Regione: Vokietija
Dialogas

Kinder- und Jugendhilfe - Ablehnung der Gesetzesänderung zum dauerhaften Verbleib von Kindern in Pflegefamilien

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Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
33 Palaikantis 33 in Vokietija

Rinkimas baigtas

33 Palaikantis 33 in Vokietija

Rinkimas baigtas

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas su gavėju
  5. Sprendimas

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-11-28 03:23

Petitionsausschuss

Pet 3-18-17-2165-041457
27232 Sulingen
Kinder- und Jugendhilfe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend – als Material zu überweisen.

Begründung

Die Petentin fordert eine Gesetzesänderung dahingehend, dass auf geplante Regelungen
zum dauerhaften Verbleiben von Kindern in Pflegefamilien verzichtet wird und eine
Änderung der Vorschriften für in Obhut genommene Kinder und Jugendliche im Hinblick
auf ihren Umgang mit ihren Eltern.
Weiterhin möchte sie die Einrichtung von Ombudsstellen für Betroffene erreichen. Sie
führt aus, dass immer wieder missbräuchliche Inobhutnahmen durch das Jugendamt
bekannt würden. Häufig bestünde keine dringende Gefahr für die Kinder und Eltern
hätten so gut wie keine Möglichkeit, Inobhutnahmen zu widersprechen oder diese
rückgängig zu machen. Der Ansatz, Hilfe zur Erziehung zu gewähren, sei grundsätzlich
positiv. Inobhutnahmen in der gegenwärtigen Form dürften jedoch nicht ermöglicht
werden. Das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) werde das bislang
schon bestehende Problem festigen. Jugendamtsmitarbeiter und Verfahrensbeistände
könnten vor Gericht einseitig aussagen, ohne sanktioniert zu werden. Eltern bzw. ihren
Anwälten liege vor der gerichtlichen Verhandlung oft keine schriftliche Stellungnahme
des Jugendamtes vor. Da sie kein Recht auf Akteneinsicht beim Jugendamt hätten,
könnten sie weder die näheren Hintergründe für die Inobhutnahme in Erfahrung bringen
noch feststellen, ob die Berichte zutreffend seien. Sachverständigengutachten müssten
zudem einklagbare Standards haben.
Petitionsausschuss

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 33 Mitzeichnende haben das Anliegen
unterstützt. Den Petitionsausschuss hat eine weitere Petition mit einem vergleichbaren
Anliegen erreicht, die mit der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt wird. Es wird
um Verständnis dafür gebeten, falls nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt
wurden. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung gemäß
§ 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingeholt, da das Anliegen den
Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern
und Jugendlichen - Kinder- und Jugendstärkungsgesetz“ (KJSG) auf
Bundestags-Drucksache 18/12330 betraf, der dem Ausschuss zur federführenden
Beratung überwiesen worden war. § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages stellt sicher, dass der Fachausschuss, dem eine Drucksache zur
federführenden Beratung vorliegt, seine Entscheidungen in Kenntnis vorliegender
Petitionen trifft. Zudem kann der Petitionsausschuss bei seinen Empfehlungen die
Erfahrungen und Erkenntnisse der Fachausschüsse einbeziehen.
Weiterhin hat der Petitionsausschuss die Bundesregierung gebeten, zu dem Anliegen eine
Stellungnahme abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Zu der mit der Petition vorgetragenen Kritik an Inobhutnahmen weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass das Jugendamt befugt ist, unmittelbar und
elternunabhängig zum Schutz eines Kindes oder Jugendlichen in Not- und Eilfällen zu
handeln. Rechtsgrundlage ist § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Das
Jugendamt muss umfangreiche rechtliche und fachliche Vorgaben nach Maßgabe von §
42 SGB VIII beachten. Die Berechtigung und Verpflichtung des Jugendamts zur
Inobhutnahme ist auf Fälle einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder
Jugendlichen beschränkt. Der Begriff der „dringenden Gefahr" ist durch die
Rechtsprechung und juristische Literatur hinreichend bestimmt. Die drohende
Rechtsgutsbeeinträchtigung beim Kind muss schwerwiegend und nachhaltig sein oder
der Schadenseintritt unmittelbar bevorstehen.
Petitionsausschuss

Soweit der Umgang mit in Obhut genommenen Kindern und Jugendlichen mit ihren
Eltern angesprochen ist, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass gemäß § 42 Absatz
2 Satz 2 SGB VIII das Jugendamt im Falle einer Inobhutnahme dem Kind
oder Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit geben muss, eine Person des Vertrauens zu
benachrichtigen. Das Kind oder die Jugendliche bzw. der Jugendliche bestimmt, wer diese
Person ist und ist auch nicht dazu verpflichtet, diese Person namentlich zu benennen.
Das Jugendamt muss dann unverzüglich die Möglichkeit zur Benachrichtigung geben.
Diese Verpflichtung hat das Jugendamt auch dann, wenn es selbst die Person nicht für
vertrauenswürdig hält.
Im Hinblick auf die Forderung nach Änderungen bei der Beweiserhebung, stellt der
Petitionsausschuss fest, dass das Jugendamt während der Inobhutnahme die Situation,
die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen
klären muss. Zudem muss es Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzeigen.
Soweit mit der Petition die Verbesserung der Qualität von Gutachten im
familiengerichtlichen Bereich gefordert wurde, weist der Petitionsausschuss darauf hin,
dass dies bereits Ziel des am 15. Oktober 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung
des Sachverständigenrechts ist. Mit diesem werden gesetzliche Vorgaben für die
Berufsqualifikation von Sachverständigen in Kindschaftssachen vorgegeben.
Rechtsgrundlage ist § 163 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Gutachten ist
durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstellen, der mindestens über eine
psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische,
psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation
verfügen soll. Es handelt sich um Mindestvorgaben zur Berufsqualifikation, die einer
fachlich fundierten Sachverständigentätigkeit dienen und eine Qualitätsverbesserung in
der Begutachtung zur Folge haben sollen. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass
Berufsverbände und Berufskammern unter fachlicher Begleitung des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Begutachtungsstandards
erarbeitet haben, die als "Mindestanforderungen an die Qualität von
Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht" im Jahr 2015 der Praxis zur Verfügung
gestellt wurden. Sie gelten als Richtschnur einer wissenschaftlich fundierten
Petitionsausschuss

Begutachtung und als zuverlässige Entscheidungsgrundlage für das Familiengericht. Eine
zunehmende Zahl von obergerichtlichen Entscheidungen würde bereits hierauf Bezug
nehmen. Die Auswahl des geeigneten Sachverständigen und die Verwendung des
Sachverständigengutachtens obliegen dem Familiengericht. Die Auswahl des
Sachverständigen ist nicht selbstständig anfechtbar, kann jedoch von den Beteiligten am
Verfahren im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die endgültige Entscheidung überprüft
werden. Im Falle einer Beschwerde gegen die in der Sache getroffene Endentscheidung
überprüft das Beschwerdegericht die Sache in vollem Umfang, einschließlich der
Auswahl des Sachverständigen sowie die Verwendung seines Gutachtens im
erstinstanzlichen Verfahren. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren können die
Beteiligten allerdings zur Auswahl des Sachverständigen angehört werden. Ihnen soll
Gelegenheit gegeben werden, zum Ergebnis eines im Wege einer förmlichen
Beweisaufnahme eingeholten Gutachtens Stellung zu nehmen.
Zu der Forderung nach Einrichtung einer Ombudsstelle für Betroffene führt der
Petitionsausschuss aus, dass derartige unabhängige Stellen, an die sich Betroffene bei
Konflikten mit dem Jugendamt wenden können, bereits in zahlreichen Kommunen
vorhanden sind. Das vom Bundestag am 29. Juni 2017 beschlossene Gesetz zur Stärkung
von Kindern und Jugendlichen (KJSG) sieht zur weiteren Stärkung ombudsschaftlicher
Strukturen in § 9a SGB VIII die Möglichkeit vor, unabhängige und fachlich nicht
weisungsgebundene ombudschaftliche Beratungsstellen vor Ort zu schaffen. Das Gesetz
ist jedoch nicht in Kraft getreten, da eine abschließende Beratung des Bundesrates nicht
erfolgt ist.
Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass es bereits bei den Beratungen zum
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen zum
Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ein zentrales Anliegen war, Beteiligungsrechte zu
stärken und Beschwerdeverfahren zu implementieren. Erste grundlegende Schritte in
diese Richtung wurden daher bereits mit dem BKiSchG gemacht, indem Vorschriften
eingeführt wurden, die einen Beratungsanspruch der Einrichtungsträger in Fragen von
Beteiligung und Beschwerdeverfahren vorsahen (§ 8b Absatz 2 N. 2) sowie
Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren als Voraussetzung für die Erteilung einer
Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2 Nr. 3).
Petitionsausschuss

Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode wurde vereinbart, die Kinder- und
Jugendhilfe weiterzuentwickeln und dabei insbesondere den Kinderschutz und die
Unterstützung von Familien zu verbessern. Dabei soll unter anderem das Kinder- und
Jugendhilferecht auf der Basis des nicht in Kraft getretenen KJSG weiterentwickelt
werden. Zentrale Aspekte sollen insbesondere eine wirksamere Unterstützung der
elterlichen Erziehungsverantwortung, eine engere Kooperation der für das gute
Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen relevanten Akteure sowie die Stärkung
präventiver sozialräumlicher Angebote sein. Grundlage für diese Modernisierung der
Kinder- und Jugendhilfe soll ein breiter Beteiligungsprozess mit Wissenschaft und Praxis
der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenhilfe und den Ländern und
Kommunen sein. Das BMFSFJ hat diesen Prozess mit einer Auftaktkonferenz im
November 2018 gestartet. Seitdem werden in einem formalisierten
Arbeitsgruppenprozess Weiterentwicklungsbedarfe und Umsetzungsoptionen erarbeitet.
Zur Begleitung und Moderation des gesamten Prozesses wurde eine Geschäftsstelle
eingerichtet.
Das BMFSFJ hat mitgeteilt, dass im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitung zudem
systematisch ausgewertete Erfahrungen von Beteiligten und Betroffenen mit der
Kinder- und Jugendhilfe und der Familiengerichtsbarkeit in den Beteiligungsprozess mit
einfließen. Die hierbei gewonnen Erkenntnisse werden mit Blick auf systemische und
strukturelle Veränderungsbedarfe in das weitere Verfahren mit aufgenommen.
Der Deutsche Bundestag hat zudem in einem gemeinsamen Antrag von CDU/CSU und
SPD die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die
Kinder- und Jugendhilfe reformiert werden soll (Drucksache 19/7904).
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, in diesen Beteiligungsprozess
einzugehen. Er empfiehlt daher, die Petition dem BMFSFJ als Material zu überweisen.

Begründung (PDF)


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