Regiune: Germania

Kinder- und Jugendhilfe - Bewilligung vollstationärer/ambulanter Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen für unbegleitet einreisende Kinder/Jugendliche

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 29 in Germania

Petiția a fost inchisa

29 29 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:05

Pet 3-18-17-2165-032024

Kinder- und Jugendhilfe


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung

Der Petent fordert die Schaffung von verschiedenen Jugendhilfemaßnahmen für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
Er möchte auch erreichen, dass für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge eine
Amtsvormundschaft oder eine ehrenamtliche Vormundschaft eingerichtet wird. Er
weist auf das Haager Minderjährigen-Schutz-Abkommen und die UN-
Kinderrechtskonvention hin. Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sei zum Schutz der Persönlichkeitsbildung und zur
Vermeidung seelischer Verletzungen bei diesen Flüchtlingen erforderlich. Auch
Jugendliche, die 16 oder 17 Jahre alt seien, würden von der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) als Kinder
bezeichnet. Weiterhin müssten die Landesjugendämter auf eine angemessene
Bezahlung des Fachpersonals hinwirken.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 29 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das SGB VIII regelt auf Bundesebene in weiten Teilen die Rahmenvorgaben für die
Kinder- und Jugendhilfe. Einzelheiten wie die konkrete Leistungs- oder
Unterbringungsauswahl bleiben insbesondere den Entscheidungen der zuständigen
Behörden in den Bundesländern vorbehalten.

Die Leistungsgewährung und die Vertretungsregelungen für unbegleitet einreisende
ausländische Kinder und Jugendliche stellen sich folgendermaßen dar:
Sobald die unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, ist das
Jugendamt berechtigt und verpflichtet, das ausländische Kind oder den
ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen. Rechtsgrundlage ist
§ 42a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII. Währenddessen wird geprüft, ob der Betroffene
innerhalb des Bundesgebietes verteilt und einem konkreten Jugendamt zugewiesen
werden kann (§§ 42a ff. SGB VIII). Daran schließt sich in der Regel die
Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII durch das
Zuweisungsjugendamt oder das ursprünglich zuständige Jugendamt an, § 42a
Absatz 6, 2. und 3. Alt. SGB VIII. Sowohl die vorläufige Inobhutnahme als auch die
anschließende Inobhutnahme umfassen die Befugnis, den Betroffenen bei einer
geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen
Wohnform vorläufig unterzubringen. Über die Notwendigkeit der Gewährung weiterer
Leistungen wird sodann in jedem Einzelfall durch die zuständige Landesbehörde
entschieden. Dies betrifft auch die vollstationäre oder ambulante
Leistungsgewährung. Darüber hinaus ist die zeitnahe und ordnungsgemäße
Vertretung des Betroffenen durch das Jugendamt vorzunehmen bzw. sicherzustellen.
Nach § 42a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt während der vorläufigen
Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die
zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dies gilt bis zur
Bestellung eines Vormunds oder Pflegers für die anschließende Inobhutnahme, die
nach § 42 Absatz 3 Satz 4 SGB VIII unverzüglich zu veranlassen ist. Die
Bundesregierung hat mitgeteilt, dass mit diesen Regelungen den einschlägigen
internationalen Vorgaben entsprochen wird.
Die Begriffe „Kind“ und „Jugendlicher“ im Sinne der einschlägigen §§ 42 und 42a
SGB VIII umfassen alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Es gelten keine Sonderregelungen für ausländische Kinder und Jugendliche.
Soweit die Entlohnung des im Kinder- und Jugendhilfebereich tätigen Fachpersonals
angesprochen wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die angemessene
Entlohnung von Personal keine kinder- und jugendhilfespezifische, sondern eine
allgemeingesellschaftliche Frage ist. Sind Mitarbeiter öffentlicher Träger auf Landes-
oder kommunaler Ebene in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis tätig, richtet sich
die Entlohnung bzw. Besoldung nach den jeweils maßgeblichen Gesetzen oder
Tarifverträgen. Bei privaten Trägern bestimmt sich die Entlohnung nach individuell

ausgehandelten Verträgen oder ebenfalls nach Tarifverträgen, soweit diese
anwendbar sind. Das Mindestlohngesetz regelt Mindestgrenzen für Arbeitnehmer.
Für Beamte hat das Bundesverfassungsgericht – wie die Bundesregierung mitgeteilt
hat – in zwei Entscheidungen 2015 Maßstäbe für die verfassungsrechtlich gebotene
Mindestalimentation festgelegt.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die mit der Petition geforderten Regelungen
sich, soweit Bundesrecht betroffen ist, bereits aus dem geltenden Recht ergeben. Da
die Petition auch landesrechtliche Regelungen betrifft, empfiehlt der
Petitionsausschuss, die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Die von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellten
Anträge, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern und
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – zur Erwägung
zu überweisen und den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, wurden mehrheitlich
abgelehnt.

Begründung (PDF)


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