Mjedis

„Keine Zerstörung der Kulturlandschaft Mosel durch Großferienpark!“

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Verbandsbürgermeister der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) Karl Heinz Simon vgzell@vg-zell.de
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Periudha e përpunimit ka skaduar

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  1. Filluar 2014
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I dështuar

30.07.2015, 13:13

P R E S S E M I T T E I L U N G

Gemeinsam mit den Mitgliedern der BI Zeller Hamm und den betroffenen Grundstückseigentümern wurde in 2 Terminen insgesamt 15 Stunden die bereits schriftlich vorgetragenen Einwände mit den Behörden und dem Antragssteller erörtert.
Zahlreiche Einwände wurden vorgetragen:
In den Weinbergsflächen soll ein Hafen und angrenzend ein Ferienpark mit 200 Wohneinheiten errichtet werden. Im Hafen sind 140 Bootsliegeplätze vorgesehen (hiervon 126 Dauerliegeplätze), die als schwimmende Wochenendhäuser in den Unterlagen des Investors bezeichnet werden. Hierzu sollen 200.000 m³ Erde und Fels in einer 18-monatigen Bauphase ausgegraben werden. Zudem werden aus der Mosel 3.000 m³ Bodenmassen ausgebaggert um eine Fahrrinne zum Hafen zu schaffen. Dies alles für einen privaten Investor, der laut eigener Wirtschaftlichkeitsberechnung einen Überschuss von 5 Mio. € erwirtschaften will!
Der Eingriff in den Naturhaushalt ist nicht ausgleichbar, so Agnes Hennen, BUND Kreisvorsitzende. Dieser Eingriff ins Landschaftsschutzgebiet der Mosel soll durch 9,8 ha externer Ausgleichsmaßnahmen, die auf viele einzelne Parzellen im Großraum Zell, so auch im Altlayer Bachtal und im Merler Bachtal durch seit Jahren brachliegende Weinbergsflächen ausgeglichen werden. Hiergegen hat der BUND eingewendet, dass es in der Biotopkartierungsanleitung RLP (Stand 2007) zu Rebkulturbrachen heißt:
Bei aufgegebenen Rebanlagen bzw. brachgefallenen Weinbergen in Steillagen handelt es sich häufig um sehr artenreiche Biotoptypen mit einem vielfältigen Nebeneinander verschiedener Lebensräume. Vielfach sind diese Flächen Standorte von gefährdeten Pflanzenarten (Rote Liste) oder seltenen Pflanzengesellschaften. Weinbauflächenbrachen stehen auf der Roten Liste der Biotoptypen von RLP (1989). Struktur- und artenreiche Ausbildungen werden ab einer Größe von 1.000 qm als schutzwürdiges Biotop kartiert. Bei weiteren Ausgleichsflächen handelt es sich nach der Biotopkartieranleitung RLP (Stand 2007) um pauschal geschützte Biotope (§ 28 BNatSchG), die aufgrund der hohen ökologischen Wertigkeit nicht mehr aufwertbar sind. Deshalb können diese Biotope nicht als Ausgleichsflächen herangezogen werden. Diese vorgeschlagenen Ausgleichsflächen sind daher zu streichen.
Weiterhin haben die BUND Vertreter gefordert:

Die Größe der CEF-Flächen (Ausgleichsflächen für Reptilien) von 1.600 m² im Moselvorland ist für die zu erwartende Anzahl an Eidechsen sowohl für eine Umsiedlung als auch für eine Zwischenhälterung unzureichend. Nach Berechnungen der vom BUND beauftragten Reptilien-Expertin werden insgesamt 22.060 m² (2,206 ha) benötigt. Die Berechnung in den Planunterlagen ist nach gängigen höchstrichterlichen Gerichtsurteilen völlig unzureichend.
Die Untersuchungen der Avifauna (Vögel) waren nur in einem engen Zeitfenster vom Investor beauftragt. Geschützte Arten, wie die Zippammer wurden gar nicht untersucht. Beim Wanderfalkenführt der Gutachter des Investor in seinem Gutachten aus, dass „eine Störung des Wanderfalken kann nicht ausgeschlossen werden“. Der Gutachter schreibt daher auch (2011): „eine Verhinderung des geplanten Projektes an diesem Standort ist zu befürworten“, Weiter schreibt er, „Gleichzeitig wurden trotz intensiver Suche keine geeigneten Standorte für CEF-Maßnahmen für eine Einrichtung eines alternativen Brutplatzes gefunden“.
Der Wanderfalke ist eine streng geschützte Vogelart (EG-Artenschutz-VO; Vogelschutzrichtlinie Anh. I). Außerdem wird sie als eine Art angesehen, für die Deutschland und vor allem RLP eine hohe Verantwortung hat (LUWG 2015). Die Störung des Brutplatzes ist durch das Vorhaben sowohl optisch als auch akustisch immens. Der Wanderfalke ist sehr standorttreu. Wir sehen einen Störungstatbestand nach § 39 (1) Nr. 2 BNatSchG sowie nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für gegeben.
Zahlreiche geschützte Fledermausarten werden in ihrem Nahrungshabitat gestört. Auch hier sehen wir den einen Störungstatbestand.
Der BUND fordert Untersuchung der Lärmauswirkungen auf das gegenüberliegende VSG, da die Prognose >55 dBA vorhersagt!
Nach den vorliegenden Gutachten sind dringend weitere Untersuchungen notwendig, die Eingriff- Ausgleichsberechnung sind unzulänglich und der Eingriff des privaten Investors ins Moseltal kann nicht auszuglichen werden.
Laut vorgelegten Planunterlagen des Investor sind in der Umgebung des Plangebietes Fischarten des Anhang II FFH-Richtlinie nachgewiesen worden, gemäß der Datenerfassung sind arten- und individuenreiche Lebensgemeinschaften des Makrozoobenthos in den Uferbereichen zu erwarten, die von erhöhter Schutzbedürftigkeit sind. Hierzu wurden keine weiteren Untersuchungen durchgeführt, die der BUND nun im Erörterungsverfahren beantragt hat.
Ebenso wurden auf den gesamten Planflächen keine Falter untersucht. Auch hier wurden Untersuchungen beantragt.
Die Eingriff/Ausgleichsflächen, die zum Großteil von hoher ökologischer Wertigkeit (geschützt nach § 28 und § 30 BNatschG) sind, sollen gemulcht werden und mit


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