpflegung“ dient als Grundlage für die Planung der Einnahmen der Spezialgymnasien. Die Gültigkeit der Vorschrift in der bisherigen Fassung ist am 31. Dezember 2015 abgelaufen. Da seit dem Schuljahr 2008/09 die Höhe der Gebühren nicht verändert wurde, hatte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Januar 2015 ein Überprüfungsverfahren zur Entwicklung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung in den Thüringer Spezialgymnasien für die Jahre 2009 bis 2013 eingeleitet. Die Betrachtung der Kostenentwicklung für den Sachaufwand der Internate und der Kosten für den laufenden Betrieb der Küchen ergab, dass bei den Sachkosten hinsichtlich Unterkunft eine Unterdeckung besteht und eine angemessene Verpflegung mit den eingeplanten Mitteln nicht mehr gewährleistet werden kann.

Der Petitionsausschuss hat Verständnis für die betroffenen Eltern, die die Steigerung der Gebühren für Unterkunft und Verpflegung um 77 Euro monatlich möglicherweise als sehr hoch empfinden. In diesem Zusammenhang hatte der Ausschuss aber auch zu berücksichtigen, dass nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz die Höhe zu erhebender Gebühren regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen ist und die Höhe der Gebühren seit dem Schuljahr 2008/09 unverändert war. Der Ausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Gebühr für die Unterkunft lediglich eine Beteiligung an den laufenden Kosten darstellt. Die Gebühr für die Verpflegung soll den Materialeinsatz für das Essen decken. Die Personal- sowie Investitionskosten werden, wie bisher, nicht auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Die Spezialausbildung werden hingegen aus Steuermitteln finanziert.

Aufgrund der vorgenannten Informationen sah der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Beratung, bei allem Verständnis für die betroffenen Eltern, keine Anhaltspunkte, die Entscheidung der Landesregierung bezüglich der Erhöhung der Gebühren für Unterkunft und Verpflegung in den Internaten der Schulen in Landesträgerschaft zu beanstanden. Auch unter Beachtung der Haushaltsprinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit lässt sich eine Erhöhung der Gebühren nach Auffassung des Petitionsausschusses nicht vermeiden.

Darüber hinaus berücksichtigte der Ausschuss insbesondere, dass das TMBJS im Ergebnis zahlreicher Gespräche mit Abgeordneten und Elternvertretern beschlossen hat, von einer einmaligen Gebührenerhöhung abzusehen. Eine Steigerung soll vielmehr in den zwei kommenden Schuljahren um je 250 Euro jährlich sowie im Schuljahr 2018/2019 um 270 Euro erfolgen. Außerdem ist beabsichtigt, die soziale Staffelung zu verbessern. Die Gebühr für Unterkunft ermäßigt sich bei einem Jahresnettoeinkommen von bis zu 35.000 Euro (bislang: 30.000 Euro) bei einem kindergeldberechtigten Kind auf 90 Prozent, bei zwei Kindern auf 75 Prozent und bei drei Kindern auf 50 Prozent. Besteht der Kindergeldanspruch für vier oder mehr Kinder und übersteigt das jährliche Netto-Einkommen des oder der Sorgeberechtigten nicht den v.g. Betrag, so entfällt künftig die Gebührenpflicht.


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